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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·8 L 2580/02·16.01.2003

Einstweilige Anordnung: Abschiebungsverbot wegen familiärer Bindung (Art.6 GG, §55 AuslG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um seine Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht untersagte die Abschiebung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens, lehnte sonstige weitergehende Anträge ab. Entscheidend waren die familiäre Bindung zum deutschen Kind, Art. 6 GG und § 55 Abs. 2 AuslG; die Voraussetzungen für weiter reichende Schutzmaßnahmen wurden nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Abschiebungsverbot bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens teilweise stattgegeben, sonstige Anträge abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO).

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Bei einer Abschiebung sind die Eingriffe in durch Art. 6 GG geschützte Ehe- und Familienbeziehungen besonders sorgfältig im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; enge familiäre Bindungen zu inländischen Kindern können das öffentliche Abschiebungsinteresse zurücktreten lassen.

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Ein Anspruch auf einstweilige Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG kann glaubhaft gemacht werden, wenn die Durchführung der Abschiebung die familiäre Beziehung zu einem inländischen Kind unverhältnismäßig beeinträchtigen würde und dadurch ein überwiegendes Schutzinteresse besteht.

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Über den zur Abwendung akuter Nachteile erforderlichen Umfang hinausgehende Anordnungen (z. B. Verlängerung bis zur endgültigen Entscheidung) sind nur zu erlassen, wenn hierfür ein gesondert glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorliegt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG§ 30 Abs. 3 AuslG

Tenor

Dem Antragsgegner wird einstweilen, längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens (AktZ 8 K 5347/02) in der 1. Instanz, untersagt, den Antragsteller abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 ( festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abzuschieben,

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hat in dem aus der Beschlussformel zu 1. ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gem. § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes -AuslG- i.V.m. Art 6 des Grundgesetzes -GG- glaubhaft gemacht, so dass vor diesem Hintergrund auch sein Klagebegehren in der Hauptsache auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §. 30 Abs. 3 AuslG als nicht von vornherein aussichtslos angesehen werden kann.

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Gem. Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

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Die Beziehung des Antragstellers zu seiner am 6. Februar 2002 geborenen Tochter J. N. -einer deutschen Staatsangehörigen- unterfällt dem Schutzbereich dieser grundrechtlichen Gewährleistungen. Der grundrechtliche Schutz wird zwar nicht vorbehaltlos eingeräumt, ein Eingriff ist aber nur zulässig, wenn er sich unter besonderer Berücksichtigung des Schutzgehaltes des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG als verhältnismäßig erweist.

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Die Abwägung der beteiligten Interessen führt zu einem überwiegenden Interesse des Antragstellers, das Bundesgebiet einstweilen nicht verlassen und damit die Beziehung zu seiner Tochter, der das Verlassen des Bundesgebietes aufgrund ihrer Beziehung zu ihrer ebenfalls deutschen Mutter nicht zumutbar ist, nicht unterbrechen zu müssen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seiner Tochter eine tatsächliche familiäre Verbundenheit besteht, die das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung seiner vollziehbaren Ausreisepflicht zurücktreten lässt. Der Antragsteller hat sowohl die Vaterschaft anerkannt, als auch mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen sowohl der Kindesmutter als auch des Antragstellers vom 28. Oktober 2002 lebt er mit der Kindesmutter und seiner Tochter in familiärer Gemeinschaft und erbringt wesentliche Betreuungs- und Erziehungsleistungen. Das Gewicht dieser grundrechtlich geschützten Beziehung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers auch in Würdigung seines Leistungsbezugs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und seinem strafrechtlichen Erscheinen in der Vergangenheit. Hinweise, die für beachtliche Gefahr weiterer Straffälligkeiten des Antragstellers sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde zuletzt vom Amtsgericht F. mit Urteil vom 20. März 2001 wegen einer bereits am 18. Juli 2000 begangenen Tat -eines versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall- zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt und ist in der Folgezeit -soweit nach Aktenlage ersichtlich- strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Dem Antragsteller ist entgegen der Einschätzung des Antragsgegners nicht zuzumuten, in sein Heimatland zur Beschaffung der erforderlichen Personalpapiere aus- und in einem geordneten Visaverfahrens wieder einzureisen. Die Dauer eines solchen Auslandsaufenthaltes bis zum Erhalt des erforderlichen Visums ist nicht überschaubar. Bereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit ist jedoch bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Beschluss vom 31. August 1999 -2 BvR 1523/99-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2000, S. 59 f

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schon unzumutbar lang.

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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat ihm unter dem 9. Juli 2002 die Abschiebung gem. § 56 Abs. 6 AuslG angekündigt, so dass davon auszugehen ist, dass -nach Beschaffung der erforderlichen Passersatzpapiere- die Abschiebung in Kürze ansteht.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Untersagung der Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren begehrt, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abzulehnen, da eine über die der Beschlussformel zu 1. zu entnehmende Anordnung hinausgehende Regelung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht notwendig erscheint.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.