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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 L 844/08·05.08.2008

Abgelehnung des Antrags auf aufschiebende Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung in der Probezeit

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat. Die Entziehung folgte zwingend aus § 2a Abs.2 StVG nach wiederholten schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in der Probezeit.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Entziehung wegen Nichtbewährung in der Probezeit als voraussichtlich rechtmäßig erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommen den Erfolgsaussichten der Hauptsache besondere Bedeutung zu; überwiegt diesgegen das öffentliche Interesse, ist aufschiebende Wirkung zu versagen.

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§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG führt zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn während der (verlängerten) Probezeit eine weitere als schwerwiegend eingestufte Zuwiderhandlung begangen wird.

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Die Behörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten gebunden; dies schränkt einen behördlichen Ermessensspielraum aus.

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Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer zwingenden Entziehung gegeben, können die privaten Interessen des Betroffenen im Abwägungsprozess nicht berücksichtigt werden; eine andere Beurteilung erschiene nur bei verfassungsrechtlicher Zweifel an der Norm.

Relevante Normen
§ StVG § 2 a Abs. 2, FeV § 34 Abs. 1§ 80 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG§ 34 Abs. 1 i.V.m Anlage 12 FeV§ 2a StVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3777/08 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2008 anzuordnen,

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ist nicht begründet.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

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Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt.

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Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass der Antragsgegner zwingend dem Antragsteller wegen Nichtbewährung in der Probezeit die Fahrerlaubnis entziehen musste.

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Der Antragsteller hat nach entsprechender Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am 00.00.0000 und damit vor Ablauf der Probezeit am 00.00.0000 eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Hierbei handelte es sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wie bei allen Geschwindigkeitsübertretungen um eine im Rahmen des § 2a StVG als schwerwiegend anzusehende Zuwiderhandlung (Abschnitt A Nr. 2.1). Daher hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG anzuordnen. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG verlängerte sich damit die Probezeit kraft Gesetzes um zwei Jahre bis zum 00.00.0000.

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Nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar, das am 00.00.0000 abgeschlossen war, hat der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am 00.00.00 2007 mit einer erneuten Geschwindigkeitsübertretung eine weitere in das Verkehrszentralregister einzutragende und als schwerwiegend anzusehende Zuwiderhandlungen während der Probezeit begangen. Aufgrund dessen hatte der Antragsgegner nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG den Antragsteller - wie am 8. August 2007 geschehen - zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten ab der am 10. August 2007 erfolgten Zustellung der Verwarnung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

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Am 00.00.0000, also nach Ablauf der Zweimonatsfrist nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG am 10. Oktober 2007 und vor Ablauf der Probezeit am 00.00.0000, hat der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister aufzunehmen war. Auch bei dieser handelte es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung, die nach § 34 Abs. 1 i.V.m der Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist. Dem Antragsteller war damit die Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, zumal der Antragsgegner bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten gebunden ist (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).

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Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe war danach der Antragsgegner und ist auch das Gericht gehindert, die der Entziehung gegenüberstehenden privaten Interessen des Antragstellers, der zur Ausübung seines Berufes auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein will und deshalb seine Existenz bedroht sieht, in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Die von dem Antragsteller unter Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit erhobenen Einwände können angesichts der gesetzlichen Regelung, die einen Entscheidungsspielraum nicht zulässt, daher nicht das Handeln des Antragsgegners, sondern ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des § 2a Abs. 2 StVG betreffen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift hat die Kammer jedoch nicht.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei entspricht der festgesetzte Betrag wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens der Hälfte des Betrages, der regelmäßig in Hauptsacheverfahren, in denen es um die Fahrerlaubnis der Klasse B geht, zugrunde gelegt wird.