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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 L 223/16·17.04.2016

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Vergleichsverzicht unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Änderungsbescheid. Das VG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Antragstellerin in einem wirksamen Prozessvergleich nach §106 VwGO auf die Stellung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz verzichtet hat. Der Verzicht erstreckt sich auf noch zu treffende Regelungen zur Ersatzvornahme und bleibt auch bei Wechsel der Rechtsgrundlage wirksam.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen wegen wirksamem Verzichts im Prozessvergleich

Abstrakte Rechtssätze

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Ein durch §106 VwGO geschlossener Prozessvergleich, der den Verzicht auf die Stellung von Anträgen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes enthält, schließt spätere Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für den im Vergleich erfassten Gegenstand aus.

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Ein im Vergleich erklärter Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz kann auch künftige, noch zu treffende Regelungen zur Durchsetzung einer Maßnahme (z. B. Ersatzvornahme) erfassen, wenn Wortlaut und Zweck des Vergleichs dies nahelegen.

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Der Wechsel der materiellen Ermächtigungsgrundlage oder die Umgestaltung des Verwaltungsakts zu einem formell anderen Bescheid hebt einen wirksamen Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz nicht ohne weiteres auf.

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Bei der Auslegung eines Prozessvergleichs sind Wortlaut und Zweck zu berücksichtigen; ergibt sich daraus ein Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes auch für Maßnahmen zur kurzfristigen Vollziehung, ist ein Wiederherstellungsantrag unzulässig.

Relevante Normen
§ VwGO § 106§ 106 VwGO§ 106 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 36.256,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 5. Oktober 2015 (9 K 4292/15) gegen den Änderungsbescheid des Antraggegners vom 8. September 2015 wiederherzustellen,

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ist unzulässig.

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Die Antragstellerin hat durch gerichtlichen Vergleich nach § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im hier maßgeblichen Kontext auf das Recht, Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen, verzichtet.

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Der Vergleich wurde durch Annahme eines in Form eines Beschlusses ergangenen Vergleichsvorschlages des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2015 wirksam geschlossen (§ 106 Satz 2 VwGO). Die entsprechenden Annahmeerklärungen der Beteiligten datieren vom 31. August 2015 (Antragsgegner) und vom 2. September 2015 (Antragstellerin). Der in diesem Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes erfasst den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid.

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Dies ergibt sich aus Ziffer II 2. des Vergleichstextes. Diese hat folgenden Wortlaut: „Der Antragsgegner erklärt, die durch Ordnungsverfügung angeordnete Sanierung des Betriebsgeländes kurzfristig im Wege der Ersatzvornahme auszuführen und die hierfür noch erforderlichen Regelungen zu treffen. Das gilt auch für diejenigen Maßnahmen der Sanierung zu deren Durchsetzung bislang in den Ordnungsverfügungen Zwangsgelder angedroht sind. Die Befugnis des Antragsgegners zu solchen Regelungen bleibt unberührt. Durch den Vergleich wird nicht präjudiziert, ob und gegen welche der Antragstellerinnen der Antragsgegner vorgeht. Den Antragstellerinnen steht es frei gegen die vom Antragsgegner beabsichtigten Regelungen zur Durchsetzung der Ordnungsverfügungen Rechtsbehelfe einzulegen, ausgenommen hiervon sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. (…)“

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin umfasst der Prozessvergleich auch in Ansehung der Vorüberlegungen nicht nur die in dem damaligen Verfahren streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 13./14. November 2014. Diesbezüglich ist unter Ziffer II. 1. des Vergleichs die Erledigung der Eilverfahren erklärt worden. Ziffer II. 2. des Vergleichs enthält darüber hinaus einen Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gerade im Hinblick auf noch zu treffenden Regelungen zur sofortigen Sanierung im Wege der Ersatzvornahme. Dies ergibt sich klar aus Wortlaut und Gesamtkontext des Vergleiches. Die Antragstellerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2015 um Aufnahme einer Regelung durch das Gericht gebeten, die klarstellt, ob im Fall der Festsetzung der Ersatzvornahme neben der Klage auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, das dann wiederum in einem ähnlichen Vergleich münden müsste, geführt werden müsste. Soweit die Antragstellerin nunmehr demgegenüber meint, der Gegenstand des Prozessvergleichs sei auf die Ausgangsordnungsverfügungen beschränkt, verkennt sie die Reichweite der Regelung.

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Der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gilt auch unabhängig von der Frage auf welche Rechtsgrundlagen die Antragsgegnerin die für die Durchführung der Sanierung im Rahmen der Ersatzvornahme zu treffenden Regelungen stützt. Der „Wechsel“ der Ermächtigungsgrundlage und die Frage, ob der Bescheid dadurch wie die Antragstellerin meint, zu einem „aliud“ wird, führt nicht dazu, dass der erklärte Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr greift.

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Für eine entsprechende Auslegung lassen sich im Vergleichstext keine Anhaltspunkte finden. Denn dieser Verzicht bezieht sich schon nach seinem Wortlaut auf die für eine kurzfristige Sanierung im Weg der Ersatzvornahme „noch erforderlichen Regelungen“ ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsgrundlagen. Es bleibt der Antraggegnerin danach unbenommen, die (aus ihrer Sicht) erforderlichen Regelungen zu treffen und insofern auch festzulegen, durch welche Regelungen sie für die Durchführung der Ersatzvornahme eine rechtliche Grundlage schafft.

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Auch nach Sinn und Zweck des Vergleiches ist eine diesbezügliche Differenzierung nicht geboten. Der Vergleich sollte ausweislich der Vorüberlegungen (Ziffer I. 2. und 3.) gerade sicherstellen, dass die Sanierung in tatsächlicher Hinsicht schnell und durch die Antragsgegnerin durchgeführt wird und über die Kostentragungspflicht erst im Nachgang in den Hauptsacheverfahren entschieden wird. Ebendiese nach Ansicht aller Beteiligten aus umweltrechtlichen Gründen gebotene rasche Sanierung im Vorfeld einer rechtlichen Bewertung der Verantwortlichkeiten sollte nach den den Vergleich tragenden Erwägungen sichergestellt werden. Das vorliegende Verfahren mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist aber gerade auf eine (vorläufige) Regelung, die eine Sanierung verbieten würde, gerichtet und würde damit den Zweck des Vergleiches konterkarieren.

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Ebenso ist die Frage, ob gegenüber allen am Vergleich Beteiligten im Gleichklang verfahren wird, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht maßgeblich für die Geltung des Ausschlusses des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein entsprechender Gleichklang ist weder vereinbart worden, noch nach Sinn und Zweck des Vergleichs geboten. Vielmehr wird nach der maßgeblichen Formulierung im Vergleich „nicht präjudiziert, ob und gegen welche der Antragstellerinnen der Antragsgegner vorgeht.“ Gerade die Antragstellerin hat sich bei der Entstehung des Vergleichs – unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner wohl wiederholt darauf hingewiesen habe, im Rahmen seines Ermessens noch prüfen zu wollen, ob gegen die Antragsstellerin überhaupt im Wege der Ersatzvornahme vorgegangen werden solle – ausbedungen, eine entsprechende Formulierung einzufügen, nach der es der Antragsgegnerin offen steht, inwieweit sie gegen alle Antragstellerinnen (gleichmäßig) vorgeht.

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Durch die entsprechende Auslegung wird der Antragstellerin nicht die Überprüfung der Maßnahme in zu weitem Umfang – also über das Maß, das nach dem im Vergleichstext zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien beabsichtigt ist – abgeschnitten. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen lassen sich alle – wie beabsichtigt – (nachträglich) im Hauptsacheverfahren beurteilen. Sämtliche Regelungen können in entsprechenden Hauptsacheverfahren (ggf. unabhängig voneinander) einer rechtlichen Überprüfung zugeführt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Insofern legt das Gericht die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Sanierungsmaßnahme zugrunde, wobei nur der Erhöhungsbetrag gegenüber der mit der ursprünglichen Ordnungsverfügung angeordneten Sanierungsmaßnahme, deren Anpassung an den gerichtlichen Vergleich der vorliegende „Änderungsbescheid“ herbeiführen sollte, in Ansatz gebracht wird. Dieser Wert war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.