Kostenentscheidung nach Erledigung: Beklagte trägt Kosten, Streitwert festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht entscheidet daher nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten. Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten erklärt, sodass die Kostenentscheidung zugunsten des Klägers getroffen wurde. Ein zuvor gestelltes Ablehnungsgesuch ist gegenstandslos geworden. Der Streitwert wurde nach § 52 GKG auf 5.182,80 Euro festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert auf 5.182,80 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens.
Eine streitige Kostenentscheidung kann entfallen, wenn die beklagte Partei die Übernahme der Kosten erklärt; das Gericht kann die Kosten entsprechend der Erklärung zuweisen.
Ein Ablehnungsgesuch wird gegenstandslos, wenn sich die Hauptsache erledigt und nur noch eine Kostenentscheidung zugunsten einer Partei getroffen werden kann.
Die Rechtsfolge des § 161 Abs. 2 VwGO ist nach Abgabe von Erledigungserklärungen nicht der Disposition der Beteiligten unterworfen; eine spätere Nichtzustimmung eines Beteiligten ändert hieran nichts.
Die Festsetzung des Streitwerts für Kostenentscheidungen richtet sich nach § 52 GKG.
Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Beklagte.
2. Der Streitwert wird auf 5.182,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 27. März 2025 und vom 4. April 2025 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Eine streitige Kostenentscheidung kann hier unterbleiben, weil die Beklagte die Übernahme der Kosten erklärt hat. Das vom Kläger unter anderem gegen den Unterzeichner angebrachte Ablehnungsgesuch vom 23. März 2025 ist gegenstandslos geworden, nachdem sich die Hauptsache erledigt hat und nach Erklärung der Kostenübernahme durch die Beklagte nur noch eine (Kosten-)Entscheidung zu Gunsten des Klägers getroffen werden kann. Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 13. April 2025 geäußert hat, mit einer Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden zu sein. Die Rechtsfolge des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht, nachdem entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, nicht mehr zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.