Einstweilige Anordnung zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufig die Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Das Verwaltungsgericht gewährt die einstweilige Anordnung, da Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht sind und ohne Ersatzführerschein erhebliche Nachteile drohen. Insbesondere reicht die eidesstattliche Versicherung zum Glaubhaftmachen des Fortbestands der Fahrerlaubnis; Unklarheiten im Fahrerlaubnisregister sprechen zugunsten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Ausstellung eines Ersatzführerscheins wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; im Eilverfahren genügt hierfür substantiiertes Vorbringen.
Bei der Beantragung eines Ersatzführerscheins kann eine eidesstattliche Versicherung ausreichen, um das Fortbestehen der Fahrerlaubnis und damit den Anspruch auf Ausstellung glaubhaft zu machen, wenn die negative Tatsache der betroffenen Person nicht zugänglich ist.
Unvollständige, widersprüchliche oder lückenhafte Einträge im Fahrerlaubnisregister begründen keinen sicheren Nachweis eines Fahrerlaubnisentzugs; bei Zweifeln lastet die Darlegungs- und Beweislast auf der registerführenden Behörde.
Ausnahmsweise kann eine einstweilige Anordnung in die Hauptsache vorgreifen, wenn sonst kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar wäre und dem Antragsteller unzumutbare Folgen drohen.
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Bestehens einer Fahrerlaubnis bei Beantragung eines Ersatzführerscheins
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Ersatzführerschein auszustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag (wörtlich),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Ersatzführerschein auszustellen,
hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht und hierzu in einer jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins zusteht.
Dabei kann offen bleiben, ob die begehrte einstweilige Anordnung deshalb nicht ergehen kann, weil mit ihr entgegen der vorläufigen Natur des Verfahrens einer Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen würde, denn von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf andere Weise ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.
Das ist hier der Fall.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ausstellung eines (Ersatz-) Führerscheins, mit dem gem. § 2 Abs.1 S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - die Fahrerlaubnis nachzuweisen ist, glaubhaft gemacht. Insbesondere geht die Kammer im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die Voraussetzung des § 25 Abs.1 Ziff. 3 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - erfüllt ist, nämlich der Antragsteller im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.
Dem Antragsteller wurde unstreitig am 18. April 1968 vom Straßenverkehrsamt des Antragsgegners eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Der Antragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung auch in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass ihm zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Mehr als eine eidesstattliche Versicherung kann im Fall der Notwendigkeit eines solchen negativen" Beweises nicht verlangt werden.
Die vom Antragsgegner demgegenüber vorgebrachten Bedenken, die sich auf Grund einer Eintragung im Fahrerlaubnisregister des Antragsgegners ergeben, vermögen nicht durchzugreifen. Laut Ausdruck aus dem Fahrerlaubnisregister sind dort außer den allgemeinen Angaben zur Person und der Erteilung der Fahrerlaubnis folgende Eintragungen enthalten:
Status 05 entzogen Entzug durch .
Sperrfrist 11.11.1911 KBA BZR Termin OKP
TÜV ab
Bemerkung
391-2-160/76 ENTZ: D.FE.170576
Auffällig ist, dass in diesem Auszug als Datum für die Sperrfrist der 11.11.1911 angegeben ist und weiterhin lediglich Daten und Kürzel in dem Feld Bemerkung" eingetragen sind, hingegen die eigentlich auszufüllenden Felder Entzug durch", KBA" und ab", die für eine Nachprüfung der Angaben unerlässlich sind, keine Eintragungen enthalten. Was die Zahlen und Kürzel im Feld Bemerkungen" angeht, so reichen sie in dieser Form nicht, um eindeutig eine Entziehung der Fahrerlaubnis darzutun, denn bemerkenswerter Weise sind sie ungenauer und nichtssagender als die Angaben zur Erteilung, was verwunderlich ist bei der besonderen Bedeutung der Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fahrerlaubnisinhaber.
Insgesamt lässt sich danach die Richtigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht belegen. So hat der Antragsgegner lediglich darauf verwiesen, dass im Jahre 1968 das Fahrerlaubnisregister noch in Form von Karteikarten geführt worden und dann 1986 die Umstellung auf ein automatisiertes Datenverarbeitungsverfahren erfolgt sei, wozu man sämtliche Daten manuell durch unterschiedliche Erfassungskräfte eingegeben habe, was vor Vernichtung der Kateikarten von besonders qualifizierten Mitarbeitern überprüft worden sei. 1998 sei dieses ADV-Verfahren durch das noch heute existierende Programm abgelöst worden, wobei manuelle Eingaben bei der Datenübernahme nicht erfolgt seien. Im Altverfahren seien Daten nicht gelöscht worden, so dass heute noch auf diesen Bestand zurückgegriffen werden könne. Den Nachweis dafür, dass danach ein Übertragungsfehler ausscheidet, hat der Antragsgegner jedoch mit diesem Vortrag allein nicht erbracht.
Des weiteren hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung am 20. Dezember 2004 abgegeben, wonach er im Jahre 1988 einen Verkehrsunfall verursacht hatte und deshalb gegen ihn ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden war. Dieses Strafverfahren ist den Angaben des Antragstellers zu Folge dann eingestellt worden. Die Annahme, dass im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens festgestellt worden wäre, dass der Antragsteller nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, ist danach gerechtfertigt. Schließlich stehen dem Antragsteller keinerlei Möglichkeiten zur Verfügung, die negative" Tatsache, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, unter Beweis zu stellen.
Angesichts dessen möglicherweise noch bestehende Zweifel daran, dass der Antragsteller noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist, müssen sich zu Lasten des Antragsgegners auswirken, denn die Führung eines Fahrerlaubnisregisters mit eindeutigen Angaben und Nachweisen liegt in seiner Sphäre. Gerade bei der Umstellung von Karteikarten usw. durch datenmäßige Erfassung hätte - um Fehlerquellen und Manipulationen zu vermeiden - sichergestellt werden müssen , dass die erforderlichen Daten eindeutig und nachvollziehbar übertragen werden, d.h. auch, dass auf der Grundlage der Daten die einzelnen Vorgänge verifiziert werden können.
Schließlich geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller seinen Führerschein am 23. Juli 2004 in den Niederlanden durch Diebstahl verloren hat. Dafür spricht das vom Antragsteller vorgelegte Protokoll der niederländischen Behörde, das nach dem Diebstahl des Fahrzeugs des Antragstellers aufgenommen wurde. Darin ist vermerkt, dass sich auch der Führerschein des Antragstellers, sowie weitere Gegenstände in dem Fahrzeug befanden.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.. Er ist ohne den Ersatzführerschein gehindert, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Im Hinblick darauf und insbesondere auf Grund der Gehbehinderung des Antragstellers zu 50% stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1GKG n.F., wobei wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des halben Auffangwertes festgesetzt wird.