Einstweiliger Rechtsschutz: Behördliches Einschreiten gegen Eigentümer unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte PKH und einstweiligen Rechtsschutz, um die Behörde zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an ihrem eigenen Grundstück zu verpflichten. Das VG Gelsenkirchen lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und den Eilantrag als unzulässig wegen fehlender Antragsbefugnis. Es besteht kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen den Verpflichteten selbst; die Behörde hatte bereits Sicherungsmaßnahmen ergriffen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen; kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen den Antragsteller selbst
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, der die behördliche Anordnung oder Durchführung von Maßnahmen gegen den Antragsteller selbst verlangt, findet insoweit keine rechtliche Grundlage, als Eingriffsbefugnisse keinen Selbstschutz des Pflichtigen begründen.
Für den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist analog § 42 Abs. 2 VwGO Antragsbefugnis erforderlich; es muss möglich erscheinen, dass der Antragsteller subjektiv-rechtlich betroffen ist.
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fernliegende Erfolgsaussichten genügen nicht.
Behördliche Gefahrenabwehrbefugnisse erstrecken sich nicht auf umfassende Instandsetzungsansprüche, die über die Abwendung unmittelbarer Gefahren hinausgehen; vorläufige Schutzmaßnahmen der Behörde genügen, sofern sie zur Gefahrenabwendung geeignet sind.
Leitsatz
Ein Antrag, der auf Einschreiten gegen den Antragsteller selbst gerichtet ist, findet keine Grundlage in der geltenden Rechtsordnung.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechts-verfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich schlecht Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können.
Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne kommt dem vorliegenden Antrag nicht zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 Bezug genommen.
2. Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,
im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) die Beklagte und Antragsgegnerin zu verpflichten, die für die Abwehr von Gefahren für Menschen und erhebliche Sachwerte erforderlichen Arbeiten am Anwesen Westfalenstr. 135, 45661 Recklinghausen vorzunehmen,
ist unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss es nach dem Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden zumindest möglich erscheinen, dass er in seinen Rechten verletzt ist oder eine solche Verletzung droht. Wegen der Akzessorietät zwischen vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren ist auch im Verfahren nach § 123 VwGO eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordern.
Vgl. nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 69 m.w.N.
Der Antrag der Antragstellerin, der auf ein Einschreiten gegen sich selbst gerichtet ist, findet keine Grundlage in der geltenden Rechtsordnung.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück betreffend ihr Eigentum. In der Sache also eine Tätigkeit, zu der sie selbst aufgrund ihrer Eigentümerstellung verpflichtet wäre und die sie selbst in der Hand hat. Einen entsprechenden Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin gegen sie bauaufsichtsrechtlich einschreitet und in der Folge die geforderten Maßnahmen im Zuge der Ersatzvornahme durchführt, sieht die Rechtsordnung nicht vor. Die gesetzlichen Eingriffsbefugnisse wie auch der durch die Antragstellerin in Bezug genommene § 58 Abs. 2 i.V.m. § 13 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) gewähren zwar in einem bestimmten Umfang – soweit der baurechtswidrige Zustand auf dem Verstoß gegen eine drittschützende Norm beruht – auch Drittschutz, d.h. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten, der sich zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten kann, für die jeweils von der Norm Geschützten, aber keinen Selbstschutz des Pflichtigen.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits am 15. Juni 2020 im Wege des Sofortvollzugs die Einfahrt zum Grundstück und damit den Durchgang vom öffentlichen Gehweg zum rückwärtig liegenden Eingang zu den Wohnungen vorläufig durch Bauzäune, ersetzt durch (höhere) Stabgitterzäune am 16. Juni 2020 abgesperrt und damit die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der im dortigen Bereich durch herabfallende Dachziegel bestehenden Gefahren ergriffen.
Es ist weder durch die Antragstellerin selbst vorgetragen, noch ergeben sich aufgrund des übersandten Verwaltungsvorgangs und der darin befindlichen Lichtbilder Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Maßnahmen nicht zur Abwendung der Gefahr durch herabfallende Dachziegel geeignet waren. Soweit der Antrag im Lichte der Begründung, vgl. § 88 VwGO, dahingehend auszulegen ist, dass die getroffenen Maßnahmen unverhältnismäßig sind, da der Zugang zur innerhalb des Gebäudes befindlichen Wohnung nicht mehr möglich sei, und die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, andere oder über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus weitergehende Maßnahmen durchzuführen, insbesondere das Dach in Stand zu setzen, besteht auch auf derartig weitergehende Maßnahmen von vorn herein kein Anspruch. Die vollständige Instandsetzung des Eigentums der Antragstellerin sowie die Behebung von Schäden daran gehen weit über das hinaus, wozu die Antragsgegnerin durch die Befugnis zur Gefahrenabwehr ermächtigt ist. Nichts anderes gilt angesichts der von der Antragstellerin vorgetragenen (subjektiven) Unmöglichkeit, Handwerker zu finden und damit die Maßnahmen selbst durchzuführen. Der Staat ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin die uneingeschränkte Nutzung ihres Eigentums durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Da vorliegend bereits nicht eindeutig ist, welche Sicherungsmaßnahmen der Antragsgegnerin die Antragstellerin begehrt und (mithin) auch für die Kosten der entsprechenden Maßnahmen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, ist in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. (Ablehnung der Prozesskostenhilfe) steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.