Nachbarklage gegen City-WC auf Schulgrundstück: Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wirksam
KI-Zusammenfassung
Nachbarn griffen eine der Stadt erteilte Baugenehmigung nebst Befreiung für eine öffentliche WC-Anlage auf als „Schulfläche“ festgesetztem Grundstück an und rügten u.a. „Eigengenehmigung“, Begründungsmängel sowie Lärm- und Geruchsbelastungen. Das VG wies die Klage ab, weil nur nachbarschützende Vorschriften Prüfungsmaßstab sind und solche Verstöße nicht vorlagen. Die Festsetzung „Gemeinbedarf – Schule“ vermittelt den Klägern keinen Gebietserhaltungsanspruch; eine Drittverletzung kommt allenfalls über das Rücksichtnahmegebot in Betracht. Unzumutbare Immissionen seien angesichts Anschlusses an Frisch-/Abwasser und geschlossener Bauweise nicht erkennbar; ein etwaiger Begründungsmangel wäre zudem heilbar bzw. geheilt.
Ausgang: Nachbarklage gegen Baugenehmigung und Befreiung für eine öffentliche WC-Anlage wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im baurechtlichen Nachbarstreit kann eine Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und der Nachbar dadurch in eigenen Rechten verletzt wird; die objektive Rechtswidrigkeit nicht drittschützender Normen ist unerheblich.
Festsetzungen eines Bebauungsplans vermitteln Nachbarschutz nur, soweit sie drittschützend sind; fehlt Drittschutz, kann eine Drittverletzung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur über das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet werden.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist erst verletzt, wenn das Vorhaben bei Abwägung der Interessen aufgrund einer qualifizierten Störung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt.
Bei der Beurteilung rücksichtsloser Auswirkungen ist grundsätzlich von der ordnungs- und bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auszugehen; befürchtete Störungen durch missbräuchliches Verhalten Dritter sind regelmäßig dem Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen.
Ein Begründungsmangel eines Verwaltungsakts kann nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt werden; einer Begründung bedarf es zudem nicht, soweit die Behörde einem Antrag entspricht (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte beantragte unter dem 12. Mai 2010 bei ihrer Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Neubau einer City-WC-Anlage in Modulbauweise auf dem Grundstück L.---------wall 5a, Gemarkung S. , Flur 336, Flurstück 1313 (Standort G.-------straße ) in S. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 222, der das Grundstück als "Fläche für den Gemeingebrauch - Schule -" ausweist.
In einer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 wies der Fachbereich Planen, Umwelt, Bauen, Abteilung Bauordnung der Beklagten darauf hin, dass das Vorhabengrundstück als "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule -" festgesetzt sei. Da die Anlage nicht Teil der Schulnutzung sei und damit im Widerspruch zu der entsprechenden Bebauungsplanfestsetzung stehe, bedürfe es hinsichtlich des Standortes eines Antrags auf Befreiung von der Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule -" gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB -.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 beantragte die Beklagte für die Errichtung der City-WC-Anlage in Modulbauweise die Erteilung einer entsprechenden Befreiung.
Mit Bescheiden vom 19. Juli 2010 erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten für die Errichtung des Bauvorhabens eine Befreiung von der Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule" und die beantragte Baugenehmigung. Ausweislich eines internen Vermerks vom gleichen Tage wurde die Befreiung wie folgt begründet: Da trotz intensiver Recherche kein adäquater Ersatzort für die bisherige WC-Anlage auf dem Altstadtmarkt habe gefunden werden können, könne der nunmehr gewählte neue Standort, auch aufgrund der barrierefreien Erreichbarkeit und der relativen Nähe zum Altstandort, als sinnvoller Kompromiss betrachtet werden. Für den Standort sprächen somit Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Die Grundzüge der Planung seien ebenfalls nicht berührt, weil die Nutzung des Schulgrundstücks hierdurch nicht beeinträchtigt werde und von dem Bauvorhaben keine Vorbildwirkung ausgehe. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, weil laut Auskunft des Planungsamtes der Schulstandort in absehbarer Zeit aufgegeben werden solle.
Unter dem 17. November 2010 teilte die Beklagte ihrer Bauaufsichtsbehörde mit, dass mit den Bauarbeiten für die Errichtung der City-WC-Anlage am 29. November 2010 begonnen werde.
Die Kläger haben am 18. Februar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen: Die erteilte Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid seien bereits nichtig, weil es sich insoweit jeweils um mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang zu bringende "Eigengenehmigungen" einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrer Doppelstellung als Bauherrin einerseits und als Genehmigungsbehörde andererseits handele. Genehmigungen in eigener Sache könne und dürfe es jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht geben. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses von den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht vorlägen. Insbesondere seien keine Alternativstandorte auf ihre planungsrechtliche und tatsächliche Nutzungseignung geprüft worden. Die Dispenserteilung sei zudem rechtswidrig, da sie keine Begründung enthalte. Es liege auch kein Befreiungserfordernis vor, da Rollstuhlfahrer nunmehr einen längeren Weg zurücklegen müssten als zum Standort an der I.-----straße . Dem Bauvorhaben stünde mit Blick auf die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen die planungsrechtliche Generalklausel des § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - entgegen. Im Übrigen seien die bei Eigenbeteiligungen und Dispenserteilungen strikt zu berücksichtigenden Beteiligungsrechte nach § 74 Bauordnung Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - zu erwähnen, die angesichts gleichartiger Betroffenheit in Fällen lediglich querender und zwischengelegener Straßenverkehrsflächen analoge Anwendung fänden.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Juli 2010 nichtig ist; hilfsweise, die Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Juli 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages führt sie im Wesentlichen aus: Die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei nicht zu beanstanden. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da die schulische Nutzung des Grundstücks an dieser konkreten Stelle nicht gefährdet oder gar beeinträchtigt werde. Bereits heute befinde sich an der Stelle, an der die öffentliche WC-Anlage errichtet werden solle, eine Stellplatzfläche, mithin eine Fläche, die nicht unmittelbar schulischen Zwecken diene. Zudem entstehe angesichts der verbleibenden geringen Fläche im Bereich der heutigen Stellplätze auch keine Vorbildwirkung für eine andere, ebenso nicht der Festsetzung als Gemeinbedarffläche - Schule - entsprechenden Nutzung. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei hier gerechtfertigt, denn Gründe des Allgemeinwohls erforderten die Befreiungen von den Festsetzungen zu Gunsten einer öffentlichen Toilettenanlage, mit der einem Grundbedürfnis der Besucher der Altstadt entsprochen werden solle. Im Vorfeld zu der strittigen Bauantragstellung seien mehrere mögliche alternative Standorte für eine öffentliche WC-Anlage erwogen worden, wobei auch die Anbindung an das Kanalnetz ein gewichtiger Punkt in den Überlegungen zu einem geeigneten Standort darstelle. Der im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zu beachtende Nachbarschutz sei nicht verletzt. Zunächst sei festzustellen, dass die Festsetzungen der "Gemeinbedarfsfläche - Schule -" nicht dem Schutz eines anderen Personenkreises als den Nutzern, insbesondere nicht den Nachbarn, zu dienen bestimmt sei. Ferner seien keine den subjektiven Rechtsbereich der benachbarten Anwohner berührende Geruchs- und Lärmbelästigungen zu erwarten. Es sei auch anzumerken, dass die Kläger im Hauptzentrum der Innenstadt der Stadt S. wohnten und der Bebauungsplan eine Kerngebietsnutzung ausweise.
Das erkennende Gericht hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13. April 2011 (Az.: 9 L 161/11) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (Az.: 10 B 552/11) zurückgewiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2012 übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Entgegen der Auffassung der Kläger bestand auch kein Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen. Denn seit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 3. Februar 2012 ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten.
Die zulässige Klage ist in ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Die Baugenehmigung vom 19. Juli 2010 ist aus den nachfolgenden Gründen nicht nichtig. Sie ist vielmehr hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Planungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, dass heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Juli 2010 nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die klagenden Nachbarn berufen.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung der Beklagten hat die Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit (inzwischen unanfechtbarem) Beschluss vom 13. April 2011 (Az.: 9 L 161/11) ausgeführt:
"Offen bleiben kann zunächst, ob der Bescheid über die Befreiung unter Verstoß gegen § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlassen wurde und ob sich die Antragsteller auf eine etwaige Verletzung der herangezogenen Vorschrift im baurechtlichen Nachbarstreit berufen können. Der Antragsgegnerin stünde ohne Weiteres die Möglichkeit zu, einen solchen Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW zu heilen.
Ferner ist auch für die Verletzung etwaiger Beteiligungsrechte der Antragsteller im Befreiungsverfahren nichts ersichtlich. Die Antragsteller sind nicht Angrenzer im Sinne des § 74 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Hinzu kommt auch hier, dass der Antragsgegnerin insoweit umfängliche Heilungsmöglichkeiten nach § 45 VwVfG NRW zustehen.
Vgl. Gädtke, BauO NRW, 12. Auflage, § 74 Rdnr. 5.
Soweit sich die Antragsteller auf die Nichtigkeit der erteilten Baugenehmigung berufen, da es sich insoweit um eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang zu bringende Eigengenehmigung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrer Doppelstellung als Bauherrin einerseits und als Baugenehmigungsbehörde andererseits handele, ist bereits nicht erkennbar, dass den Antragstellern hieraus ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch zusteht. Ungeachtet dessen ergibt sich im Umkehrschluss aus § 80 BauO NRW, das bauliche Anlagen öffentlicher Bauherren nur unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen keiner Baugenehmigung bedürfen. Demzufolge erteilen sich Gemeinden, die - wie die Antragsgegnerin - zugleich untere Bauaufsichtsbehörde sind, für eigene Vorhaben selbst die Baugenehmigung, wenn sie für das Vorhaben örtlich und sachlich zuständig sind,
vgl. Gädtke, BauO NRW, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 3.
Den Antragstellern dürfte ein bauplanungsrechtliches Nachbarabwehrrecht aufgrund eines Gebietswahrungsanspruches nicht zustehen, da ihre Grundstücke nicht in demselben Baugebiet liegen. Das Grundstück der Antragsgegnerin sowie auch die Grundstücke der Antragsteller liegen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 222. Für das Grundstück der Antragsgegnerin findet sich die Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule". Diese Fläche reicht in südlicher Richtung bis an die G.-------straße heran. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 7. befinden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Sie gehören zu einem als Kerngebiet ausgewiesenen Bereich. Auch für das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller zu 8., welches sich auf der N.------straße 5 befindet, besteht eine eigenständige Gebietsfestsetzung als Kerngebiet.
Gegen die seitens der Antragsgegnerin von der Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf-Schule" erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB steht den Antragstellern ebenfalls kein nachbarlicher Abwehranspruch zu. Die Verletzung von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 222 ist bezogen auf den Bereich, für den die Befreiung erteilt wurde, nicht ersichtlich. Im Übrigen steht den Antragstellern im Hinblick auf die erteilte Befreiung kein nachbarlicher Abwehranspruch zu. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes Rechte eines Dritten verletzt, ist nach den Regeln des Gebots der Rücksichtnahme zu beurteilen, welches drittschützende Wirkung hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, beide zitiert nach Juris.
Während mit den Instituten der Ausnahme und Befreiung (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abgewichen werden kann, vermittelt das Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz auch gegenüber einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans und dient damit der Abwehr eines ansonsten zulässigen Vorhabens, dass im besonderen Einzelfall aufgrund der spezifischen Verhältnisse in der Enge des Raumes benachbarter Grundstücke rücksichtslos und damit unzulässig erscheint. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben bei Abwägung der gegenläufigen Interessen des Bauherren und des Nachbarn wegen der vom Bauherrn verursachten qualifizierten Störung dem Nachbar unzumutbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - und 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, beide zitiert nach Juris.
Gefordert ist hiernach eine am Maßstab der Zumutbarkeit orientierte Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und des Nachbarn an der Einhaltung der fraglichen Bebauungsplanfestsetzung und damit an der Vermeidung der Beeinträchtigungen, die die planabweichende Ausführung des Vorhabens mit sich bringt.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Vorhaben der Antragsgegnerin ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ist für eine von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelästigung durch die öffentliche WC-Anlage nichts dargetan. Die Toilettenanlage wird ausweislich des Bauantrages der Antragsgegnerin mit Frischwasser versorgt und ist an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Im Übrigen ergeben sich im Hinblick auf die (geplante) geschlossene Bauweise keine Anhaltspunkte für Geruchsimmissionen durch das in Rede stehende Vorhaben. Soweit die Antragsteller vortragen lassen, öffentliche Toilettenanlagen seien dafür bekannt, häufig als Treffpunkt für Alkohol- und Drogenabhängige, Dealer, Homosexuelle mit akuten sexuellen Bedürfnissen sowie für die Abwicklung krimineller Geschäfte zu dienen, lassen sich hieraus im baurechtlichen Nachbarstreit keine Rechte der Antragsteller herleiten. Ungeachtet der Frage, ob die pauschale Behauptung der Antragsteller zutrifft, ist bei der Beurteilung, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, die ordnungs- bzw. bestimmungsgemäße Nutzung des Vorhabens maßgeblich. Auf die von den Antragstellern erwarteten Störungen wäre vielmehr mit den Mitteln des allgemeinen Polizei- bzw. Ordnungsrechts zu reagieren.
Schließlich kann offen bleiben, ob die WC-Anlage an einem anderen Standort sinnvoller wäre als am von der Antragsgegnerin gewählten. Eine nachbarschützende Regelung, auf die sich die Antragsteller insoweit berufen könnten, ist nicht ersichtlich."
An diesen Überlegungen hält die Kammer weiterhin fest und nimmt ergänzend Bezug auf den im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 (Az.: 10 B 552/11), mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den Eilbeschluss der Kammer vom 13. April 2011 zurückgewiesen wurde. Die Kläger haben insbesondere keine Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Bewertung führen. Ergänzend ist darauf hingewiesen, dass ein von den Klägern angeführter - und in der mündlichen Verhandlung hervorgehobener - Mangel bei der Begründung des Bescheides über die Befreiung nicht ersichtlich ist. Denn einer Begründung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - bedarf es nicht, wenn die Behörde - wie hier - dem Antrag entspricht. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Begründungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW inzwischen geheilt, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. März 2011 die der Befreiungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen umfänglich dargelegt hat.
Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 62 BauO NRW. Eine Verletzung von Nachbarrechten ist durch die fehlende Trennung von Rechtsträger der Genehmigungsbehörde und Bauantragstellerin nicht ersichtlich. Erteilen sich Gemeinden, die - wie die Klägerin - zugleich untere Bauaufsichtsbehörde sind, für eigene Vorhaben selbst die Baugenehmigung, sind sie hierbei an Recht und Gesetz gebunden. Die Beklagte durfte daher bei der Erteilung der Genehmigung nicht von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Zudem haben die betroffenen Nachbarn auch in diesen Fällen die Möglichkeit, etwaige Rechtsverstöße gerichtlich überprüfen zu lassen, wie dies die Kläger vorliegend auch getan haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.