Fahrerlaubnisentziehung bei Epilepsie: Jahresfrist nach FeV Anlage 4 Nr. 6.6 nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen diagnostizierter Epilepsie. Streitpunkt war, ob ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven noch besteht und wann der letzte Anfall stattgefunden hat. Das VG hielt aufgrund amtsärztlichen Gutachtens und neurologischen Attests einen Anfall im Februar 2012 für erwiesen. Da die einjährige Anfallsfreiheit nach Nr. 6.6 Anlage 4 FeV beim Bescheiderlass nicht erreicht war, bejahte das Gericht ein wesentliches Anfallsrisiko und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fortbestehenden Anfallsrisikos bei Epilepsie abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber wegen einer Erkrankung nach Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Bei Epilepsie besteht Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 nach Nr. 6.6 Anlage 4 FeV nur ausnahmsweise, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, etwa bei einjähriger Anfallsfreiheit.
Ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die Jahresfrist der Nr. 6.6 Anlage 4 FeV seit dem letzten Krampfanfall noch nicht verstrichen, folgt daraus ein wesentliches, die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigendes Anfallsrisiko.
Für die gerichtliche Überzeugungsbildung zur Fahreignung kann auf ein amtsärztliches Gutachten abgestellt werden, wenn Diagnose und Risikoprognose plausibel, widerspruchsfrei und durch weitere ärztliche Stellungnahmen bestätigt sind.
Eidesstattliche Versicherungen des Betroffenen und naher Angehöriger sind nicht geeignet, schlüssige und übereinstimmende ärztliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Anfalls ohne Weiteres zu erschüttern, wenn ein erhebliches Eigeninteresse und belastete Aussagekonstanz erkennbar sind.
Leitsatz
Allein aus dem Umstand, dass seit dem letzten Krampfanfall die Jahresfrist der Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch nicht verstrichen ist, ergibt sich ein wesentliches, die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigendes Anfallsrisiko.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M, L durch die Beklagte.
Unter dem 3. Mai 2002 teilte die Bezirksregierung – Autobahnpolizeidirektion Nord, Autobahnpolizeihauptwache L. – der Beklagten mit, dass der Kläger auf der Autobahn als Fahrer eines KFZ angetroffen worden sei, als er kurz davor gestanden habe, bewusstlos zu werden. In diesem „Dämmerzustand“ habe er seinen PKW mit 60 km/h unter Benutzung aller drei Fahrstreifen in Schlangenlinien über die Autobahn gelenkt. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, auf die Verkehrssituation oder die Anhaltezeichen der Polizei zu reagieren.
Daraufhin forderte der Landrat des Kreises S. den Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2002 auf, ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Zusatzausbildung vorzulegen.
Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Arzt für innere Medizin Dr. C. attestierte in seinem Gutachten vom 13. Juli 2002 bei dem Kläger eine Diabetes mellitus Typ I, konnte jedoch eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Kläger nicht erkennen.
Am 23. Mai 2003 fiel der Kläger beim Autofahren in S1. auf der N. Straße auf Höhe der Einmündung E. kurz in Bewusstlosigkeit. Dabei geriet er mit seinem LKW auf die Gegenspur und kollidierte dort mit einem PKW, wobei lediglich Sachschaden entstand.
Mit Schreiben vom 18. August 2003 forderte der Kreis S. den Kläger auf, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, dass trotz der Diabetes–Erkrankung keine Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Daraufhin legte der Kläger ein positives ärztliches Attest des Dr. C. vor, ohne diesen allerdings über den Unfall vom 23. Mai 2003 zu informieren.
Unter dem 25. März 2004 forderte der Kreis S. den Kläger erneut zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation auf. Mit Gutachten vom 12. April 2004 bejahte Dr. C. die Fahreignung des Klägers für Fahrzeuge der Klasse B. Am 24. November 2004 erweiterte er diese Aussage auf die Klasse BE. Daraufhin verzichtete der Kläger am 16. Dezember 2004 auf die Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, C1, C1E und CE.
Am 19. September 2008 befuhr der Kläger die BAB 40 mit starken Schlangenlinien über drei Fahrspuren, konnte sein Fahrzeug jedoch noch bevor es zu einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung gekommen war, auf dem Seitenstreifen abstellen. Dort wurde der Kläger in einem verstörten, schockähnlichen Zustand von der Polizei angetroffen.
Der Amtsarzt der Beklagten, der den Kläger auf eine entsprechende Anordnung untersuchte, bejahte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2008 die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter bestimmten Bedingungen, darunter die erneute Begutachtung durch einen Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinscher Zusatzqualifikation binnen drei Jahren.
Am 20. November 2009 wurde der Kläger auf dem Fahrersitz seines LKW angetroffen, der am westlichen Fahrbahnrand der C1.----straße auf Höhe des Hauses Nr. 26 in Gelsenkirchen stand. Der Kläger war bleich, nicht ansprechbar, hatte kalte Schweißausbrüche, Koordinationsschwierigkeiten einhergehend mit krampfartigen Anfällen sowie raschen Muskelkontraktionen und litt unter Kontrollverlust seines Körpers. Er hatte erhebliche Sprach– und Wahrnehmungsstörungen. Beispielsweise erkannte er weder die Polizeibeamten noch seine zwischenzeitlich erschienene Ehefrau.
Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Dezember 2008 wurde der Kläger am 5. und 30. Januar 2012 erneut amtsärztlich untersucht. In dem daraufhin erstellten Gutachten vom 15. März 2012 wurde u. a. neben der bereits genannten Diabetes-Erkrankung eine Epilepsie diagnostiziert. Ferner wird festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, er habe dem ihn behandelnden Neurologen, Dr. L1. aus E1. , gegenüber erklärt, der letzte Vorfall habe sich wenige Tage vor seiner Konsultation am 15. Februar 2012 ereignet, nachdem die Einnahme von Antiepileptika beendet worden sei. Der Amtsarzt konnte nicht klären, ob es sich bei den Bewusstseinsverlusten um durch eine Unterzuckerung getriggerte Krampfanfälle oder um reine Unterzuckerungsbewusstseinsverluste handelte. Er stellte jedoch fest, dass ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht ausgeschlossen werden könne. Die nach den Begutachtungsleitlinien jedenfalls erforderliche Anfallsfreiheit von einem Jahr sei nicht gegeben, da der letzte Anfall aus Februar 2012 datiere. Im Übrigen sei bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien, wie bei dem Kläger gegeben, eine Anfallsfreiheit von zwei Jahren erforderlich. Der Kläger sei daher derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge beider Fahrerlaubnisgruppen sicher zu führen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 entzog die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnisse der Klassen B, BE, L und M. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei wegen seiner Epilepsie nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die aufgrund des Verlaufs und der Schwere seiner Erkrankung erforderliche Anfallsfreiheit von zwei Jahren liege nicht vor.
Am 25. Juli 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor: Ein wesentliches Risiko eines Anfallsrezidivs bestehe nicht. Er erfülle die nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderliche Zeit von einem Jahr Anfallsfreiheit. Eine Epilepsie sei zudem nicht sicher diagnostiziert worden. Auch habe sich der letzte Vorfall nicht, wie von Dr. L1. mitgeteilt, im Februar 2012 ereignet, sondern im März 2011. Dies ergebe sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 8. August 2012, die bestätigt habe, dass der letzte Krampfanfall sich in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2011 ereignet habe.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2012 hat der Kläger neben o. g. eidesstattlicher Versicherung seiner Ehefrau ein Attest des Dr. L1. vom 16. August 2012 vorgelegt, nach dem das letzte Anfall-Geschehen aus Februar 2012 datiere und von einem weiteren „relativen Anfallsrisiko“ auszugehen sei, wobei „ggfs. zunächst ein Jahr nach dem letzten stattgehabten Anfallereignis der weitere Verlauf abzuwarten“ sei.
Mit Beschluss vom 22. August 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2012 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Abgabeverfügung und die Gebührenfestsetzung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – FeV –. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 sind an Epilepsie erkrankte Personen ausnahmsweise zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einjähriger Anfallsfreiheit.
Der Kläger ist nach diesem Maßstab nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. März 2012, in dem u. a. Epilepsie bei dem Kläger diagnostiziert wurde. Der Einwand des Klägers, diese Diagnose stehe nicht fest, geht fehl. Ausweislich des Telefonvermerks der Beklagten vom 3. Mai 2012 hat der Amtsarzt erklärt, dass diese Diagnose gesichert sei. Dieser Befund deckt sich im Übrigen mit der Diagnose des den Kläger behandelnden Arztes Dr. L1. . Dieser hat in seinem Attest vom 16. August 2012 ebenfalls eine Epilepsie bestätigt.
Der Amtsarzt hat aus diesem Befund in nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er hält sich damit im Rahmen der in Ziffer 6.6 der Anlage 4 enthaltenen Regelung, nach der bei Epileptikern (nur) ausnahmsweise eine Fahreignung besteht, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Die Ausführungen des Amtsarztes zu diesem Risiko sind nicht zu beanstanden. Der Amtsarzt ist dabei zutreffend von einem letzten Anfall im Februar 2012 ausgegangen. Wenn der Kläger nun vorträgt, er habe den letzten Anfall in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2011 erlitten, vermag er damit nicht durchzudringen. Dieser Vortrag ist unglaubhaft. Der Amtsarzt schildert in seinem Gutachten vom 15. März 2012 plausibel und in sich widerspruchsfrei, dass der Kläger nach Vorhalt angegeben habe, er habe wenige Tage vor der Konsultation seines Hausarztes am 15. Februar 2012 einen Anfall erlitten. Dieser sei aufgetreten, nachdem zuvor die Einnahme des Antiepileptikums beendet worden sei. Diese Schilderung stimmt auch mit den Angaben des Dr. L1. in seinem Attest vom 16. August 2012 überein, der den letzten Krampfanfall ebenfalls auf den Februar 2012 datiert.
Die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau vermögen die in sich stimmigen Angaben der Ärzte nicht zu erschüttern. Bei der Bewertung der Erklärung des Klägers selbst ist von Bedeutung, dass er ein erhebliches Eigeninteresse an dem Erhalt seiner Fahrerlaubnis hat, die auch große Bedeutung für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit als Tischler und Fensterbauer hat. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger schon einmal sein Aussageverhalten hinsichtlich seiner Epilepsie-Erkrankung seinen Interessen angepasst hat. Obwohl bereits im Untersuchungstermin am 5. Januar 2012 vom Amtsarzt zu seinen Beschwerden befragt, hat er die Epilepsie erst im zweiten Untersuchungstermin am 30. Januar 2012 angegeben und dies auch nur, nachdem in seinem Urin Barbiturate, die auf eine Medikation mit Antiepileptika schließen lässt, nachgewiesen wurden. Die eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau nötigt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung der Angaben der Ärzte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass sie nicht immer bei ihrem Ehemann, dem Kläger, ist und ein Krampfanfall sich auch in ihrer Abwesenheit ereignet haben kann. Dass der Kläger ihr jeden Krampfanfall mitgeteilt hat, kann angesichts des Aussageverhaltens des Klägers nicht als gesichert angesehen werden.
Seit dem letzten Krampfanfall war die Jahresfrist der Ziffer 6.6 der Anlage 4 zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 17. Juli 2012 noch nicht verstrichen, so dass sich bereits hieraus ein wesentliches Anfallsrisiko ergibt.
Diese Risikoprognose deckt sich auch mit derjenigen des Dr. L1. . Dessen Attest vom 16. August 2012 ist dahingehend zu verstehen, dass aufgrund eines Anfallsrisikos derzeit keine Fahreignung gegeben ist. Zwar attestiert Dr. L1. ein „relatives Anfallsrisiko“ und verwendet damit eine andere Terminologie als die in der Ziffer 6.6 der Anlage 4 vorgesehene. Der Umstand, dass er zunächst den weiteren Verlauf der Erkrankung innerhalb eines Jahres nach dem letzten Vorfall, den er ebenfalls auf den Februar 2012 datiert, abwarten möchte, lässt den Schluss zu, dass ein wesentliches Risiko eines Anfallsrezidivs i.S.v. Ziffer 6.6 bejaht.
Die in dem Bescheid vom 17. Juli 2012 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.