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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 K 1639/14·27.11.2014

Fahrerlaubnisentziehung nach Heroinfund: Nichtbeibringung toxikologischen Gutachtens rechtfertigt Entzug

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger besaß 0,9 g Heroin; die Behörde ordnete zur Überprüfung der Fahreignung eine Urinuntersuchung an und drohte bei Nichtvorlage mit Entzug der Fahrerlaubnis. Der Kläger legte keine Probe vor und berief sich auf Analphabetismus und Unschuld. Das Gericht wies die Klage ab: Anordnung und Entzug seien form- und materienrechtlich rechtmäßig, der Lesemangel begründe keinen Bestimmtheitsmangel und die Nichtvorlage rechtfertige die Annahme der Ungeeignetheit.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unfähigkeit des Adressaten zu lesen begründet keinen Bestimmtheitsmangel eines behördlichen Bescheids; die Kenntnisnahme obliegt dem Empfänger, der sich gegebenenfalls Dritter bedienen muss.

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Die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV, von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

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Der Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt nach §§ 46 Abs. 3, 14 FeV die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens (z. B. Urinuntersuchung) zur Klärung der Fahreignung, da Besitz den Rückschluss auf Konsum tragen kann.

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Eine Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens erfüllt die formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wenn sie die Gründe, Fristen, die in Betracht kommenden Stellen und die Kostentragung benennt; bei Urinuntersuchungen bedarf es keiner Übersendung von Unterlagen und damit keiner zusätzlichen Einsichtshinweise.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs 6§ FeV § 11 Abs 8§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StVG und § 46 Abs. 1 FeV§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

Leitsatz

1. Das der Bescheidempfänger selbst des Lesens nicht hinreichend mächtig ist, um einen Bescheid zu verstehen, begründet keinen Bestimmtheitsmangel.

2. Dass der Empfänger eines Bescheides des Lesens nicht hinreichend mächtigt ist, geht nicht zu Lasten der Behörde. Es ist Aufgabe des des Lesens nicht hinreichend mächtigen Bürgers, sich vom Inhalt eines Bescheides Kenntnis zu verschaffen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am °°. P.       °°°° geborene Kläger wurde am °°. O.        °°°° beim Führen eines Kraftfahrzeuges überprüft. Im Rahmen der Kontrolle wurden bei dem Kläger zwei Druckverschlusstütchen mit Heroin (0,9 Gramm netto) gefunden und sichergestellt. Vor Ort wurde ein Reaktions- und Koordinationstest durchgeführt. Es ergab sich dabei nicht der Verdacht, dass der Kläger unter Drogeneinfluss stand. Zur Herkunft des Heroin gab der Kläger an: Es handele sich um „braunes“ Heroin. Dies sei sein Heroin. Er habe aber noch nie Heroin genommen. Er habe es erst noch ausprobieren wollen.

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Mit Schreiben vom 5. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 11. Februar 2014, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn anhängig sei. Aus der Akte der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass er 0,9 g Heroin besessen habe. Da Anlass zur Annahme bestehe, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei, ordne sie zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen toxikologischen Gutachtens binnen 20 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens an. Hinsichtlich der innerhalb der 20-Tage-Frist erforderlichen Schritte fordere sie ihn auf, sich innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieses Schreibens an das Gesundheitsamt zwecks Abgabe des Urins zu wenden. Werde eine dieser Fristen nicht eingehalten bzw. lasse er – der Kläger – die Untersuchung nicht durchführen oder lege er das Untersuchungsergebnis nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vor, müsse sie von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

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Am 21. Februar 2014 teilte das Gesundheitsamt auf Nachfrage dem Straßenverkehrsamt mit, dass der Kläger keine Probe abgegeben habe.

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Unter dem 21. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierzu werde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. März 2014 gegeben.

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Nunmehr bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und nahmen Akteneinsicht.

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Der Kläger erklärte mittels seiner Prozessbevollmächtigten: Er habe noch nie in seinem Leben Drogen konsumiert. Am Tag der Verkehrskontrolle seien bei ihm sowohl ein Drogenvortest als auch ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Beide seien negativ gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass sich aufgrund dieses Ergebnisses das Aufforderungsschreiben der Beklagten erledigt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er die Schule nur bis zur 6. Klasse besucht habe und nur unzulänglich lesen und schreiben könne. Selbstverständlich sei er bereit, sämtliche Tests durchzuführen. Seit 1999 sei er durchgängig bei derselben Firma als Staplerfahrer beschäftigt. Er könne diese Arbeit nur mit dem Kraftfahrzeug erreichen und sei auch im Betrieb auf den Führerschein angewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hätte seine berufliche Existenzvernichtung zur Folge. Er sei jederzeit bereit und auch in der Lage, seine Drogenabstinenz nachzuweisen.

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Mit Bescheid vom 20. März 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. März 2014 zugestellt, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein sofort bei ihrem Einwohner Amt abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides nachkomme drohte sie ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 250 € an. Außerdem setzte sie für den Erlass der Ordnungsverfügung eine Gebühr i.H.v. 104,45 € fest, wovon 100 € auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, 1 € auf die Meldung der Entscheidung an das zentrale Fahrerlaubnisregister sowie 3,45 € auf die Zustellung der Verfügung mittels Postzustellungsurkunde entfielen.

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Der Kläger hat am 3. April 2014 gegen diese Ordnungsverfügung Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus: Da er in seinem Leben noch niemals Drogen konsumiert habe, bestehe an seiner Kraftfahreignung keinerlei Zweifel. Er bemühe sich derzeit um eine Haaranalyse zwecks Nachweises der Drogenfreiheit.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung vom 26. März 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 ist der Kläger aufgrund seiner erneut bekundeten Bereitschaft aufgefordert worden, eine Haaranalyse seiner Achsel- oder Schamhaare binnen drei Monaten vorzulegen, aus der sich ergebe, ob er binnen der letzten sechs Monate Heroin konsumiert habe. Die mündliche Verhandlung ist daraufhin vertagt worden. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben erklärt, für diesen nicht aufzutreten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§  113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, da die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte.

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Nach §  11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein – rechtmäßigerweise – gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen.

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Der Kläger ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2014 aufgefordert worden, innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Schreibens sich zwecks Urinabnahme an das Gesundheitsamt der Beklagten zu wenden und binnen 20 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens das Untersuchungsergebnis vorzulegen. Für den Fall der Nichtbeibringung wurde er auf die Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen.

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Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Urinuntersuchung war rechtmäßig.

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Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilte die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beibringungsanordnung. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Frage seiner Kraftfahreignung zu klären sei, da er im Besitz von Heroin gewesen sei. Sie forderte ihn auf, ein ärztliches Gutachten in Form einer Urinuntersuchung beizubringen, in dem er binnen 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung einen Termin beim Gesundheitsamt zwecks Abgabe seines Urins unter Sichtkontrolle vereinbare und das Gutachten selbst binnen 20 Tagen nach Zustellung der Aufforderung vorlege. Die Beibringungsanordnung enthielt den Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers. Da bei einer Urinuntersuchung keine Unterlagen an den ärztlichen Gutachter übersandt werden, bedurfte es vorliegend keines Hinweises auf ein Einsichtsrecht in zu übersendenden Unterlagen.

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Die Gutachtenanordnung ist hinreichend bestimmt. Aus ihr lässt sich das vom Kläger Gewollte unschwer entnehmen. Dass der Kläger selbst des Lesens nicht hinreichend mächtig ist, wie er vortragen lässt, begründet keinen Bestimmtheitsmangel und kann auch nicht zu Lasten der Behörde gehen. Der Kläger hätte sich vom Inhalt des Schreibens durch Hinzuziehung Dritter, die Lesen können, Kenntnis verschaffen müssen. In diesem Zusammenhang sei nur der Hinweis gestattet, dass der Kläger auch von der in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts vermittelten Einräumung einer zweiten Chance seitens der Beklagten zum Nachweis seiner Drogenfreiheit mittels Haaranalyse keinen Gebrauch gemacht hat.

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Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, das ein ärztliches Gutachten – hier die Urinprobenuntersuchung – beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Heroin ist ein Betäubungsmittel und der Besitz solcher Substanzen zum Eigengebrauch rechtfertigt wohl auch die Annahme, dass in der Vergangenheit dieses Betäubungsmittel bereits konsumiert wurde. Zur Klarstellung findet daher in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nochmals ausdrücklich Erwähnung, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Dies war beim Kläger am °°. O.        °°°° unstreitig der Fall.

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Die in dem Bescheid vom 14. September 2012 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.