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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 K 4947/09·31.01.2010

Streitwertfestsetzung bei Eintragung in Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke (5.000 €)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter richtete Gegenvorstellungen gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung wegen der angekündigten Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke. Entscheidend war, welcher Streitwert hierfür anzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG endgültig auf 5.000,00 EUR. Begründend führte es an, die Eintragung eröffne keinen Berufszugang und sei nicht mit Eintragungen in die Handwerksrolle vergleichbar; wirtschaftliche Bedeutung lasse sich nicht feststellen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen vorläufige Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands vorliegen.

2

Die Ankündigung der Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe hat keine berufszugangsöffnende Wirkung und ist nicht mit einer Eintragung oder Löschung in die Handwerksrolle vergleichbar.

3

Fehlen objektive Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung einer Eintragung, ist für die Streitwertfestsetzung der gesetzliche Auffangwert heranzuziehen.

4

Die bloße Höhe oder Existenz einer Gebühr für eine Handwerkseintragung ist für sich genommen nicht maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs 2§ HwO § 18§ 52 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Streitwert für die Ankündigung der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist der Auffangwert.

Tenor

Auf die Gegenvorstellungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. November 2009 und die persönliche Eingabe des Klägers an die Oberjustizkasse Hamm vom 18. Januar 2009 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung wird der Streitwert endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Sie weicht von der vorläufigen Streitwertfestsetzung ab, da die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe keine den Berufszugang eröffnende Wirkung hat und deshalb mit einer Eintragung/Löschung in die Handwerksrolle gemäß Nr. 54.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vergleichbar ist. Da es an Anhaltspunkten für die wirtschaftliche Bedeutung der Eintragung in dieses Verzeichnis fehlt, insbesondere die Gebühr für die Handwerkseintragung dafür nicht maßgeblich ist, fehlt es an Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwertes im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG.