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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9 K 1553/08·18.08.2008

Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetamin- und Cannabiskonsums als rechtmäßig bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach einem toxikologischen Nachweis von Amphetamin und THC. Streitpunkte sind Rechtmäßigkeit der Entziehung und Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist. Das Gericht hält den Entzug nach § 3 StVG für gerechtfertigt und weist die Klage ab, da Amphetaminkonsum die Fahreignung ausschließt und kein Abstinenznachweis vorliegt.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG zulässig, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

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Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme Cannabis) stellt nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV regelmäßig einen die Kraftfahreignung ausschließenden Mangel dar; hierfür genügt im Regelfall auch ein einmaliger Nachweis ohne Abhängigkeitsfeststellung.

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Fehlende Anhaltspunkte für besondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums sprechen gegen die Annahme der Fahreignung.

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Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz und die erfolgreiche Durchführung einer MPU nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV voraus.

Relevante Normen
§ FeV § 14, FeV § 46 Abs. 1 S. 2, StVG § 3 Abs. 1§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 1961 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

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Der Kläger wurde unter Drogeneinfluss während einer Fahrt am 00.00.0000 um 13.20 Uhr in C. , angetroffen. Es wurde durch toxikologisches Gutachten des Q. . E. . E1. , Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum der Heinrich-Heine-Universität E2. , vom 22. Juli 2007 der Konsum folgender Drogen festgestellt:

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Tetrahydrocannabinol (THC): 5,7 ng/mL

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11-OH-THC (THC-Metabolit): 2,5 ng/mL

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THC-COOH (THC-Metabolit): 70 ng/mL

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Cannabis Influence Factor (CIF): 12

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Amphetamin: 276 ng/mL

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Amphetaminderivate: nicht nachweisbar

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Cocain bzw. Cocain-Metabolit: immunologisch grenzwertig positiv,

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nicht weiter bestätigt.

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Zur Beurteilung dieser Befunde wird im toxikologischen Gutachten ausgeführt:

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Die Analysen auf obengenannte berauschende Mittel haben zum Nachweis eines Cannabiskonsums geführt. Die Befunde sprechen für erheblichen/gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten. Aufgrund des Cannabinoidmusters ist von einer stärkergradigen Cannabisbeeinflussung auszugehen. Weiterhin hat ein erheblicher Konsum von Amphetaminen (z.B. Speed) sowie wahrscheinlich von Cocain stattgefunden.

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Der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene Bußgeldbescheid gegen den Kläger wurde am 21. August 2007 rechtskräftig. Unter dem 7. September 2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Nachdem der Kläger auf diese Anhörung nicht reagiert hatte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 25. September 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil bei ihm im Rahmen der Blutuntersuchung Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz gefunden worden seien, die die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingten.

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Nach der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde wurde die Entziehungsverfügung am 29. September 2007 versucht zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war, wurde das Schriftstück in den zur Wohnung gehörende Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

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Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ein und beantragte gleichzeitig, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist zu gewähren, da er die Verfügung nicht erhalten habe. Dies führte er darauf zurück, dass ein ihm unbekannter Täter Post aus dem Briefkasten entwendet habe. Teile der entwendeten Post seien auf der Straße von Zeugen wiedergefunden worden. Darunter habe sich jedoch kein Bescheid der Beklagten betreffend den Entzug der Fahrerlaubnis befunden.

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Durch zwei eidesstattliche Versicherungen machte der Kläger glaubhaft, das an ihn adressierte Post von Nachbarn auf der Straße gefunden worden sei.

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Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 8. Februar 2008, zugestellt am 13. Februar 2008, sowohl als unzulässig als auch als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 12. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an: Ihm sei Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung .

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

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Dabei kann offen bleiben, ob die Klage wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2007 aufgrund der Versäumung der Widerspruchsfrist mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig oder ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.

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Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO).

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Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwenigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG). Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliegt.

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Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Ausnahme Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Hiervon ist im Regelfall auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Es bedarf weder des Nachweises einer Abhängigkeit noch eines Unvermögens der Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme.

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OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - m. w. N.

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Da bei dem Kläger ein Amphetaminkonsum aufgrund der untersuchten Blutprobe feststeht, was von ihm auch nicht bestritten wird, ist grundsätzlich von seiner Ungeeignetheit auszugehen.

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Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkt dafür, dass Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen und durch besondere Verhaltenssteuerungen und - umstellungen beim Kläger möglich sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem Ergehen der letzten Behördenentscheidung, nachweislich wiedererlangt hatte. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) in Betracht. Bereits an dem zu fordernden Abstinenznachweis fehlt es hier.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.