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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 L 1971/24·16.04.2025

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache (§161 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht hat deshalb nach §161 Abs.2 S.1 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Antragsgegnerin erklärte die Kostenübernahme, sodass die Kosten demgegenüber zugewiesen wurden. Ein zuvor gestelltes Ablehnungsgesuch ist gegenstandslos. Der Streitwert wurde nach §§52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG auf 2.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kosten demgegenüber auferlegt; Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach §161 Abs.2 S.1 VwGO grundsätzlich nur noch über die Kosten des Verfahrens.

2

Ein mit der Hauptsache zusammenhängender prozessualer Antrag (z. B. Ablehnungsgesuch) wird durch die Erledigung der Hauptsache gegenstandslos.

3

Die Erklärung der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin rechtfertigt es, eine streitige Kostenentscheidung zu unterlassen und die Kosten der erklärten Übernehmerin aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für ein erledigtes Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG.

5

Die Rechtsfolge des §161 Abs.2 S.1 VwGO nach abgegebenen Erledigungserklärungen steht nicht mehr zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs 2§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 27. März 2025 und vom 4. April 2025 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Eine streitige Kostenentscheidung kann hier unterbleiben, weil die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten erklärt hat. Das vom Antragsteller unter anderem gegen den Unterzeichner angebrachte Ablehnungsgesuch vom 23. März 2025 ist gegenstandslos geworden, nachdem sich die Hauptsache erledigt hat und nach Erklärung der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin nur noch eine (Kosten-)Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers getroffen werden kann. Unbeachtlich ist auch, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. April 2025 geäußert hat, mit einer Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden zu sein. Die Rechtsfolge des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht, nachdem entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, nicht mehr zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

4

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.