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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 L 1701/14·22.12.2014

Abweisung von PKH- und Eilantrag gegen Zwangsgeldfestsetzung (VwVG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Androhung entsprechen den Vorschriften des VwVG NRW; Zweifel an der Bonität stehen der Maßnahme nicht per se entgegen.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurden abgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwangsgelder dienen der Beugung des Willens des Vollstreckungsschuldners und nicht der Einnahmeerzielung; Zweifel an dessen Bonität stehen der Festsetzung oder Androhung eines Zwangsgeldes nicht grundsätzlich entgegen.

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Die Festsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes ist unverhältnismäßig nur, wenn von vornherein und unter jeder Betrachtung eindeutig feststeht, dass eine Beitreibung erfolglos wäre.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen einschließlich summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten; überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

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Die Voraussetzungen für Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 55, 60, 63, 64 VwVG NRW sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder kein aufschiebender Rechtsbehelf vorliegt, die Androhung schriftlich, fristgebunden und beziffert erfolgt und die Pflicht nicht innerhalb der Frist erfüllt wird.

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Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ VwGO § 166, ZPO § 114§ VwVG NW § 60, VwVG NW § 63§ VwVG NW § 64§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO§ 55 Abs. 1, 60, 63, 64 VwVG NRW

Leitsatz

Da Zwangsgelder dem Staat nicht zur Einnahmeerzielung sondern zur Beugung des Willens des Vollstreckungsschulders dienen sollen, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unbedenklich, wenn Zweifel an der Bonität des Vollstreckungsschuldners bestehen.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage9 K 4921/14 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 375,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – iVm §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – ), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3

Der Antrag des Antragstellers

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.

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Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die an den Antragsteller gerichtete Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 6. Oktober 2014 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

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Rechtsgrundlagen sowohl der Zwangsgeldfestsetzung als auch der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind die §§ 55 Abs. 1, 60, 63, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

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Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beseitigungsverfügung vom 13. Februar 2013, zugestellt am 16. Februar 2013, ist auf die Vornahme einer Handlung, nämlich die Beseitigung der baulichen Anlage (Campingwagen/Mobilheim) von dem Grundstück I.       –L.    ., Flur 54, Flurstücke 69, 70, 353 (45721 I.       am See, C.-----straße 16 – 18) bis zum 30. Juni 2013 gerichtet und seit dem 18. März 2013, einem Montag, unanfechtbar.

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Zwangsmittel ist u.a. das Zwangsgeld (§ 60 VwVG NRW). Dieses hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW zusammen mit der Beseitigungsanordnung schriftlich in Höhe von 500,00 € für den Fall angedroht, dass der Antragsteller der Beseitigungsverfügung nicht nachkommt. Das Zwangsgeld hält sich im von § 60 Abs. 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro. Auch diese Androhung ist am 18. März 2013 in Bestandskraft erwachsen.

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Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Beseitigung aufgrund vom Antragsteller dargelegter persönlicher Umstände mehrfach verlängert, zuletzt mit Schreiben vom 9. September 2014 auf den 5. Oktober 2014. Auch diese Frist hat der Antragsteller verstreichen lassen.

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Nach § 64 VwVG NRW kann das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn der Pflichtige seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. So liegt der Fall hier. Die Beseitigung der baulichen Anlage (Campingwagen/Mobilheim) von dem Grundstück war dem Antragsteller nicht unmöglich. Soweit er sich darauf beruft, dass eine Beseitigung die Entfernung von Koniferen erfordere, was ihm seitens der Grundstückseigentümer nicht genehmigt worden sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Nach Einschätzung der Antragsgegnerin, die sie durch Vorlage einer Fotodokumentation belegt hat, ist ein Wegziehen des Campingwagens/Mobilheims über den Durchlass zwischen den Koniferen möglich. Dies erfordert nur Vorarbeiten in Gestalt der Beseitigung von Sperrmüll und – eventuell – Demontage einer Hütte sowie eines hölzernen Vor- und Überbaus am Campingwagen/Mobilheim. Als Alternative bietet sich ferner an, den Campingwagen mittels Kran herauszuheben und dann wegzuziehen.

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Die Voraussetzungen für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € liegen ebenfalls vor. Wie es § 63 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW verlangt, ist die Androhung schriftlich ergangen, mit einer Frist, dem 9. November 2014, versehen, bis zu der die Beseitigungsverfügung zu erfüllen ist, wird in ihr das Zwangsgeld als Zwangsmittel in bezifferter Höhe (hier: 500,00 €) bestimmt und ist sie zugestellt worden.

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Zweifel an der Verhältnismäßigkeit von Zwangsgeldfestsetzung und -androhung bestehen nicht. Bedenken bestehen insoweit allenfalls, als der Antragsteller – wie sich aus dem gestellten PKH-Antrag ergibt – offenbar nicht über sonderliche finanzielle Mittel verfügt, so dass zweifelhaft erscheint, ob einer zwangsweisen Beitreibung der festgesetzten 500,00 € und der angedrohten weiteren 500,00 € Erfolg beschieden sein wird. Indes sollen Zwangsgelder dem Staat nicht zur Einnahmeerzielung dienen, sondern allein dazu, den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen. Daher stehen Zweifel an der Bonität des Vollstreckungsschuldners der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht per se entgegen. Erst dann, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtung eindeutig ist, dass eine Beitreibung erfolglos verlaufen wird, ist die Festsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes unverhältnismäßig. Denn in diesem Fall wird sie ihr Ziel, den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen, nicht erreichen. So liegt der Fall aber hier nicht. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides am 6. Oktober 2014 hatte sich der Antragsteller nicht auf fehlende finanzielle Mittel zur Befolgung der Beseitigungsverfügung berufen.

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Im Übrigen verfügt der Antragsteller über den Campingwagen als Vermögensgegenstand, was eine etwaige Beitreibung des Zwangsgeldes jedenfalls nicht als von vornherein erfolglos erscheinen lässt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds. Bei der Androhung ist die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds festzusetzen. Der sich damit für die Klage des Antragstellers in der Hauptsache ergebende Wert von jeweils 750,00 € ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen.