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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 12399/17.A·14.01.2018

Aufhebung des BAMF-Bescheids wegen mangelhafter Verständigung zur Anhörung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der nigerianische Kläger focht die Einstellung seines Asylverfahrens durch das BAMF an, nachdem er einer Anhörung nicht beigewohnt hatte. Zentrale Frage war, ob die Ladung den Anforderungen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügte. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil der Ausländer nicht persönlich verständigt worden war; die Faxladung an die Bevollmächtigte reichte nicht aus. Mit der Aufhebung entfielen auch Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot.

Ausgang: Klage gegen BAMF-Bescheid wegen mangelhafter Verständigung zur Anhörung stattgegeben; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Anhörung nicht am Tag der Asylantragstellung, sind sowohl der Ausländer als auch – sofern bestellt – sein Bevollmächtigter zu verständigen; die Formulierung ‚und‘ in § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG begründet eine kumulative Verständigungspflicht.

2

Fehlt die persönliche Verständigung des Ausländers nach § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG, ist die auf § 33 AsylG gestützte Feststellung des Zurücknehmens des Asylantrags rechtswidrig.

3

Die Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens führt zur Unwirksamkeit hierauf gestützter Folgebestimmungen, insbesondere Abschiebungsandrohung, Prüfung von Abschiebungsverboten und Einreise-/Aufenthaltsbefristungen nach dem AufenthG.

4

Die Belehrung über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG hat schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen; das Unterbleiben dieses Hinweises kann die Aufhebung einer auf § 33 gestützten Entscheidung begründen.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 25 Ab. 4 Satz 4 AsylG§ 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG

Leitsatz

Nach § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind, wenn die Anhörung nicht am Tag der Asylantragstellung durchgeführt wird, der Ausländer und (sofern bestellt) sein Bevollmächtigter von dem Termin zu verständigen. Dies ist durch die Formulierung "und" ausdrücklich und insoweit spezialgesetzlich abweichend von der allgemeinen Regel in § 14 III Satz 1 VwVfG geregelt.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2017 wird aufgehoben.

2

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

3

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Am 29. August 2016 hat er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt.

6

Am Tag der Asylantragstellung wurde der Kläger in deutscher und englischer Sprache schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis als Erstantragsteller belehrt. Wegen des Inhalts der Belehrung wird auf Blatt 24 bis 33 der Beiakte mit dem Az. verwiesen.

7

Nachdem der Kläger einer Ladung zu einer Anhörung für den 10. Januar 2017 nicht gefolgt war, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Januar 2017 fest, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen, forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde er nach Nigeria abgeschoben, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

8

Am 12. September 2017 zeigte eine Rechtsanwältin unter Vorlage einer Vollmacht an, die rechtlichen Interessen des Klägers zu vertreten, und fragte zum Stand des Verfahrens an. Auf den Bescheid vom 30. Januar 2017 hingewiesen, beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 23. Oktober 2017 hob das Bundesamt den Bescheid vom 30. Januar 2017 auf.

9

Unter dem 10. November 2017 lud das Bundesamt den Kläger über die für ihn bestellte Rechtsanwältin zu einem Anhörungstermin am 24. November 2017.

10

Nachdem der Kläger diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2017 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde er nach Nigeria abgeschoben, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hinsichtlich der Begründung des Bescheids wird auf Blatt 23 bis 26 der Beiakte mit dem Az.       verwiesen. Der Bescheid wurde am 30. November 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.

11

Am 14. Dezember 2017 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2017 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2018, den Beteiligten an diesem Tag per Fax zugegangen, zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Sie entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben: der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017.

20

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion und Verfahrenseinstellung auf der Grundlage der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt.

22

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung (§ 25 AsylG) nicht nachgekommen ist. In diesem Fall stellt das Bundesamt das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ein. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Betroffene auf diese Rechtsfolge ausdrücklich schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

23

Zwar ist der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 29. August 2016 schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis in deutscher und englischer Sprache über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt worden und der mit Schreiben vom 10. November 2017 für den 24. November 2017 ergangenen Ladung zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG nicht gefolgt.

24

Indes genügte die Ladung nicht den besonderen Anforderungen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind, wenn die Anhörung – wie vorliegend – nicht am Tag der Asylantragstellung durchgeführt wird, der Ausländer und (sofern bestellt) sein Bevollmächtigter von dem Termin zu verständigen. Soweit das Bundesamt im angegriffenen Bescheid festgehalten hat, der Termin zur Anhörung sei dem Kläger und seinem Bevollmächtigten mitgeteilt worden, entspricht dies nicht der Aktenlage. Danach hat das Bundesamt die Ladung per Fax an die (damalige) Bevollmächtigte des Klägers übersandt. Eine Verständigung des Klägers persönlich, wie § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sie auch bei der Bestellung eines Bevollmächtigten mit der Formulierung „und“ ausdrücklich zusätzlich – und insoweit spezialgesetzlich abweichend von der allgemeinen Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – vorsieht, findet sich im Verwaltungsvorgang nicht.

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Mit der Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG erweist sich auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 2 AsylG als rechtswidrig. Die auf der Grundlage des § 32 Satz 1 AsylG getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hat keinen isolierten Bestand und ist ebenfalls aufzuheben. Gleiches gilt für die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).