Asyl Nigeria: Keine politische Verfolgung mangels Anknüpfung; interne Fluchtalternative
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und gegen die Abschiebungsandrohung nach Nigeria. Er berief sich auf Gewalt durch Anhänger der ACN wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters (PDP). Das VG wies die Klage ab, weil es an einer Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals fehle und zudem interner Schutz in Nigeria bestehe. Subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden ebenfalls verneint.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung von Asyl/Flüchtlingsschutz und gegen Abschiebungsandrohung nach Nigeria abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz und Asylberechtigung setzen voraus, dass drohende oder erlittene Verfolgung an ein asylerhebliches Merkmal, insbesondere eine eigene oder zugeschriebene politische Überzeugung, anknüpft.
Die bloße Behauptung, von Anhängern einer politischen Partei verfolgt zu werden, genügt nicht; erforderlich ist ein schlüssiger Vortrag, dass die Verfolgung wegen der politischen Überzeugung gerade der betroffenen Person erfolgt.
Eine politische Verfolgung eines unpolitischen Familienangehörigen ("Sippenhaft") setzt ausreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einbeziehung der Familie als Druckmittel zur Beeinflussung des (vermeintlich) oppositionellen Angehörigen oder Dritter eingesetzt wird; ist dieser bereits verstorben, fehlt es regelmäßig an dieser Zielrichtung.
Besteht im Herkunftsstaat eine zumutbare inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG), scheiden Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz aus, wenn in einem anderen Landesteil hinreichend sicherer Schutz erreichbar ist.
Allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Verhältnisse im Herkunftsstaat begründen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur in besonderen Ausnahmefällen individueller, außergewöhnlicher Gefährdung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die Androhung einer Abschiebung nach Nigeria.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und am geboren. Der Kläger stellte am 26. Oktober 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Diesbezüglich gab er an, dass er Nigeria im November 2013 verlassen habe und nach einer Reise von ca. 1 Jahr und vier Monaten am 19. März 2015 nach Deutschland eingereist sei.
Am 15. Dezember 2016 fand die persönliche Anhörung beim Bundesamt statt. Der Kläger gab dort im Wesentlichen an, dass er aufgrund politischer Verfolgung Nigeria verlassen habe. Sein Vater sei wie er Mitglied der Partei „PDP“ gewesen, die die Macht in der Heimatstadt des Klägers inne gehabt habe. Im April 2013 sei dann ein Mitglied der Oppositionspartei „ACN“ getötet worden. Der Vater des Klägers sei trotz seiner Unschuld dafür verantwortlich gemacht worden. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er das Mitglied der „ACN“ nicht umgebracht habe. Im selben Monat sei dann der Vater des Klägers von Mitgliedern der „ACN“ getötet worden. Dies habe der Kläger bei der Polizei angezeigt, doch dort habe man Nichts unternommen, da der Kläger keine Beweise gehabt hätte. Drei Tage nach der Anzeige, sei der Kläger dann in seiner Wohnung von sieben Personen überfallen, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden, sodass er ins Krankenhaus gebracht wurde. Dort habe man ihm auch berichtet, dass seine ebenfalls anwesende Schwester bei dem Überfall getötet worden sei. Auch nach diesem Überfall habe die Polizei niemanden verhaftet, da der Kläger keine Beweise gehabt habe, dass er von Mitgliedern der „ACN“ überfallen wurde. Im Juli 2013 sei dann der Vorsitzende der „ACN“ zum Kläger gekommen und habe gesagt, dass die ganze Familie dafür büßen müsse, was sein Vater getan habe. Aufgrund dieser Drohung sei der Kläger letztendlich ausgereist.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1), ebenso den Asylantrag (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Weiter wurde dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Die Nr. 6 des Bescheids enthielt die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich am 16. Februar 2017 zugestellt.
Am 23. Februar 2017 hat der Kläger gegen die Entscheidung des Bundesamtes Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt genommen und verfolgt sein bisheriges Begehren somit weiter fort.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1,2,3,4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen,
3. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3,4,5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen,
4. äußerst hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2020 persönlich zu seinen Flucht- bzw. Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. März 2017 zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist.
Der Einzelrichter konnte unter Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG, weil er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht ist.
Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; auch bekannt als Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seiner vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern (1.) und (2.) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Ausländer ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat,
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht begründet, weil ihm im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,
zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie), vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136,377 = juris Rn. 18 ff., vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12, und vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff., und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 255 ff.,
Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im vorgenannten Sinne liegt namentlich nur vor, wenn sich die Rückkehr in den Herkunftsstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte.
Dazu näher OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010– 8 A 4063/06.A –, juris.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Die vorgenannten Grundsätze einer Beweiserleichterung entsprechen insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht.
Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 – und BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, juris.
Dass der erfasste Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung privilegiert wird, bedeutet allerdings nicht, dass von einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen wäre. Stattdessen wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen eine Beweiskraft für ihre Wiederholung beigemessen und zugunsten des von ihr begünstigten Antragstellers auf Flüchtlingsschutz eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass dieser erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bedroht wird. Damit wird er von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erneut realisieren werden, solange nicht stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen; letzteres führt zu einer Entkräftigung der Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens und obliegt der tatrichterlichen Bewertung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377-388, juris.
Dessen ungeachtet folgt aus den in § 25 AsylG und Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des jeweiligen Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft der betreffenden Person berücksichtigt werden. An einem schlüssigen Vorbringen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris (Rn. 9); OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris (Rn. 33), und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg.
Unabhängig davon, ob das Vorbringen des Klägers als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, kommt eine Flüchtlings- bzw. Asylanerkennung deswegen nicht in Betracht, weil es in Ansehung des geltend gemachten Vorbringens dazu, warum der Kläger Nigeria verlassen habe, bereits an einer Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG fehlt. Zwar käme bei dem Vorbringen einer Verfolgung ausgehend von einer - wie hier die ACN-Partei - in Nigeria tätigen politischen Partei, grundsätzlich die Geltendmachung von Furcht vor Verfolgung wegen der politischen Überzeugung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, in Betracht. Allerdings nur dann, wenn ein Sachverhalt glaubhaft gemacht wird, der tatsächlich an das genannte Merkmal der politischen Überzeugung (oder an eines der übrigen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 AsylG genannten asylerheblichen Merkmale, wovon hier nach dem klägerischen Vortrag aber nichts in Betracht kommt) bei dem Kläger persönlich anknüpft. Eine solche Anknüpfung wird vom Kläger aber nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Denn für eine Anknüpfung an das Merkmal der politischen Überzeugung reicht es nicht aus, dass ein Asylantragsteller wie der Kläger geltend macht, von einer politischen Partei – wie hier der ACN oder einer örtlichen Untergliederung von dieser - verfolgt zu werden; vielmehr muss dafür eben, wie sowohl der eindeutige Wortlaut der Überschrift, die eben gerade von politischer Überzeugung spricht, als auch ihr Sinn und Zweck belegen, ein Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, der eine Verfolgung wegen der (auch nur zugeschriebenen) politischen Überzeugung gerade des Klägers beinhaltet. Ob die Verfolgung dann von einer politischen Partei ausgeht oder von einer anderen Einheit oder auch von Einzelperson(en), ist dagegen nicht entscheidend für die Asylerheblichkeit bzw. Flüchtlingsrelevanz eines Verfolgungsvorbringens. Dem gesamten Vorbringen des Klägers kann aber nicht entnommen werden, dass er wegen einer von ihm gehegten politischen Überzeugung verfolgt worden sein will. Vielmehr besteht das Verfolgungsvorbringen des Klägers zusammengefasst darin: Er sei allein wegen der Arbeit seines Vaters für die Partei PDP in Kontakt mit Politikern in Nigeria gekommen. Auch nur deswegen sei er überhaupt Mitglied dieser Partei geworden, da er selbst nicht einer politischen Überzeugung gefolgt sei oder diese (insbesondere offen) vertreten habe. Auch auf Nachfrage des Einzelrichters hat der Kläger diesbezüglich angegeben, dass er keine eigene Position in der Partei PDP inne oder für diese Verantwortung übernommen habe. Eine politische Überzeugung habe es von seiner Seite damit weder für die Partei PDP noch für die ACN gegeben, von welcher er verfolgt worden sein will. Eine politische Überzeugung habe ihm auch explizit weder die ACN bzw. deren Anhänger noch die PDP, deren Mitglied er war, zu geschrieben. Vielmehr sei allen Beteiligten klar gewesen, dass er ausschließlich seinen Vater begleitet habe und ein Vorgehen gegen die Familie des Klägers durch die Mitglieder der ACN allein wegen der politischen Aktivität des Vaters erfolgt wäre. Eine möglicherweise gegenüber dem Kläger erfolgte Gewaltanwendung kann damit auch nach seinen eigenen Angaben nicht aufgrund einer eigenen politischen Überzeugung in asylrelevanter Weise erfolgt sein, da dem Kläger eine solche oppositionelle Haltung auch nicht durch die ACN unterstellt worden ist. Ohne die Anknüpfung an eine beim Kläger tatsächlich persönlich vorhandene bzw. unterstellte oppositionelle Haltung, ergibt sich schon bereits keine asylrelevante Motivationslage der möglichen Angreifer der ACN-Partei, ihn durch entsprechende Verfolgungshandlungen an einer weiteren oppositionellen Tätigkeit zu hindern bzw. von dieser abzuhalten, sodass hierfür allein kriminelle Motive zu vermuten sind. Diese Annahme wird insbesondere dadurch gestützt, dass nach den Angaben des Klägers auch von Seiten der ACN-Partei in keiner Weise von ihm verlangt worden ist, dass er eine bestimmte politische Meinung aufgeben oder eine andere politische Ansicht – z.B. durch Wechsel zur ACN - von nun an unterstützten sollte.
Darüber hinaus ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers, dass die von ihm beschriebenen Gewalthandlungen in asylrelevanter Weise an die politische Überzeugung des Vaters des Klägers angeknüpft hätten und der Kläger in diesem Sinne allein aufgrund seiner Familienzugehörigkeit Opfer von politischer Verfolgung geworden wäre (sog. „Sippenhaft“). Für die asylrechtliche Anknüpfung der Verfolgungshandlung gegenüber eines selbst politisch nicht tätigen Familienmitgliedes und an die politische Überzeugung des bereits verfolgten Familienangehörigen bedarf es ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem unpolitischen Familienmitglied vorgenommene Verfolgungshandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Motivationslage entspringt, durch die Einbeziehung (auch unpolitischer) Familienangehöriger die politische Überzeugung des (vermeidlichen) Oppositionellen zu beeinflussen. Eine solche Einbeziehung (z.B. durch Gewaltanwendung oder Geiselnahme) erfolgt sodann mit dem Ziel, die Sorge des politischen Gegners um die Familienangehörigen als Druck- bzw. Beugemittel diesem gegenüber als politische Verfolgung zu nutzen. Eine solche Form der Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger ist vorliegend ebenfalls auszuschließen. Der Kläger hat dargelegt, dass die von ihm beschriebenen Gewalthandlungen bereits nach dem Versterben seines Vaters erfolgt sein sollen. Es ist demnach auszuschließen, dass Gewalt gegenüber dem Kläger in Bezug auf seinen Vater, welcher für die ACN als politischer Gegner gegolten haben soll, als Druckmittel eingesetzt worden ist, da dieser bereits verstorben war und deswegen z.B. nicht mehr zum Parteiwechsel veranlasst werden konnte. Auch ergeben sich aus den Angaben des Klägers keine Hinweise darauf, dass durch die Bedrohung seiner Person z.B. andere Anhänger der PDP-Partei zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden sollten. Diese Annahme ist im Fall des Klägers bereits deswegen auszuschließen, da er selbst angegeben hat, keine eigene Bedeutung für die PDP-Partei gehabt zu haben und es deswegen nicht zu erwarten gewesen wäre, dass seine Bedrohung andere Parteimitglieder z.B. zum Parteiwechsel veranlasst hätte.
Das Vorbringen des Klägers hat damit mit dem Vorbringen eines Sachverhalts, der an eine Verfolgung wegen der politischen Überzeugung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft, nichts zu tun. Diese Anknüpfung ist nach dem Gesetz auch ohne weiteres bei einer Verfolgung – wie sie hier geltend gemacht wird - durch Akteure i.S.v. § 3c Nr. 2 AsylG erforderlich. § 3c Nr. 2 AsylG (wie auch § 3d AsylG) bezieht sich auf eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ergänzt durch § 3b AsylG; d.h. auch eine Verfolgung durch Akteure i.S.v. § 3c Nr. 2 AsylG ist nur insoweit flüchtlingsrelevant, als sie wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten Merkmale erfolgt.
Unabhängig davon gilt hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung, dass zur Überzeugung des Einzelrichters davon auszugehen ist, dass im Sachverhalt des Klägers eine inländische Fluchtalternative besteht bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen Landesteil ziehen könnte, wo er – unterstellt, dass das insoweit angegebene Vorbringen stimmen würde – mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit keine irgendwie geartete Verfolgung fürchten müsste, zumal aktuell auch nicht zu erwarten ist, dass in diesem Fall damit gerechnet werden müsste, dass die Partei ACN eine ausschließliche Vormachtstellung in Nigeria inne haben würde. Nach aktuellem Sachstand hat zwar weiterhin die ACN-Partei (bzw. ihre Nachfolgeorganisationen) in einem großen Teil der Bundesstaaten von Nigeria die Regierungsverantwortung inne und ist auch kommunal stark vertreten, es sind jedoch weiterhin (vor allem im Süden des Landes) zahlreiche Bundestaaten vorhanden, in welchen die PDP-Partei die Regierungsverantwortung innehat und die ACN-Partei entsprechend nicht vertreten ist.
Jedenfalls ist es bei der vom Kläger geltend gemachten Verfolgung unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich aus dem Vortrag des Klägers nichts Gegenteiliges ergibt außer der nicht näher konkretisierten und substantiierten gegenteiligen Behauptung und unter Zugrundelegung der allgemeinen Verhältnisse in Nigeria, die Größe des Landes, die Einwohnerzahl usw. zu Grunde gelegt, nicht ersichtlich, dass der Kläger mit ausreichender Sicherheit überall im ganzen Land verfolgt bzw. gefunden werden könnte. Hierzu bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass der Kläger auch nach eigenen Angaben von den Anhängern der ACN zuletzt im Jahr 2013 verfolgt sein worden will und das allein im direkten Zusammenhang mit der Wahl im April 2013 bzw. der politischen Tätigkeit seines Vaters bis zu seiner Ausreise im August 2013.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass nach einem Zeitablauf von ca. 7 Jahren nach seiner Ausreise aus Nigeria in den örtlichen Unterorganisationen der ACN überhaupt noch mit einer Rückkehr des Klägers gerechnet werden dürfte bzw. überhaupt noch ein entsprechendes Wissen über die vom Kläger geschilderten Geschehnisse vorhanden sein wird. Hier tritt erschwerend hinzu, dass gerade in Nigeria – nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen - die Gruppierungen, welche die politischen Parteien durch Gewaltakte unterstützen, einem steten personellen Wandel unterzogen sind und deswegen nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kläger nach 7 Jahren dort intern noch bekannt sein dürfte. Auch ist der Ansicht des Klägers, dass er allein bei einer Rückkehr aufgrund seines Nachnamens und der Verbindung zu seinem verstorbenen Vater wieder im ganzen Land erkannt und verfolgt werden würde, nicht zu folgen. Der durch ihn selbst im Verwaltungsverfahren namentlich benannte Vater des Klägers bzw. die Nachricht seines Versterbens ist auch nach gerichtlicher Überprüfung bzw. Recherche der der Kammer zugänglichen Erkenntnisquellen und entgegen der Vermutung des Klägers, dass sein Vater nationale Bekanntheit erlangt habe und sein Tod weiterhin von der gesamten Bevölkerung in Erinnerung gehalten werde, nicht durch den Einzelrichter zu ermitteln gewesen, sodass unterstellt werden muss, dass das Interesse an den Vorkommnissen um den Tod des Vaters auf den Zeitraum um die Wahl im Jahr 2013 und insbesondere auch regional beschränkt gewesen wäre. Auch unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft befürchten muss, dass er aufgrund der nunmehr jahrelang zurückliegenden, politischen Aktivität seines Vaters auch noch aktuell verfolgt werden könnte.
Letztendlich steht dem Kläger damit in jedem Fall eine inländische Fluchtalternative zur Seite. Dass eine Flucht in eine andere „sichere“ Region grundsätzlich im Jahr 2013 und auch momentan nicht möglich sein soll, hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich hat er selbst eingeräumt, dass er, neben der Flucht in die Stadt Kano, welche auch schon in der Vergangenheit politisch von der ACN (bzw. deren Nachfolgeorganisationen) regiert worden war, die landesinterne Flucht z.B. in einen Bundesstaat, welcher von der PDP-Partei regiert wird, nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, weil er das Land lieber verlassen wollte. Somit stehen ihm mangels gegenstehender Anhaltspunkte heute zahlreiche Städte im Süden Nigerias als inländische Fluchtalternative offen. Aufgrund seiner Lebenssituation wird es dem Kläger auch möglich sein, in diesen Städten Arbeit zu finden und dadurch seine Existenz zu sichern.
Den beantragten (unionsrechtlichen) subsidiären Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe verwiesen wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat hat dem Kläger keine derartige Gefahr gedroht. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. Schließlich besteht in Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Unabhängig davon gilt die inländische Fluchtalternative auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand,
BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nicht vor. Andere Abschiebungsverbote kommen nicht in Betracht, weil dafür überhaupt keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit,
vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – juris.
Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Nigeria vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 – juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris,
liegt nach aktueller Erkenntnislage nicht vor.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird insofern Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend dazu wird noch ausgeführt, dass auch die wirtschaftliche Situation in Nigeria ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen nicht rechtfertigen kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen,
vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16/12 – juris.
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Für den Kläger kann auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere – außergewöhnliche – Gefahrenlage angenommen werden. Der noch nicht alte und grundsätzlich arbeitsfähige Kläger wird daher auch im Falle der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Dies geschieht insbesondere auch unter der Annahme, dass der Kläger nach seinen Angaben auch nicht für weitere Personen verantwortlich ist und deren Lebensunterhalt sicherzustellen hat.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig; die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie es aus dem Ergebnis der obigen Ausführungen folgt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht.
Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.