Eilrechtsschutz gegen Nachlizenzierungsanordnung nach VerpackV und Gebührenbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Nachlizenzierung von Verkaufsverpackungen und gegen einen Gebührenbescheid. Hinsichtlich des Gebührenbescheids wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt, weil bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung gesetzlich entfällt und zuvor kein Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde gestellt wurde. Im Übrigen blieb der Antrag erfolglos, da die Sofortvollzugsbegründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend war und die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich war, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV nicht hinreichend plausibel nachweisen konnte; das öffentliche Vollzugsinteresse überwog.
Ausgang: Eilantrag gegen Nachlizenzierungsanordnung abgelehnt; Eilantrag gegen Gebührenbescheid mangels Vorverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (einschließlich Verwaltungsgebühren) entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes; statthaft ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten ist unzulässig, wenn der Antragsteller zuvor keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat und kein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegt.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) muss den Ausnahmecharakter erkennen lassen; pauschale, formelhafte Begründungen genügen regelmäßig nicht.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzuwägen; erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die Pflicht zur Systembeteiligung nach § 6 Abs. 1 VerpackV entfällt nach § 6 Abs. 2 VerpackV nur, soweit branchenbezogene Rücknahme- und Verwertungsstrukturen für gleichgestellte Anfallstellen nachgewiesen werden; unplausible oder nicht ausreichend differenzierte Mengen- und Nachweisführungen genügen hierfür nicht.
Tenor
Soweit der Antrag seitens der Beteiligten nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 2/3, die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2014 wiederherzustellen,
2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sachgerechte Antrag gewesen, weil die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits kraft Gesetzes entfällt. Unter den Begriff der Anforderung von öffentlichen Abgaben ist auch die Erhebung von Verwaltungsgebühren zu verstehen. Ein hierauf gerichteter Anordnungsantrag ist aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Ein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ist nicht gegeben.
Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht.
Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht.
Die der Untersagungsverfügung beigefügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Nach Einschätzung der Antragsgegnerin ist die Durchführung der angeordneten Maßnahme von besonderem öffentlichen Interesse, weil die Kosten der Entsorgung der – nach § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung, in der vor dem 24. Juli 2014 geltenden Fassung, (VerpackV) – in das duale System einzubringenden Verpackungen, die entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht lizenziert seien, zunächst die Systembetreiber, letztlich aber die Allgemeinheit träfen. Außerdem diene die Einhaltung der Vorschriften der VerpackV dem Umweltschutz, welcher ein gewichtiges Gut von Verfassungsrang (Art. 20a Grundgesetz) sei. Der hiergegen seitens der Antragstellerin erhobene Einwand, dass diese Begründungen überhaupt nicht tragfähig seien, verfängt nicht. Vom Ansatz der Antragsgegnerin gesehen, dass die oberhalb der GVM-Studie in die Branchenlösung eingebrachten Verpackungsmengen gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV nachträglich zu lizenzieren seien, ist es zutreffend, dass die Kosten für die Entsorgung der unlizenzierten Verpackungsabfälle zunächst von den Systembetreibern und letztendlich von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, die vermeintlich nachträglich zu lizenzierenden Mengen seien von ihr in eine Branchenlösung eingebracht worden und daher nicht bei Systembetreibern zu lizenzieren. Dieser Einwand betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und gerade nicht deren Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Einwand, nicht die (Nach-)Lizenzierung, sondern ausschließlich die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungsabfälle diene dem Umweltschutz, greift ebenfalls nicht durch. Unmittelbar dient selbstverständlich ausschließlich die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungsabfälle durch das Verwertungssystem dem Umweltschutz. Mittelbar dient dazu aber auch das Lizenzierungssystem, denn nur mittels der Lizenzierungsgebühren ist das Verwertungssystem überlebensfähig.
Die von der Antragstellerin gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Sie hat in ihrer Argumentation die aufschiebende Wirkung der Klage unterstellt und die damit einhergehenden Folgen bis zum Eintritt des Endes der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO für die Antragstellerin als hinnehmbar erachtet. Ob diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in inhaltlicher Hinsicht überzeugt, ist keine Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit.
Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
Bezüglich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits – die oberhalb der GVM-Studie in die Branchenlösung eingebrachten Verpackungsmengen im Umfang von 5.996 kg (ursprünglich 11.669,292 kg) PPK und 66.591 kg (ursprünglich 94.355,631 kg) Kunststoff gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ordnungsverfügung vorläufig nicht nachlizenzieren zu müssen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Funktionsfähigkeit des dualen Systems durch hinreichende Entrichtung von Lizenzgebühren für Verkaufsverpackungen seitens der diese verwendenden Hersteller sicherzustellen –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Untersagungsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten.
Rechtsgrundlage der Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2014 ist § 6 Abs. 1 VerpackV in Verbindung mit § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV sind Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, erstmals in den Verkehr bringen – wie die Antragstellerin –, verpflichtet, sich nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 7, Abs. 2 VerpackV zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehrere Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Verordnungsermächtigung für die VerpackV fand sich früher in § 24 Krw-/AbfG und findet sich heute in § 25 KrWG.
Dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung steht § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VerpackV nicht entgegen. Danach können Entsorgungssysteme zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, und sich an einem System beteiligen, zum Ersatz ihrer Kosten auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV). Ferner können, soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, die für die Beteiligung an einem System nach Absatz 3 geleisteten Entgelte zurückverlangt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 5 VerpackV). § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VerpackV regelt ersichtlich zivilrechtliche Schuldverhältnisse zwischen den Systembetreibern und den Herstellern und Vertreibern, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen. Dass diese Regeln ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden ausschließen, ist ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Regelungen, Ausgleichsansprüche unmittelbar zwischen den Systembetreibern und den Herstellern sowie Vertreibern zu begründen, sowie ihre systematische Stellung innerhalb der VerpackV lassen dergleichen nicht erkennen.
Rechtsgrundlage der Nr. 4 der Ordnungsverfügung sind die §§ 55, 57, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
Die auf diesen Rechtsgrundlagen beruhende Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen.
Als Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Teil B I. Nr. 31.7 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU NRW) für die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Lizenzierung von Verkaufsverpackungen zuständig.
Die Antragstellerin wurde seitens der Antragsgegnerin vor Erlass der Verfügung angehört.
Die Verfügung vom 31. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2014 erweist sich bei der im vorliegenden Rahmen allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als materiell rechtmäßig.
Sie ist nicht nichtig. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich auf § 44 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) verweist, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, geht die Argumentation der Antragstellerin fehl. Nach dem Tenor der Verfügung soll die Antragstellerin ihrer Art und ihrem Gewicht nach bestimmte Verpackungsmengen nachlizenzieren. Dies ist ohne weiteres jedem Hersteller und Vertreiber, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt, und damit auch der Antragstellerin möglich. Die Nachlizenzierung kann durch Vorlage entsprechender Verträge mit einem oder mehreren Systembetreibern ohne weiteres belegt werden.
Auch eine Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 31. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2014 scheidet aus. Die Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung beruhen auf der Befugnis der Antragsgegnerin, von der Antragstellerin die Einhaltung der ihr obliegenden Pflichten nach der VerpackV einzufordern. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV muss sich die Antragsgegnerin zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der von ihr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackung an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV durch den hinreichenden Erwerb von Lizenzen beteiligen. Dies hat die Antragstellerin bisher teilweise unterlassen. Hierzu hält sie sich irrtümlich aufgrund des § 6 Abs. 2 VerpackV für befugt. Nach dieser Vorschrift entfällt die Pflicht zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend § 6 Abs. 8 Satz 1 VerpackV zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Hinzu kommen muss, dass der Hersteller oder Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass er erstens im jeweiligen Land geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet hat, die die regelmäßige kostenlose Rücknahme entsprechend § 6 Abs. 8 Satz 1 VerpackV bei allen von den Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV unter Berücksichtigung bestehender entsprechender branchenbezogener Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 VerpackV gewährleisten, und zweitens die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nr. 1 und 4 VerpackV gewährleistet, ohne dabei Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen oder Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis einzubeziehen.
Dieser Nachweis ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Zum Nachweis über die in eine sog. Branchenlösung eingebrachten Mengen an Verkaufsverpackungen gibt es zwei Wege: Die individuelle Vertriebsweganalyse und die Einreichung von Gutachten unabhängiger Institutionen. In Ziffer 2.3.3 der Mitteilung 37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 37, 2.3.3) sind die Voraussetzungen für solche Gutachten konkretisiert. Dort heißt es: „Zur Ermittlung branchenfähiger Mengen sind einschlägige Unternehmensdaten oder transparente, aussagekräftige Gutachten heranzuziehen, die den Behörden auf Verlangen vorzulegen sind. Gutachten, die lediglich pauschal Angaben ohne Differenzierung nach Materialien, ohne Erläuterung zum methodischen Vorgehen oder ohne klare Abgrenzung nicht branchenfähiger Mengen enthalten, können von Seiten der zuständigen Behörden nicht akzeptiert werden. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV eingerichtet sind, als nicht erbracht.“
Die Antragsgegenerin orientiert sich an dieser Mitteilung der LAGA, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet, da mit ihr flächendeckend nachvollziehbare Anforderungen an den seitens der Hersteller und Vertreiber zu erbringenden Nachweis formuliert werden.
Die Antragstellerin ist diesen Anforderungen nicht (hinreichend) nachgekommen. Sie hat zwar den Mengenstromnachweis dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gemäß der ZustVU NRW vorgelegt und gemäß § 10 Abs. 1 VerpackV eine von der Y. erstellte, von einem Wirtschaftsprüfer testierte und rechtzeitig an der dafür vorgesehenen Stelle – der IHK – hinterlegte Vollständigkeitserklärung abgegeben. Außerdem hat sie „nur für das Gericht“ eine an die B. gerichtete Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. vom 5. April 2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, welche Mengen die von der B. betriebene Branchenlösung I. im Jahr 2010 sammelte, welcher Mengenanteil hiervon auf die Y. entfiel und welcher Anteil dieses Mengenanteils wiederrum auf zum Vertrieb der Produkte der Antragstellerin eingesetzte Verpackungsmaterialien entfielen.
Die Y. hat aber ausdrücklich erklärt, dass eine individuelle Berechnung zur Ermittlung der Branchenquote in Form einer individuellen Vertriebsweganalyse für die Antragstellerin nicht vorgenommen wurde. Für die Einbringung von Verkaufsverpackungen in Branchenlösungen sollen stattdessen aufgrund der Anfallstellenstruktur und der Produktpalette der Antragstellerin die Quoten der für das Jahr 2010 gültigen GVM-Studie zugrunde gelegt worden sein. Darüber hinaus hält sie Verkaufsverpackungen, die beispielsweise an Kleinstanfallstellen anfielen, für branchenlösungsfähig, woraus die von ihr angewendeten Branchenlösungsquoten resultierten.
Dies ist nicht plausibel.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV lässt die Pflicht der hinreichenden Beteiligung an der Systemlösung nach § 6 Abs. 1 VerpackV nur entfallen, soweit Hersteller und Verbraucher bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend § 6 Abs. 8 Satz 1 VerpackV zurücknehmen. Gleichgestellt sind nach § 3 Abs. 11 Satz 2 VerpackV insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind nach § 3 Abs. 11 Satz 2 VerpackV außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als einem 1100-Liter-Umleerbehälter je Stoffgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Dass die von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten und seitens der Branchenlösung I. zurückgenommenen PPK- und Kunststoffverkaufsverpackungen bei derartigen Anfallstellen eingesammelt wurden, ist nicht ansatzweise dargetan.
Es ist ferner nicht der Nachweis erbracht, dass an den belieferten Anfallstellen die Möglichkeit bestand, die entsprechenden Verkaufsverpackungen zu erfassen, und dass sie einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 6 Abs. 2 VerpackV zugeführt wurden.
Die Antragstellerin gab in ihrer Vollständigkeitserklärung gegenüber der zuständigen IHK an, 15.924 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie 127.386 Tonnen Kunststoff im Wege einer Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV zurückgenommen zu haben. Diese Mengen sollen nach Angaben der N. durch Abholung von Verpackungen bei Kleinstanfallstellen zusammengekommen sein. Wie bei Kleinstanfallstellen iSv § 3 Abs 11 Sätze 2 und 3 VerpackV solche Mengen binnen eines Jahres gesammelt werden können, ist ohne weitere Erläuterungen nicht verständlich.
Nach Ziffer 1.9 des Leitfadens der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM) für die Anwendung der GVM-Studie „Anfallstellenstruktur branchenfähiger Verkaufsverpackungen“, Stand: 12 Juli 2013, (GVM-Studie), ist eine kombinierte Anwendung von Individual- und Pauschalquoten unzulässig. Die von der GVM ermittelten Anteile branchenfähiger Verkaufsverpackungen stellten Durchschnittswerte für die einzelnen Produkt- und Materialgruppen dar. Dies bedeute, dass Verkaufsverpackungen, die nachweisbar individuell vertrieben worden seien, in der Durchschnittsquote Berücksichtigung gefunden haben. Daher führe die Kombination von Individual- und Durchschnittsquoten normalerweise dazu, dass insgesamt zu hohe Anteile der Verkaufsverpackungen in Branchenlösungen eingebracht würden. Tatsächlich hat die V. Individual- und Pauschalquoten kombiniert. Sie hat – wie oben dargelegt – sowohl die Werte der GVM-Studie als auch für branchenlösungsfähig gehaltene Quoten von Verkaufsverpackungen kombiniert.
Die Berechnung der nachträglich zu lizenzierenden Verkaufsverpackungen in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Oktober 2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken mehr. Ob die Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – tatsächlich eine Nachlizenzierung der gesamten Verkaufsverpackungsmenge fordern kann, weil die Antragstellerin den branchenfähigen Anteil nicht plausibel gemacht hat, kann dahinstehen. Denn sie hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zugunsten der Antragstellerin dahingehend entschieden, die Antragstellerin nicht mit den nach der GVM-Studie ermittelten Anteilen branchenfähiger Verkaufsverpackungen am privaten Endverbrauch zu belasten. Dabei hat sie allerdings den Gesamtwert von 6,9 aus dem Basisjahr 2008 für das Jahr 2009 zugrundegelegt. Tatsächlich waren die Werte aus dem Basisjahr 2009 für das Jahr 2010 zugrunde zu legen, da der Bescheid die Nachlizenzierungspflicht für den Meldezeitraum 2010 betrifft. Da die Antragstellerin nach PPK und Kunststoff getrennte Mengen nachlizenzieren soll und für diese Fraktionen eigenständige Anteile branchenfähiger Verkaufsverpackungen in der GVM–Studie ausgewiesen werden, ist es auch nicht angezeigt, diese Mengen unter Zugrundelegung des Gesamtwerts von 6,9 (für das Jahr 2009) bzw. von 7,6 (für das Jahr 2010) zu ermitteln. Die Antragsgegnerin hat mit dem Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2014 die nachträglich zu lizenzierenden PPK- und Kunststoffverkaufsverpackungen zutreffend berechnet. Die Antragstellerin gab für den Meldezeitraum 2010 an, branchenfähige PPK-Verpackungen im Umfang von 15.294 kg und branchenfähige Kunststoffverpackungen im Umfang von 127.386 kg in den Verkehr gebracht zu haben. Plausibel gemacht, weil sich aus der GVM-Studie ergebend, sind hiervon nur die 17,7 % der von der Antragstellerin insgesamt in Verkehr gebrachten 55.532 kg PPK-Verpackungen und die 12,7 % der von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten 487.701 kg Kunststoffverpackungen (Der Bescheid der Antragsgegnerin spricht hier in beiden Fällen erkennbar versehentlich von Tonnen statt kg). Hieraus ergeben sich die im Änderungsbescheid genannten nachlizenzierungspflichtigen Mengen (PPK: 15.294 kg – 52.532 kg x 17,7 % = 5.995,836 kg, gerundet: 5996 kg; Kunststoff: 127.386 kg – 478.701 kg x 12,7% = 66.590,980 kg, gerundet 66.591 kg).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S 1 VwGO. Im Umfang der Reduzierung der nichtbranchenfähigen Anteile hat die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie diese unter Zugrundelegung ihrer eigenen Prämissen fehlerhaft berechnet hat. Im Übrigen unterliegt die Antragstellerin. Diese hat die Kosten für eine Nachlizenzierung von 11.669,292 kg PPK und 94.355,631 kg Kunststoff mit insgesamt 87.000,00 € angegeben. Mit Schriftsatz vom 17. November 2014 erklärte die Antragstellerin, dass für die Nachlizenzierung von 5.996 kg PPK und 66.591 kg Kunststoff etwa 60.000,00 € zu entrichten seien. Das Verhältnis dieser Beträge bestimmt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich des Gebührenbescheides in Höhe von 5.000,00 € ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts; im Übrigen – bezüglich der Verpflichtung zur Nachlizenzierung – beträgt er ½.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. Satz 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. Satz 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.