Einstweilige Anordnung auf Wiederbestellung als Sachverständiger bei Insolvenz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die (Wieder-)Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger durch die Handwerkskammer. Das Gericht verneinte einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil bei eröffnetem Insolvenzverfahren ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse und damit Eignungsbedenken bestehen. Ausnahmen setzten eine umfassende Offenlegung der finanziellen Verhältnisse voraus, die trotz Aufforderungen nicht erfolgte; vorgelegte Bescheinigungen betrafen teils nur eine GmbH bzw. steuerliche Teilaspekte. Zudem wertete das Gericht frühere Pflichtverstöße (u.a. Verwendung des Rundstempels im gewerblichen Kontext, unterlassene Mitteilung der Insolvenz) als zusätzliche Indizien gegen die Eignung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Wiederbestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger mangels glaubhaft gemachten Anspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es bereits am Anspruch, ist der Antrag abzulehnen.
Für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger kann die Forderung nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Eignungsvoraussetzung sein; bei eröffnetem Insolvenzverfahren bestehen regelmäßig Eignungsbedenken wegen möglicher Beeinträchtigung wirtschaftlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit.
Zur Begründung von Eignungsbedenken aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse genügt eine abstrakte Gefährdungslage; konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Einflussnahme oder Pflichtverletzung sind nicht erforderlich.
Ein Absehen von der aus einem Insolvenzverfahren folgenden grundsätzlichen Ungeeignetheit kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ihre finanziellen Verhältnisse vollständig und substantiiert offenlegt und dadurch die Risiken für die Unabhängigkeit der Gutachtertätigkeit ausräumt.
Für die Beurteilung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse genügen Bescheinigungen, die lediglich Teilaspekte (z.B. steuerliche Verhältnisse) oder wirtschaftliche Verhältnisse eines Unternehmens betreffen, regelmäßig nicht; außerdem sind Verstöße gegen sachverständigenrechtliche Pflichten als Indiz gegen die Eignung zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
die Handwerkskammer E. (B. ) zu verpflichten, die Wiederbestellung des Ast vorzunehmen. bzw. vergleichbaren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren."
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen erfüllt der hier vorliegende Antrag nicht.
Dabei kann offen bleiben, ob die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen kann, weil mit ihr entgegen der vorläufigen Natur des Verfahrens einer Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen würde. Insbesondere braucht die Kammer nicht der Frage nachzugehen, ob hier von diesen Grundsätzen ausnahmsweise abgewichen werden kann, weil auf andere Weise ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.
Der Antragsteller hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer E. - SVO - muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Nach 2.2.6 Satz 3 der Richtlinien der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern zur Auslegung und Anwendung der Sachverständigenordnung bedeutet dies, dass über das Vermögen des Sachverständigen kein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt sein darf. Seit 1999 ist an die Stelle von Konkurs- und gerichtlichem Vergleichsverfahren das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung getreten. Bei Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens geht auch der Gesetzgeber in § 34c Abs. 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) betreffend die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer davon aus, dass in der Regel ungeordnete Vermögensverhältnisse bestehen.
Der Grund für die Forderung nach geordneten Vermögensverhältnissen liegt in den in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO für die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen geforderten fehlenden Eignungsbedenken. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 - 1 C 10.73 -, BVerwGE 45, 235,
ergeben sich aus ungeordneten Vermögensverhältnissen Eignungsbedenken, weil diese ohne weiteres die Besorgnis rechtfertigen, dass dem Sachverständigen dann die notwendige wirtschaftliche Unabhängigkeit und persönliche Unbefangenheit bei der Erstellung von Gutachten fehle. Bei objektiver Betrachtung muss nämlich mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass seine schlechte wirtschaftliche Situation von interessierter Seite ausgenutzt wird bzw. sie in sonstiger Weise einen ungünstigen Einfluss auf die sachgerechte Ausführung des Auftrags entfaltet. Bestimmte Anhaltspunkte für eine Realisierung dieser bei ungeordneten Vermögensverhältnissen bestehenden Gefahr für eine ordnungsgemäße Gutachtenerstellung bedarf es nicht; es reicht, wenn sie nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einer Eignung des Antragstellers zum öffentlich bestellten Sachverständigen ausgegangen werden:
Im Jahre 2004 wurde beim Amtsgericht E. unter dem Aktenzeichen 259 IN 102/04 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet.
Es sind keine Anhaltspunkte für ein Absehen von der daraus folgenden grundsätzlichen Ungeeignetheit ersichtlich. Im Gegenteil deutet sogar der nachfolgende Umstand darauf hin, dass der Antragsteller seine Sachverständigenpflichten möglicherweise nicht losgelöst von seiner Insolvenz befolgen wird. Der Antragsteller hat bereits in der Vergangenheit pflichtwidrig der Antragsgegnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2004 nicht mitgeteilt (§ 19 Nr. 6 SVO).
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren auch nicht dargelegt, dass in seinem Fall ausnahmsweise nicht von Ungeeignetheit ausgegangen werden könne. Dazu wäre jedenfalls eine schonungslose Offenlegung der gesamten finanziellen Verhältnisse notwendig gewesen. Dies ist aber trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin, bisher nicht geschehen. Zwar hat der Antragsteller in dem am 20. Juni 2006 durchgeführten Erörterungstermin des gegen den Widerruf der Bestellung gerichteten Klageverfahrens - 9 K 412/06 - ausgeführt: Das Regel-Insolvenzverfahren laufe noch, das Kernverfahren, in dem ein Gläubigerplan aufgestellt werde, aus dem eine monatliche Quote für die Gläubiger hervorgehe, die er zu bedienen habe, werde bis zum Jahresende abgeschlossen sein." Weitere substantiierte Angaben zum Insolvenzverfahren ist der Antragsteller jedoch bis heute schuldig geblieben.
Das mit dem Antrag auf Wiederbestellung vom 5. September 2006 vorgelegte Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. C. vom 20. Juli 2006 gibt keine Auskunft über die konkreten Vermögensverhältnisse des Antragstellers. In ihm wird lediglich ausgeführt, im Insolvenzverfahren bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versagungsgründen bezüglich der Restschuldbefreiung und in diesem Sinne sei von einem ordnungsgemäßen Verhalten des Insolvenzschuldners auszugehen. Damit ist aber nicht gesagt, dass die negativen Auswirkungen einer Insolvenz auf die Gutachtertätigkeit für die Zukunft ausgeschlossen werden können.
Ebenso wenig hat der Antragsteller die nach Ablehnung seines Antrags auf Wiederbestellung durch Verfügung vom 7. November 2006 im Widerspruchsverfahren gegebene Zusage, ein Sanierungskonzept vorzulegen, eingehalten.
Auch die unter dem 18. Dezember 2006 weiter vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes X. vom 13. Dezember 2006 sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 14. November 2006 erlauben keine Aussage über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass beide Bescheide an die T. P. GmbH, deren Gegenstand der Vertrieb von Software sowie die Beratung in diesem Bereich ist, gerichtet sind. Zwar ist der Antragsteller Geschäftsführer der T. P1. GmbH. Die Bescheinigungen besagen aber nichts über den Antragsteller und dessen Gutachtertätigkeit, sondern bestätigen lediglich der T. P2. GmbH, dass keine fälligen Steuerrückstände bestünden bzw. sie als Arbeitgeberin ihren Zahlungsverpflichtungen bisher nachgekommen sei.
Schließlich gibt das vom Antragsteller im Januar 2007 vorgelegte Schreiben des Insolvenzverwalters vom 9. Januar 2007 zur Begründung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nichts her. Darin wird nur der rechtliche Hinweis erteilt, während der Laufzeit der Wohlverhaltensphase sei eine Zwangsvollstreckung für einzelne Gläubiger ausgeschlossen. Dies ist aber allgemein so und daher kein Grund vom Grundsatz der Ungeeignetheit bei Insolvenz abzusehen.
Eine andere Beurteilung lässt auch die Bescheinigung der den Antragsteller steuerlich beratenden Rechtsanwältin W. -I. vom 12. Januar 2007 nicht zu. Danach bezieht der Antragsteller ein geringes Einkommen, wovon er die notwendigen Kosten der privaten Lebensführung bestreitet, und lebt aus steuerlicher Sicht in geordneten Verhältnissen. Gerade die Beschränkung auf die Steuerschuldverhältnisse aber macht deutlich, dass dies - wegen des Insolvenzverfahrens - im Übrigen nicht festgestellt werden kann.
Soweit der Antragsteller der Lohnabrechnung der T. P3. GmbH zufolge für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt in Höhe von 1.000,00 EUR bezieht und nach seinen eigenen Angaben von seinem monatlichen Gehalt in Höhe von 987,09 EUR nur Telefonkosten in Höhe von ca. 29,80 EUR abgehen, sagt dies nichts darüber aus, welcher Betrag ihm letztendlich zur freien Verfügung steht und ihn damit dauerhaft unabhängig von wirtschaftlicher Ausnutzung durch Dritte sowie bei der sachgerechten Ausführung von Sachverständigenaufträgen macht. Dies gilt umso mehr, wenn man die freiwilligen Unterstützungsleistungen der Lebensgefährtin des Antragstellers mit einbezieht, auf die der Antragsteller keinen Rechtsanspruch hat und ohne die er aber gleichwohl nicht auszukommen scheint.
Angesichts dessen ist die abstrakte Gefährdungslage hinsichtlich der Erstellung von Gefälligkeitsgutachten nach wie vor gegeben.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er sei unverschuldet in Not geraten, Frau H. habe ihn um 150.000,00 EUR betrogen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Sachverständige verschuldet oder unverschuldet in Vermögensschwierigkeiten geraten ist. Es gilt gerade der abstrakten Gefahr der Erstellung von Gefälligkeitsgutachten entgegenzuwirken.
Vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 28. August 2004 - M 16 S 03.3568 - in IfS Informationen 1/2005; VG Münster, Urteil vom 9. November 1993 - 4 K 2470/92 - in GewArch 1996, 380, 381.
Die öffentliche Bestellung dient dem Vertrauen der Allgemeinheit in die absolute Unabhängigkeit von Sachverständigen.
Vgl. VG Münster a.a.O.
Mit der öffentlichen Bestellung sollen der Öffentlichkeit uneingeschränkt vertrauenswürdige und qualifizierte Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, denen somit eine besondere Glaubwürdigkeit und Gewähr für Zuverlässigkeit zugesprochen wird.
Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 29. Mai 1957 - I C 212.54 -, BVerwGE 5, 96.
Dass sich diese abstrakte Gefährdungslage in der Person des Antragstellers zu realisieren vermag, erhellt auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit bereits mehrfach gegen ihm nach der Sachverständigenordnung auferlegte, das Verhältnis zu Geschäftspartnern bestimmende Pflichten verstoßen hat.
Im Briefkopf eines Auftrags vom 30. August 2006 zur baubegleitenden Qualitätskontrolle, einer gewerblichen Tätigkeit, für das Objekt E1.-------- straße 20 in E. ist die T. P4. GmbH als Auftragnehmerin angegeben. Dieser Auftrag wurde vom Antragsteller mit dem Rundstempel versehen, der ihn als öffentlich bestellten Sachverständigen ausweist. Damit hat der Antragsteller gegen § 13 Abs. 3 SVO verstoßen, wonach es untersagt ist, im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit die Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu verwenden.
Ferner ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass der Antragsteller an die Anwaltskanzlei Prochnow unter dem 18. Januar 2007 ein mit dem Briefkopf der T. -P5. GmbH versehenes Schreiben gerichtet hat, das sowohl die Bezeichnung Sachverständiger wie auch die Berufsbezeichnung Dachdeckermeister trug. Grundsätzlich ist die Angabe Dachdeckermeister und der gleichzeitige Hinweis auf die Tätigkeit als Sachverständiger nur mit der Bezeichnung der öffentlichen Bestellung für das Dachdeckerhandwerk und der Bestellkörperschaft zulässig. Jedwede Verknüpfung des Unternehmens des Antragstellers mit seiner Tätigkeit und Bezeichnung als öffentlich bestellter Sachverständiger ist jedoch unzulässig.
Schließlich wurde auch der im vorliegenden Verfahren vorgelegte Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2006 zwischen der Fa. T. P6. GmbH und Herrn K. C1. vom Antragsteller pflichtwidrig mit dem Rundstempel versehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Betrages festgesetzt wird, der in Hauptsacheverfahren, in denen es um die Bestellung bzw. den Widerruf des Sachverständigen geht, zugrundegelegt wird.