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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 L 368/20·13.05.2020

Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Aufhebung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung seiner Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nach summarischer Prüfung die Entziehung wegen Erreichens von 8 Punkten nach § 4 Abs.5 StVG und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind. Das Stufenverfahren und die Tilgungsfristen wurden zutreffend angewandt; die Vollziehung bleibt bestehen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Entziehung der Fahrerlaubnis und Zwangsgeldandrohung im Eilverfahren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erreicht eine Person nach Maßgabe der Fahrereignungsbewertung 8 oder mehr Punkte, gilt sie nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG als ungeeignet und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

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Für die Ermittlung des maßgeblichen Punktestandes ist der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Tat maßgeblich (§ 4 Abs.5 Satz5 StVG).

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Im Eilverfahren ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO eine Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind.

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Eine Klage gegen eine auf § 4 Abs.5 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis entfaltet nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 4 Abs.5 StVG regelmäßig keine aufschiebende Wirkung.

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Zwangsgeldandrohungen nach den landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen sind ohne vorherige Anhörung zulässig, wenn § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG einschlägig ist; die Höhe ist im Hinblick auf Gefahrenabwehr verhältnismäßig, erforder- lich und angemessen.

Relevante Normen
§ StVG § 4§ VwGO § 80 Abs. 5§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 9 StVG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 8. Mai  2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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Der Antrag,

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die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der durch die Klage angefochtenen Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2020 zu dem Aktenzeichen: 00-0-0-00-00/00 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Einzelrichter legt den gestellten Eilantrag dahin aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung, nicht jedoch auch gegen die mit dem in der Hauptsache angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr beantragt. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden muss. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht mitumfasst.

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Die so verstandenen Anträge sind zulässig. Sie sind hinsichtlich beider Gegenstände gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entfaltet eine Klage gegen eine auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung bzw. Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

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Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen.

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Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 28. Dezember 2018 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion liegen vor, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste.

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Die in der Verwaltungsakte dokumentierten früheren und gegenwärtigen Eintragungen im Fahreignungsregister stellen sich gemäß Aktenauszug wie folgt dar:

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Nr.Bl.TattagOWi. / StraftatPunkteRechtskraft
125 VV7.8.2016Führen eine Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l, 6. 10. 2016, 500,00 €, 241 BKatV227.10.2016
227 VV19.12.2016Vorschriftswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons, 10.2.2017, 60,00 €, 246.1 BKatV14.3.2017
328 VV18.12.2017+ 34 km/h innerorts 17.1.2018, 232,00 €, 11.3.6 BKatV27.2.2018
431 VV20.9.2018Vorschriftswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons, 7.11.2018,150,00 €, 246.1 BKatV124.11.2018
533 VV28.12.2018Rotlichtverstoß 23.1.2019, 140,00 €, 132 BKatV131.5.2019
634 VV13.8.2018+ 36 km/h außerorts8.10.2018, 210,00 €, 11.3.6 BKatV114.10.2019
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Vorliegend ergeben sich bei dem Antragsteller 8 Punkte. Auf die Verkehrsverstöße ist, weil sie alle nach dem 1. Mai 2014 gespeichert wurden (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG), uneingeschränkt das StVG in der jeweils ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anwendbar.

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Gemäß § 4 Abs. 2 StVG sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG – der Fahrerlaubnisverordnung – bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

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1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,

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2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbe-einträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und

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3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.

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Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

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Die oben tabellarisch dargestellten Verkehrsverstöße wurden auch nach der erneuten Prüfung durch den Einzelrichter den zutreffenden Bestimmungen des Bußgeldkatalogs zugeordnet und entsprechend insgesamt mit 8 Punkten gewertet.

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Die Eintragungen sind nicht nach Maßgabe des § 29 Abs. 1, Abs. 4 StVG zum maßgeblichen Zeitpunkt getilgt worden. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt, hier also am 28. Dezember 2018, noch nicht abgelaufen waren.

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Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StVG betragen die Tilgungsfristen zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist. Sie betragen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StVG fünf Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, also in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen und keine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Sie betragen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StVG auch fünf Jahre bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist. Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 StVG in den genannten Fällen grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.

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Nr.Bl.TattagOWi. / StraftatPunkteRechtskraftTilgung
125 VV7.8.2016Führen eine Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l, 6. 10. 2016, 500,00 €, 241 BKatV227.10.201627.10.2021 § 29 Abs. 1 Nr. 2b) StVG
227 VV19.12.2016Vorschriftswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons, 10.2.2017, 60,00 €, 246.1 BKatV14.3.20174.9.2019 § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG
328 VV18.12.2017+ 34 km/h innerorts 17.1.2018, 232,00 €, 11.3.6 BKatV27.2.20187.2.2023 § 29 Abs. 1 Nr. 2b) StVG
431 VV20.9.2018Vorschriftswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons, 7.11.2018,150,00 €,246.1 BKatV124.11.201824.5.2021 § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG
533 VV28.12.2018Rotlichtverstoß 23.1.2019, 140,00 €, 132 BKatV131.5.201930.11.2021 § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG
634 VV13.8.2018+ 36 km/h außerorts8.10.2018, 210,00 €, 11.3.6 BKatV114.10.201914.4.2022 § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG
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Danach waren die tabellarischen Eintragungen über die Verkehrsverstöße noch nicht am 28. Dezember 2018 getilgt. Die Tilgungsfristen liefen bzw. laufen wie folgt ab:

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Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22. Juni 2018 bei einem der Antragsgegnerin damals bekannten Punktestand von 5 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Nach Überschreitung der Sechs-Punkte-Grenze wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2019 bei einem der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bekannten Punktestand von sechs Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung sind dem Antragsteller an seiner weiterhin aktuellen Wohn- und Meldeanschrift per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, warum eine Zustellung entgegen der Angaben in den Postzustellungsurkunden nicht erfolgt sein soll, obwohl der Kläger am Zustellungsort wohnhaft war.

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Auf Rechtsfolgenseite gilt der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für eine von der zwingenden Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG abweichende Einzelfallbetrachtung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum.

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Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Vor diesem Hintergrund kommt die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) im Hinblick auf die Rückgabe des Führerscheins nicht in Betracht.

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Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Klägers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.