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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·8 L 513/01·15.03.2001

Antrag auf Zustimmung zur Ausreise und Ausländervisum abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Asylbewerber beantragte, ihm die Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereichs seiner Aufenthaltsgestattung für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme und ein Ausländervisum zu erteilen. Das Gericht wies den Antrag ab, weil der Antragsteller seinen Anspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar könnten nach §58 Abs.1 AsylVfG unbillige Härten vorliegen, die Behörde darf jedoch Ermessensgründe wie das Fehlen von Reisedokumenten und das enge Ermessensregime vor Abschluss des Asylverfahrens berücksichtigen.

Ausgang: Antrag auf Zustimmung zur Ausreise und Ausstellung eines Ausländervisums abgelehnt; fehlende Glaubhaftmachung eines Anspruchs

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO setzt die glaubhafte Darlegung des geltend gemachten Anspruchs voraus.

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Die Erteilung der Zustimmung zur vorübergehenden Ausreise nach §58 Abs.1 AsylVfG liegt im Ermessen der Ausländerbehörde; das Vorliegen einer unbilligen Härte kann die Ermessensausübung steuern, begründet aber nicht zwingend einen Anspruch.

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Die Behörde darf bei der Ermessensausübung berücksichtigen, ob der Asylbewerber die gewünschte Ausreise tatsächlich verwirklichen kann; fehlende eigene Reisedokumente oder eine nicht erreichbare Bescheinigung zur Rückkehrberechtigung können zu einer Ablehnung führen.

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Eine Aufenthaltsgenehmigung vor Abschluss des Asylverfahrens ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen nach §11 Abs.1 AuslG und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde möglich; das Fehlen wichtiger Interessen der Bundesrepublik schließt einen Anspruch aus.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 58 Abs. 1 AsylVfG§ 11 Abs. 1 AuslG§ 15 DV AuslG§ 24 DV AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abge- lehnt.

2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag:

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„Dem Antragsgegner wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08. März 2001 aufgegeben, dem Antragsteller die Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereiches seiner Aufenthaltsgestattung für die Zeit vom 24. März - 29. März 2001 zu gestatten und ihm diesbezüglich ein Äusländervisum zu erteilen."-

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hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs.3 VwGO iVm §§ 920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, daß ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Die Erteilung einer Zustimmung, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß eine Ermessensreduktion zu seinen Gunsten gegeben ist. Allerdings legt die Kammer entgegen der Ansicht des Antragsgegners zugrunde, daß die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Maßgabe von § 58 Abs.1 AsylVfG vorliegen, weil die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Ist dem Asylbewerber eine Erwerbstätigkeit gestattet, so können Maßnahmen, die der Fortbildung der Erwerbstätigkeit dienen, von persönlich so wichtiger Bedeutung sein, daß deren Versagung eine unbillige Härte bedeuten kann, auch wenn die Durchführung der Maßnahmen mit einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt verbunden ist. In Würdigung der Umstände spricht vieles dafür, daß es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellt, wäre es ihm verwehrt, an dem Computerlehrgang in Californien auf Einladung der Firma Microsoft teilzunehmen. Es mag sein, daß diese Bewertung zugleich eine die Ermessensausübung des Antragsgegners steuernde Bedeutung entfalten kann. Dennoch führt dies vorliegend nicht zu einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung.

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Es ist der Ausländerbehörde nicht verwehrt bei ihrer Ermessensausübung nachzuhalten, ob der Asylbewerber von der gewünschten Zustimmung auch Gebrauch machen kann. Daran fehlt es, wenn dieser mangels eigenen Reisepasses darauf verwiesen ist, ein Reisedokument gemäß § 15 DV AuslG oder eine Bescheinigung zur Rückkehrberechtigung gemäß § 24 DV AuslG zu erlangen und diese nicht beanspruchen kann. Dementsprechend darf der Antragsgegner im vorliegenden Fall den Umstand nachteilig berücksichtigen, daß der Antragsteller, da dieser nicht über einen eigenen Paß und eine Aufenthaltsgenehmigung iSd Ausländergesetzes verfügt, deswegen auch kein Reisedokument oder eine Bescheinigung zur Rückkehrberechtigung beanspruchen kann, die angestrebte berufliche Förderungsmaßnahme im Ausland nicht zu verwirklichen in der Lage ist. Gleiches gilt, wenn lediglich darauf abgestellt wird, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegenüber dem Antragsgegner zusteht. Dagegen streitet § 11 Abs.1 AuslG. Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann danach vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß im vorliegenden Fall wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu Gunsten einer Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsteller streiten. Ebensowenig ist erkennbar, daß er einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat. Für die Ermessensbetätigung des Antragsgegners im Rahmen des § 58 Abs.1 AsylVfg veranschaulichen die vorstehenden Gründe, daß dieser nicht gehalten ist, dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen.

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Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, daß der Antragsteller nicht beanspruchen kann, daß ihm der Antragsgegner ein „Ausländervisum" ausstellt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO und auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG.