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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 L 1951/14·29.03.2015

Aufschiebende Wirkung wegen fehlender Fristsetzung in Zwangsgeldandrohung (Abfallrecht)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid an, da die Festsetzung nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Entscheidend ist, dass bei bereits begonnenen Sammlungsmaßnahmen vorbereitende Handlungen erforderlich sind und daher eine Fristsetzung in der Zwangsgeldandrohung gefehlt hat. Ohne Fristsetzung war die Zwangsgeldfestsetzung nicht rechtmäßig.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als begründet; Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlender Fristsetzung rechtswidrig

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist eine vorherige wirksame Zwangsgeldandrohung erforderlich; fehlt diese, ist die Festsetzung rechtswidrig.

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Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei Zwangsgeldandrohung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung zu bestimmen; ein Fristentfall gilt nur dann, wenn eine erzwungene Duldung oder Unterlassung ohne vorbereitende Handlungen möglich ist.

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Erfordern zur Erfüllung einer Untersagungsverfügung vorbereitende Handlungen (z. B. Entfernen oder Verriegeln von Containern), ist eine Fristsetzung in der Zwangsgeldandrohung erforderlich.

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Fehlt die erforderliche Fristsetzung im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes, macht dies die Zwangsgeldfestsetzung und hiermit zusammenhängende Auslagen rechtswidrig.

Relevante Normen
§ VwVG NRW § 63 Abs. 1 Satz 2§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erforderlichkeit einer Fristsetzung in der Zwangsgeldandrohung im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung, wenn mit der Sammlung bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung begonnen wurde.

Tenor

1.               Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5533/14 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antrags-gegnerin vom 4. Dezember 2014 wird angeordnet.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.               Der Streitwert wird auf 1.001,16 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist begründet. Eine vom Gericht vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5533/14 gegenüber dem Vollzug-interesse der Antragsgegnerin überwiegt.

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Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits sind dabei auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen, verbleibt es bei der allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.

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Die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 4. Dezember 2014  erweist sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtswidrig. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behörden-entscheidung und damit auf den Zeitpunkt des Ergehens der Zwangsgeldfestsetzung an.

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Eine Zwangsgeldfestsetzung setzt einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt i.S.v. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) voraus. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Ferner ist eine wirksame Zwangsgeldandrohung Voraussetzung.

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Als Grundverwaltungsakte, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegen könnten, kommen vorliegend sowohl die Ziffer 1 als auch die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 8. September 2014 in Betracht. Auf welche Grundverfügung die Antrags-gegnerin die Zwangsgeldfestsetzung stützt, kann dem Bescheid vom 4. Dezember 2014 nicht zweifelsfrei entnommen werden. Ob er deshalb bereits aufgrund unzureichender Bestimmtheit rechtswidrig ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst bei alternativer Zugrundelegung der Ziffern 1 oder 2 erweist sich der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid als rechtswidrig, weil ihm keine vorherige ordnungsgemäße Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt.

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Einwendungen gegen die Zwangsmittelandrohung können grundsätzlich – wie Einwendungen gegen die Grundverfügung – nur mit einem Rechtsmittel gegen diese Maßnahme geltend gemacht werden, nicht jedoch in einem Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Anders ist dies jedoch in dem Fall, in dem es an einer erforderlichen Fristsetzung fehlt. Dies kann auch im Verfahren gegen die eigentliche Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden.

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Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 4. Oktober 1995 – 4 TG 2043/95 –, juris Rn. 31.

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Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVG NRW ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung dem Betroffenen zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW).

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Die Ziffer 1 des Bescheides vom 8. September 2014 ist eine Untersagungs-verfügung. Grundsätzlich wird damit eine Unterlassung ausgesprochen. Der Grund für die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW, dass es im Falle einer erzwungenen Unterlassung keiner Fristsetzung bedarf, liegt darin, dass sich das fehlende Fristsetzungserfordernis im Falle einer erzwungenen Unterlassungs-verpflichtung schon aus der Natur der Sache ergibt. Soll etwas unterlassen werden, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Handlungen, die man vornehmen muss und für die deshalb eine Fristsetzung erforderlich ist. Sind aber zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtungen bestimmte Vorbereitungshandlungen nötig, bedarf es einer Fristsetzung.

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Vgl. Engelhardt/App, VwVG, 10. Aufl., § 13 Rn. 3.

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Die Antragstellerin hat mit der Sammlung bereits begonnen. Um die Sammlung zu unterlassen, sind daher Handlungen nötig (z.B. Verriegeln oder Entfernen der Container), so dass ein bloßes Unterlassen, etwa in Form des Unterlassens der Leerung der Container nicht reicht.

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Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2015 – 5 B 179/14 –, juris.

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Die Ziffer 2 des Bescheides vom 8. September 2014 beinhaltet ausdrücklich ein Handlungsgebot, nämlich sämtliche der Antragstellerin zugehörige Sammelbehälter bzw. solche Sammelbehälter, welche von anderen Firmen im Auftrag der Antragstellerin im F.       Stadtgebiet aufgestellt wurden, von allen, einer Sammlung zugänglichen Flächen zu entfernen.

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Die demnach erforderliche Fristsetzung fehlte. Dabei kann dahinstehen, ob die Frist bei einer zusammen mit der Grundverfügung ergehenden Zwangsmittelandrohung unmittelbar mit der Zwangsmittelandrohung versehen sein muss oder auch – was zutreffen dürfte – mit der Grundverfügung verbunden sein kann. Denn vorliegend waren im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zwangsmittelfestsetzungsbescheides weder die Grundverfügungen in den Ziffern 1 und 2 noch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 8. September 2014 mit einer Frist zur Erfüllung der Verpflichtung versehen.

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Die in Satz 2 der Ziffer 1 der Verfügung vom 8. September 2014 formulierte Anordnung, dass das Aufstellen von Sammeldepotcontainern auf öffentlichen und privaten Grundstücken im F.       Stadtgebiet ab „sofort“ zu unterbleiben habe, beinhaltet keine Fristsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW. Mit ihr wird lediglich das aus dem Sammlungsuntersagungsverbot in Satz 1  der Ziffer 1 resultierende Verbot des Aufstellens weiterer (bisher nicht im Stadtgebiet der Antragstellerin aufgestellter) Container bekräftigt.

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Dass die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 5. März 2015 Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 8. September 2014 um eine „Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung“ ergänzt hat, ändert nichts an dem Erfordernis, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes alle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vorliegen müssen. Dies war am 4. Dezember 2014 offensichtlich nicht der Fall.

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Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung hat die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Auslagen in Höhe von 2,31 € zur Folge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens ist der festgesetzte Betrag zu halbieren.