Übertragung des Verfahrens an Einzelrichter; Beschluss unanfechtbar (§ 6 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen überträgt das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter. Der hierzu ergangene Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar, sodass gegen den Übertragungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entscheidung betrifft ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen.
Ausgang: Verfahren an den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 6 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter erfolgt durch Beschluss des Gerichts.
Beschlüsse über die Übertragung des Verfahrens nach § 6 VwGO sind unanfechtbar; gegen sie steht kein Rechtsmittel zu (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses bezieht sich auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers; etwaige Rechtsbehelfe gegen in der Sache ergehende Entscheidungen bleiben hiervon unberührt.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Rubrum
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).