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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 K 2031/25·11.05.2025

Übertragung des Verfahrens an Einzelrichter; Beschluss unanfechtbar (§ 6 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGerichtszusammensetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen überträgt das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter. Der hierzu ergangene Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar, sodass gegen den Übertragungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entscheidung betrifft ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen.

Ausgang: Verfahren an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 6 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

2

Die Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

3

Beschlüsse über die Übertragung des Verfahrens nach § 6 VwGO sind unanfechtbar; gegen sie steht kein Rechtsmittel zu (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

4

Die Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses bezieht sich auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers; etwaige Rechtsbehelfe gegen in der Sache ergehende Entscheidungen bleiben hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ VwGO § 6 Abs. 1§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Rubrum

1

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).