Klage gegen Festsetzung der Ersatzvornahme wegen Abfalllagerung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung einer Ersatzvornahme zur Beseitigung von Abfällen auf seiner Hofstelle. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil nach Durchführung der Ersatzvornahme kein schutzwürdiges Aufhebungsinteresse mehr besteht. Zudem war die Festsetzung nach §§55 ff. VwVG (NW) rechtmäßig und verhältnismäßig; Mängel bei der Durchführung berühren die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme als unzulässig abgewiesen; Kläger hat nach Durchführung der Ersatzvornahme kein Rechtsschutzinteresse
Abstrakte Rechtssätze
Besteht die mit einer Ersatzvornahme angedrohte Maßnahme bereits, fehlt dem Beteiligten in der Regel das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der Festsetzung.
Eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht sachdienlich, wenn die angegriffene Festsetzung offensichtlich rechtmäßig ist.
Mängel bei der tatsächlichen Durchführung einer Ersatzvornahme berühren nicht die Rechtmäßigkeit der zuvor getroffenen Festsetzung dieser Maßnahme.
Zur Festsetzung einer Ersatzvornahme nach §§ 55 ff. VwVG NW genügen die Androhung in einer Ordnungsverfügung und die unterbliebene Befolgung der Anordnung; die Maßnahme muss darüber hinaus verhältnismäßig sein.
Leitsatz
1. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Zwangsmittelfestsetzung, wenn die Ersatzvornahme durchgeführt ist.
2. Eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht sachdienlich, wenn die Zwangsmittelfestsetzung offensichtlich rechtmäßig ist.
3. Mängel der Durchführung der Ersatzvornahme tangieren die Rechtmäßigkeit der zuvor notwendigen Festsetzung desselben nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf,1. unmittelbar nach Zustellung dieser Verfügung keine weiteren Abfälle mehr auf dem Grundstück T. Straße 189a in 00000 N. , Gemarkung N. , Flur 74, Flurstücke 22, 23 und 45 zu lagern, abzulagern oder zu behandeln,2. die auf dem Zufahrtswege und unmittelbar seitlich des Zufahrtsweges zur Hofstelle lagernden Abfälle, bestehend aus Gestellen und Teilen von Fahrrädern, Kühlschränken, Waschmaschinen, Einzelteilen aus Haushaltsgeräten, alten Regalen, Gartenmöbeln, Einkaufswagen, einem Autowrack und einer Vielzahl von weiteren Gegenständen aus Haushaltungen sowie Lebensmitteln und sonstigem Unrat bis zum 15. September 2011,3. die im Innenbereich der Hofstelle lagernden Abfälle, bestehend aus Fahrrädern und Fahrradteilen, Gegenständen aus Haushaltungen aus Metallen, Kunststoffen und Holz, Einkaufskörben, Kinderspielzeug, Hausmüll, Lebensmittelresten und sonstigem Unrat bis zum 15. Oktober 2011, ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen.Für den Fall, dass der Kläger den Aufforderungen zu 2. und 3. innerhalb der jeweils gesetzten Fristen nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger die Festsetzung einer Ersatzvornahme an. Dabei wies er darauf hin, dass die Kosten der jeweiligen Ersatzvornahme aufgrund der großen Abfallmengen und der unbekannten Zusammensetzung der dort lagernden Abfälle nicht hinreichend bestimmbar seien, jedoch insgesamt mehr als 5000 € betragen dürften
Diese Ordnungsverfügung wurde dem Kläger persönlich am 9. Juli 2011 zugestellt. Der Kläger hat kein Rechtsmittel gegen vorgenannten Bescheid eingelegt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 setzte der Beklagte die dem Kläger angedrohte Ersatzvornahme zu den Ziffern 2. und 3. der vorstehenden Ordnungsverfügung fest und erklärte, er werde Fachfirmen damit beauftragen, die im Zufahrtsbereich und unmittelbar seitlich des Zufahrtsweges zur Hofstelle und die im Innenbereich der Hofstelle lagernden Abfälle einzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen, falls der Kläger nicht selbst bis zum 25. Juni 2013 die Anordnungen nach den Ziffern 2. und 3. der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2011 befolge.
Diese Verfügung wurde dem Kläger durch Übergabe des Schriftstücks in Form der Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 6. Juni 2013 zugestellt.
Der Kläger hat am 3. Juli 2013 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus: Er wisse nicht, was im Schreiben der Beklagten mit dem Verweis auf die Ziffern 2. und 3. gemeint sei, weil er dieses Schreiben nicht vorliegen habe. Es seien viele landwirtschaftliche Geräte und Gebrauchsgegenstände in dem Bereich abgestellt, die weiter benutzt oder repariert würden. Entsorgungsgegenstände würden von ihm zu Fachfirmen gebracht. Überlagernde Nahrungsmittel würden weiter kompostiert. Er wolle, dass keine weiteren Fachfirmen oder Personen auf seinem Grundstück etwas aufgeräumten oder entsorgten, weil es diesen egal sei, ob die Gegenstände gebraucht würden oder nicht. Zudem müsse er dann Anzeigen auf Anzeigen schreiben lassen, damit er die Gegenstände zurückbekomme.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Es sei zwischenzeitlich Erledigung eingetreten. Die Ersatzvornahme wurde am 11. Juli 2013 durchgeführt. Sie sei rechtmäßig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin kann das Gericht entscheiden, da der Kläger seine Verhinderung nicht vor dem Termin glaubhaft gemacht hat. Erst mit Schreiben vom 11. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 14. Juli 2014, hat sich der Kläger auf ein persönliches Unwohlsein am Verhandlungstag berufen. Dies gibt dem Gericht keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Ein Unwohlsein lässt nicht auf die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers schließen. Es ist zudem nicht durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht.
Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger hat nach Durchführung der Ersatzvornahme keine schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung der Zwangsmittelfestsetzung der Beklagten vom 5. Juni 2013. Denn diese hat sich mit der Durchführung der Ersatzvornahme am 11. Juli 2013 erledigt. An der Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes besteht kein Rechtsschutzinteresse.
Eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf die Feststellung, dass die Zwangsmittelfestsetzung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, erscheint nicht sachdienlich, weil die Zwangsmittelfestsetzung offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Festsetzung der Ersatzvornahme wurde dem Kläger in der ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Juli 2011 zugestellten Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2011 angedroht. Unstreitig ist der Kläger den Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Fristen nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen der §§ 55 ff Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NW) für die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels der Ersatzvornahme erfüllt waren.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung der Ersatzvornahme sich von Beginn an als unverhältnismäßig erweist.
Da der Kläger in den vergangenen Jahren – aufgrund von vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren gerichtsbekannt – die auf dem Grundstück lagernden Abfälle nicht vermindert hat, sondern im Gegenteil in zunehmendem Maße so viele weitere Abfälle abgelagert hat, dass diese ohne weiteres auf im Internet zugänglichen Luftbildern zu erkennen sind, ist die Entscheidung des Beklagten nunmehr im Wege der Zwangsmittelfestsetzung gegen diese widerrechtlichen Abfallablagerungen weiter vorzugehen, nicht zu beanstanden.
Zwar führt die Umsetzung der Zwangsmittelfestsetzung zu einem Substanzverlust der gelagerten Gegenstände und somit zu nicht mehr umkehrbaren Zuständen. Nach den Feststellungen des Beklagten, die durch Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen gestützt werden, und der Inaugenscheinnahme des Grundstücks durch das Gericht am 23. Juli 2013 lagert der Kläger auf der Hofstelle Abfälle von der in der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2011 genannten Art.
Den Ausführungen des Klägers, es handele sich nicht um Abfälle, sondern um Gebrauchsgegenstände, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Bereits aus der Tatsache, dass große Mengen dieser Gegenstände seit Jahren ungeordnet im Freien lagern, was aufgrund von vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren gerichtsbekannt ist, und - wie sich aus den vom Beklagten gefertigten Lichtbildern eindeutig ergibt - in erheblichem Umfang defekt sind, lässt sich folgern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch für den ganz überwiegenden Teil der abgelagerten Sachen nicht mehr möglich ist und im Übrigen in absehbarer Zeit nicht mehr erfolgen wird. Darüber hinaus werden auch zahllose Verpackungsabfälle und Lebensmittelreste gelagert.
Die Lagerung all dieser Abfälle auf der Hofstelle und um dieselbe herum ist dort nach keiner gesetzlichen Regelung zulässig.
Mängel der Durchführung der Ersatzvornahme tangieren die Rechtmäßigkeit der zuvor notwendigen Festsetzung derselben nicht. Insoweit sei nur der Hinweis gestattet, dass der Kläger durch die nicht vollständige Beseitigung der Abfälle im Rahmen der Ersatzvornahme nicht in seinen Rechten verletzt sein dürfte, da er dieselben nicht als solche erkennt und sich das Entsorgen des in den Nummern 2. und 3. der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2011 aufgeführten Unrats als teilbar erweist, mithin sowohl die Durchführung einer Ersatzvornahme nach Fraktionen als auch zur Erreichung bestimmter Ziele, wie die Verminderung der Abfallmengen im Zufahrts– und Hofstellenbereich, aufgrund der ergangenen Ordnungs- und Vollstreckungsverfügungen rechtmäßig sein dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).