Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·8 L 1538/03·27.07.2003

Eilantrag auf Entlassung aus Abschiebehaft und Duldung nach §55 Abs.2 AuslG abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweilige Anordnung zur Entlassung aus Abschiebehaft und Erteilung einer Duldung nach §55 Abs.2 AuslG. Das Gericht weist den Antrag ab, weil kein rechtsschutzwürdiges Interesse vorlag und die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht wurden. Zweifel an Identität, falsche Angaben und Anhaltspunkte für eine Scheinehe entkräften den Duldungsanspruch; ein Asylfolgeantrag wurde nicht wirksam gestellt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Entlassung aus Abschiebehaft und Erteilung einer Duldung abgewiesen; Voraussetzungen und Glaubhaftmachung nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verpflichtungserklärung eines Behördenakts fehlt, wenn das Rechtsschutzziel durch einen einfacheren, vorrangigen Rechtsweg (z. B. sofortige Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung) erreichbar ist.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch sowie dessen Glaubhaftmachung darstellen; die Anforderungen richten sich nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

3

Ein Anspruch auf Duldung des weiteren Aufenthalts nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG setzt die glaubhafte Darlegung einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraus; unklare Identität, falsche Angaben oder Anhaltspunkte für eine zweckgebundene Eheschließung (Scheinehe) können die erforderliche Glaubhaftmachung ausschließen.

4

Ein Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 2 AsylVfG ist grundsätzlich persönlich zu stellen; fehlt eine persönliche Antragstellung und liegt kein nachgewiesener Ausnahmefall vor, ist die Antragstellung unwirksam.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 ( festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

den Antragsgegner zu verpflichten, die Entlassung der Antragstellerin aus der Abschiebehaft anzuordnen und ihr eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen,

4

hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihre Entlassung aus der Abschiebehaft zu beantragen, ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Verfahren nicht gegeben, weil sie ihr Rechtsschutzziel auch auf einem einfacheren Wege, nämlich dem der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2003 hätte geltend machen können und müssen.

5

Im Übrigen ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

6

Der Antragsgegner darf die vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Antragstellerin entsprechend der Abschiebungsandrohung vom 15. Juli 2003 nötigenfalls zwangsweise nach Nigeria zurückführen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Duldung ihres weiteren Aufenthaltes gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG glaubhaft gemacht.

7

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach der behaupteten illegalen Einreise im B. 2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann unter der im Rubrum angegebenen Adresse eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Zweifel ergeben sich insoweit insbesondere aus den ungeklärten Umständen der Eheschließung am 29. P. 2001 in G. , zumal der Ehemann der Antragstellerin vier Tage zuvor u.a. (wahrheitswidrig) behauptet hatte, der Antragsgegner habe eine phillipinische Staatsangehörige - seine „große Liebe" - abgeschoben und diese sei nunmehr tot. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin in ihrem Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat und untergetaucht ist, ihre Identität auch im vorliegenden Verfahren bislang nicht überprüft werden konnte sowie unklar geblieben ist, wo sie sich bis zur ihrer Asylantragstellung in G. aufgehalten hat. In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann die Ehe allein zu dem Zweck eingegangen sind, um der Antragstellerin ein ihr sonst verwehrtes Bleiberecht in der Bundesrepublik zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin für eine andere Bewertung nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegen und glaubhaft machen müssen.

8

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe mit Schreiben vom 10. Septem-ber 2002 einen Asylfolgeantrag gestellt, ist das Bundesamt zutreffend davon aus-gegangen, dass es an einer wirksamen Antragstellung fehlt. Hierfür ist gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich eine persönliche Antragstellung erforderlich. Dass insoweit einer der dort aufgeführten Ausnahmefälle vorgelegen hat, ist nicht er-sichtlich.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.