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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 L 894/08·28.07.2008

Einstweilige Anordnung zur Aufhebung der Sperrzeit abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach §123 VwGO die Aufhebung der Sperrzeit für seinen Gaststättenbetrieb während einer Kirmes. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des §4 Abs.3 GastV (öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse) glaubhaft gemacht sind. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und frühere Störungen sowie Wohngebietcharakter gegen eine Aufhebung sprachen. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 1.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Aufhebung der Sperrzeit als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

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Die Behörde übt ihr Ermessen nach §4 Abs.3 GastV aus; bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist die wertende Einschätzung der Behörde, der das tatbestandsöffnende Merkmal fehle, zu berücksichtigen, wobei die materielle Beweislast beim Antragsteller liegt.

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Eine Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit setzt ein öffentliches Bedürfnis voraus, das sich auf die Einstellungen und Konsumgewohnheiten weiter Kreise der Bevölkerung bezieht und das öffentliche Schutzinteresse der Sperrzeit überwiegen muss.

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Besondere örtliche Verhältnisse rechtfertigen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit nur, wenn die örtlichen Gegebenheiten hinreichend von anderen Bereichen abweichen; in Wohn- und Mischgebieten sprechen solche Verhältnisse regelmäßig gegen eine Aufhebung, auch ohne konkrete Anwohnerbeschwerden.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 GastV, § 123 VwGO§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 4 Abs. 3 GastV§ 4 Abs. 1 GastV§ 4 GastV

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb des Antragstellers °° G. 47, °°°°° I. , vom 31. Juli 2008 bis zum 11. August 2008 aufzuheben,

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ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

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Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Nach § 4 Abs. 3 Gaststättenverordnung NRW (GastV) kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit, die nach § 4 Abs. 1 GastV im Allgemeinen um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

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Die Aufhebung der Sperrzeit steht danach im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein solches Ermessen hat der Antragsgegner allerdings nicht ausgeübt, da er davon ausgegangen ist, dass schon der das Ermessen eröffnende Tatbestand nicht gegeben ist. Diese Bewertung erweist sich bei den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als zutreffend, zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Aufhebungsvoraussetzungen beim Antragsteller liegt und sämtliche Unsicherheiten darüber daher zu seinen Lasten gehen.

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Ein öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit ist gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit angezeigt sein lassen. Hierfür kommt es auf die Einstellungen sowie auf die Lebens- und Konsumgewohnheiten weiter Kreise der Bevölkerung an. Im Fall der Verkürzung der Sperrzeit ist im Einzelfall die Feststellung von Tatsachen erforderlich, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit muss eine Bedarfslücke bestehen, die sich auf die jeweilige Betriebsart als solche und nicht allein auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Ein öffentliches Interesse in diesem Sinne an der Sperrzeitverkürzung besteht nicht, wenn diese dem Gemeinwohl zuwiderläuft. Außerdem muss ein solches öffentliches Interesse im Einzelfall das öffentliche Interesse überwiegen, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt ist. Schließlich darf das in § 4 GastV zum Ausdruck kommende Regel-/Ausnahmeverhältnis nicht in sein Gegenteil verkehrt werden.

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Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 18 Rn. 15 m.w.N.

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Vorliegend mag es zwar sein, dass es ein gewisses Bedürfnis eines Teils der Besucher der D. Kirmes gibt, die vom Antragsteller angebotenen gastronomischen Leistungen auch zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr in Anspruch zu nehmen. Ob man insoweit in Anbetracht des in Rede stehenden Zeitraums schon von einem Bedürfnis weiter Kreise der Bevölkerung sprechen kann, erscheint jedoch mehr als zweifelhaft.

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Jedenfalls widerspricht eine Aufhebung der Sperrzeit nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Sperrzeit . Nach den in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerken des Beklagten und der Polizei ist es in den Jahren, in denen der Antragsteller seine Gaststätte während der D. Kirmes geöffnet hielt, auf der Straße davor nach Schließung der Kirmes zu erheblichen Menschenansammlungen gekommen. In dem Polizeibericht aus dem vergangenen Jahr darüber heißt es, dass sich noch um 5.10 Uhr vor dem Betrieb des Antragstellers ca. 60 Personen aufhielten, die dort alkoholische Getränke konsumierten, die sie in dessen Betrieb erworben hatten. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige faktische Außenbewirtschaftung mit dem öffentlichen Interesse, der in dem Schutzzweck der Sperrzeitregelung zum Ausdruck kommt, insbesondere dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit und der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs unvereinbar ist. Auch wenn der Verordnungsgeber in NRW die Sperrzeitregelung weitgehend liberalisiert hat, so hat er doch mit der Beibehaltung einer allgemeinen Sperrzeit zum Ausdruck gebracht, dass er auch nach dem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Gaststättenrecht auf die Länder einen gewissen diesbezüglichen Schutz noch für erforderlich hält. Die genannten Vorkommnisse der Vergangenheit begründen auch für die Zukunft einen hinreichenden Verdacht von derartigen Störungen, der ausreicht, ein öffentliches Bedürfnis an der Aufhebung der Sperrzeit zu verneinen.

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Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 GastV liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Dabei sprechen die örtlichen Verhältnisse in Straßen mit Wohngebietscharakter sowie in Mischgebieten ohne nachts störende Gewerbebetreibe in der Regel auch dann gegen eine Sperrzeitaufhebung, wenn keine Anwohnerbeschwerden vorliegen.

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Michel/Kienzle, a.a.O., § 18 Rn. 21 m.w.N.

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Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass sich der Betrieb des Antragstellers in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Der Antragsteller ist dem nicht begründet entgegen getreten. Es kommt bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse nicht isoliert auf das Gebäude, in dem sich seine Gaststätte befindet, oder auf dessen unmittelbare nähere Umgebung an. Der Verweis auf die Lärmbelästigung durch die D. Kirmes selbst verfängt nicht, da diese spätestens um 2.00 Uhr endet.

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Gänzlich ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist die nicht näher begründete Vermutung des Antragstellers, andere Betriebe im Stadtgebiet würden hinsichtlich der Einhaltung der Sperrzeit durch den Antragsgegner nicht kontrolliert. Gleiches gilt für den Umstand, dass andere Städte möglicherweise bei vergleichbaren Großereignissen die Sperrzeit allgemein aufheben.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.