Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines MPU (§ 11 Abs. 8 FeV)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis nach Entzug wegen regelmäßigen Cannabiskonsums. Die Behörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten an und wies auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV hin. Mangels fristgerechter Vorlage des Gutachtens setzte die Behörde die Nichteignung und lehnte die Neuerteilung ab. Das Gericht bestätigt die Entscheidung, weil die Anordnung rechtmäßig war und tatsächliche Eignungszweifel bestanden.
Ausgang: Klage auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgewiesen: Behörde durfte bei Nichtvorlage des MPU die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV annehmen.
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert ein Bewerber die fristgerechte Vorlage eines rechtmäßig angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV, darf die Straßenverkehrsbehörde von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.
Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt, dass Tatsachen bekannt geworden sind, die ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen, etwa eigene Einlassungen über regelmäßigen Drogenkonsum.
Die Gutachtenanordnung ist nur rechtsmäßig, wenn sie die zu klärende Fragestellung präzisiert, die Gründe für Eignungszweifel darlegt, mögliche Begutachtungsstellen benennt, Einsicht in die Unterlagen ermöglicht und eine angemessene Frist setzt (§ 11 Abs. 6 FeV).
Die Straßenverkehrsbehörde darf für die Begründung von Eignungszweifeln auch Erkenntnisse aus Ermittlungsakten oder Angaben des Betroffenen heranziehen; das Fehlen einer strafgerichtlichen Verurteilung entbindet nicht von der Anordnungs- und Prüfpflicht.
Leitsatz
Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Schluss auf die Nichteignung des Bewerbers nach § 11 Abs. 8 FeV.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, L und M, die ihm mit Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2011 wegen regelmäßigen Cannabiskonsums entzogen wurde, nachdem die Polizei am 17. Juli 2011 in seinem Keller eine Cannabisplantage festgestellt und Marihuana sichergestellt hatte. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom gleichen Tag hatte der Kläger angegeben, er konsumiere seit Jahren regelmäßig Marihuana, nämlich jeden Tag, an dem er die Droge zur Verfügung habe. Die Ernte seiner Cannabisplantage habe zum Eigenkonsum gedient.
Am 28. Juni 2013 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und C1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013, dem Kläger zugestellt am 12. Juli 2013, forderte die Beklagte ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung bis zum 10. Oktober 2013 auf. Da er in dem im Jahr 2011 geführten Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angegeben habe, regelmäßig Marihuana zu konsumieren, bestünden Bedenken an seiner Kraftfahreignung. Der Gutachter solle zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist zu erwarten, dass Herr C. zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs infrage stellen?“ Der Anordnung war eine Liste der in Betracht kommenden Gutachterstellen beigefügt. Die Anordnung enthält außerdem den Hinweis, dass die an die Gutachterstelle zu übersendenden Unterlagen vorher eingesehen werden könnten und dass bei fehlender bzw. nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden müsse.
Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht beibrachte, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 11. November 2013 zur beabsichtigten Versagung der beantragten Neuerteilung an.
Mit Ordnungsverfügung vom 28. November 2013, dem Kläger zugestellt am 3. Dezember 2013, lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Sie verweist darauf, dass der Kläger das geforderte Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt und damit die Bedenken an seiner Kraftfahrtauglichkeit nicht ausgeräumt habe.
Am 24. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Sie dürfe die Informationen aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nicht heranziehen, da er nicht verurteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. November 2013 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aufgrund der vom Kläger nicht bestrittenen Einlassungen im Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte an seiner Kraftfahreignung Bedenken bestanden, so dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt gewesen sei. Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe und auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden sei, sei im Neuerteilungsverfahren auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist zuständig, da ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. August 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Neuerteilung.
Gemäß § 20 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung, mithin § 2 Abs. 2, 4 und 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 7 ff. FeV. Sind die in § 2 Abs. 2 StVG genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine dieser Voraussetzungen ist die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV). Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch § 11 FeV.
Vorliegend durfte die Beklagte nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein – rechtmäßigerweise – gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Er ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2013 aufgefordert worden, bis zum 10. Oktober 2013 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs infrage stellten. Ein solches Gutachten hat er nicht vorgelegt. In der Anordnung ist der Kläger auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden.
Die Gutachtenanordnung ist auch rechtmäßig. Sie ist gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Fev in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung. Danach ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis zuvor wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen war. Diese Voraussetzung lag im Fall des Klägers vor. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2011 ist ihm die Fahrerlaubnis wegen seines im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumten regelmäßigen Cannabiskonsums entzogen worden.
Die Gutachtenanordnung entspricht formell den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die im Hinblick auf die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Gutachter zu klärende Frage festgelegt. Sie hat dem Kläger die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung dargelegt, die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt, den Kläger darauf hingewiesen, dass er die zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen einsehen könne, und dem Kläger zur Vorlage des Gutachtens eine ausreichende Frist gesetzt.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, insbesondere das Urteil des Strafgerichts nicht herangezogen. Zweifel an der Kraftfahreignung des Kläger bestanden bereits aufgrund seiner – in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigten – Einlassungen zu seinem im Jahr 2011 regelmäßigen Eigenkonsum und damit unabhängig vom Ausgang des wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) geführten Strafverfahrens. Die Gutachtenanordnung dient zudem gerade der Sachverhaltsaufklärung. Voraussetzung ist lediglich, dass Tatsachen bekannt geworden sind, die Eignungszweifel begründen. Diese Tatsachen hat die Antragsgegnerin genügend ermittelt.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).