Anordnung aufschiebender Wirkung bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen einen Bescheid, der die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnt und Abschiebung androht. Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil in der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das schutzwürdige Interesse des Antragstellers überwiegt. Zudem fehlt im Eilverfahren die eindeutige Feststellung eines Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ehe zum Unionsbürger.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ablehnung/Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung wurde dem Antragsteller stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO erfolgt nach einer Abwägung privater und öffentlicher Interessen; bei offenen Rechtsfragen kann das private Interesse an der Verhinderung von Vollziehungsmaßnahmen überwiegen.
Die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 6 GG ist nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Drittstaatsangehöriger als Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf aufenthaltsrechtliche Rechte Anspruch hat; europarechtliche Vorgaben sind vorrangig zu berücksichtigen.
Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (z. B. Scheinehe) muss sich mit der für das Eilverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ergeben; fehlt diese, spricht dies für die Gewährung vorläufigen Schutzes.
Die Feststellung, dass keine Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz besteht, eröffnet zwar den Rückgriff auf innerstaatliches Aufenthaltsrecht (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU), begründet aber nicht zwingend Vollziehbarkeit, so dass bei fehlender Durchsetzbarkeit aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eintreten kann.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 2958/11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2011 wird in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2011 (8 K 2958/11) bezüglich der Ablehnung der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat auf der Grundlage der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO gebotenen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen Erfolg. Kann - wie hier - nicht abschließend geklärt werden, ob der angefochtene Bescheid mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung Bestand hat, so erscheint auf der Grundlage der dann maßgeblichen offenen/allgemeinen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides verschont zu bleiben, vorzugswürdig gegenüber dem dagegen streitenden öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid begründeten vollziehbaren Ausreisepflicht.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid verkennen, dass der Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 GG und die damit verbundene Voraussetzung einer Lebensgemeinschaft der Eheleute den europarechtlich anderweitig geprägten Vorgaben nicht zureichend Rechnung trägt. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist insoweit nicht unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der drittstaatsangehörige Ehegatte des Unionbürgers die Rechte eines Familienangehörigen beanspruchen kann. Ob im vorliegenden Fall die Rechtsposition des Ehegatten von dem Antragsteller rechtsmissbräuchlich im Sinne der Maßstäbe des Rates der Europäischen Union vom 04.12.1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (ABl. EG 1997 C 382, S. 1) in Anspruch genommen worden ist, erschließt sich in Würdigung der Umstände nicht mit der für das Eilverfahren erforderlichen Eindeutigkeit. Auf diesem Hintergrund ist es der Klärung im zugehörigen Hauptsachverfahren vorbehalten, ob im Fall des Antragstellers die ihm als Ehegatte eines Unionsbürgers zustehende Rechtsposition missbraucht wird. Dementsprechend ist dem Antragsteller vorläufig die weitere Anwesenheit hier zu ermöglichen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Antragsteller keine Freizügigkeit im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes genießt, hat nach Ansicht der Kammer lediglich die Bedeutung, dass damit der Rückgriff auf das Aufenthaltsgesetz gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU eröffnet wird. Dieses Verständnis hält die Kammer trotz des europarechtlichen Stellenwerts, dem diese Feststellung zukommt, aus praktischen Gründen für mit dem vorrangigen Europarecht vereinbar.
Eine anderweitige Bewertung würde im Übrigen im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Im Falle einer eigenständigen Bedeutung der Feststellung würde die Klage des Antragstellers, da Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nicht besteht, aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO auslösen. Dies hätte mangels Durchsetzbarkeit der Feststellung zur Folge, dass der Rückgriff auf das im Aufenthaltsgesetz geregelte innerstaatliche Aufenthaltsrecht gesperrt wäre. Zusätzlich zu der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit müsste dem Aussetzungsantrag, wie hier in der Beschlussformel geschehen, bezüglich der Versagungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung entsprochen werden. Im Ergebnis wirkt sich daher im vorliegenden Fall das unterschiedliche Rechtsverständnis der Feststellung nicht aus, dass ein Ausländer keine Freizügigkeit im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes genießt.
Auf den hilfsweise gestellten Antrag,
der Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen,
kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53, 52 GKG.