Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Sonderbetriebsplan abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Zulassungsbescheid eines Sonderbetriebsplans. Das VG lehnte ab: Die Vollziehungsanordnung erfüllt die Anforderungen, und die Interessenabwägung nach § 80 VwGO überwiegt wegen des drohenden Verlusts von über 4000 Arbeitsplätzen und der Gefährdung des Bergwerks. Ein Abwehrrecht nach §55 BBergG steht Dritten nicht zu; ein Abwehrrecht nach §48 Abs.2 BBergG setzt das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehende Eintreten schwerer Bergschäden voraus, was nicht dargelegt war.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Zulassungsbescheid des Sonderbetriebsplans abgewiesen; öffentliche Interessen und fehlende Anhaltspunkte für unmittelbar bevorstehende schwere Bergschäden sprechen dagegen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollziehungsanordnung genügt im summarischen Eilverfahren den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde in nachvollziehbarer Weise eine Interessenabwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen und begründet hat.
Öffentliche Interessen, insbesondere der Erhalt erheblicher Arbeitsplätze und der Fortbestand einer Rohstoffgewinnung, können im Rahmen der Abwägung nach § 80 VwGO privatrechtliche Eigentumsinteressen überwiegen und damit die Anordnung vorläufigen Vollzugs rechtfertigen.
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG entfaltet keine drittschützende Wirkung; Dritte können daraus kein eigenständiges Abwehrrecht gegen eine Betriebsplanzulassung ableiten.
Ein Abwehrrecht des Oberflächeneigentümers gegen einen zugelassenen Sonderbetriebsplan gemäß § 48 Abs. 2 BBergG besteht nur, wenn bereits im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung schwere, über den bergschadensrechtlichen Ausgleich hinausgehende Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (z.B. Unstetigkeitszone, Schieflage > 30 mm/m).
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller
2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 6379/08 gegen den Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Bei der vornehmenden Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass die Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin den gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellenden Anforderungen genügt. Die Antragsgegnerin hat eine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen, darin öffentliche Interessen sowie das Interesse der Beigeladenen und das des Antragstellers eingestellt und dargelegt, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen die Interessen des Antragstellers nachrangig sind. Sie hat ausgeführt, dass als Folge eines Abbaustopps der Verlust von weit mehr als 4000 Arbeitsplätzen drohe und darüber hinaus der Bestand des Bergwerks in Frage gestellt sei. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen sei das Interesse des Antragstellers nachrangig, zumal ein nachhaltiger Eingriff in sein Eigentum nicht vorliege. Mit diesen Erwägungen ist dem Begründungserfordernis genügt. Ob die Gründe stichhaltig sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Hiernach fällt die auf der Grundlage der §§ 80 Abs. 5, 80a Abs.3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Nachteil des Antragstellers aus.
Zunächst ist zugrunde zu lagen, dass im vorliegenden, wegen seiner Eilbedürftigkeit lediglich einer summarischen Überprüfung zugänglichen Verfahren die Frage, ob dem Antragsteller, der sich auf die an dem in seinem Eigentum stehenden "M. G. " an der M1. Straße in I. bereits derzeit aufgetretenen - und von ihm auf die bisherige von der Antragsgegnerin zugelassene Bergbautätigkeit der Beigeladenen zurückgeführten - Schäden beruft, das geltend gemachte Abwehrrecht gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 13.11.2008 zugelassenen Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" für die Bauhöhen 511, 512 und 513 in Flöz zusteht, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ein solches Abwehrrecht - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG wegen der behaupteten gemeinschädlichen Auswirkungen des zugelassenen weiteren Abbaus gemäß dem Sonderbetriebsplan ableiten kann, weil dieser Vorschrift nach wie vor drittschützende Wirkung nicht zukommt. Dies hat zur Folge, dass sein Vortrag, soweit er sich insbesondere auf die Ferngasleitung, die Verkehrswege, das Grundwasser und die behaupteten zahlreichen, bereits jetzt zu verzeichnenden Totalschäden im näheren Bereich bezieht, keiner weiteren Prüfung und Entscheidung bedarf.
Vielmehr kann für den Antragsteller ein Abwehrrecht gegen den Sonderbetriebsplan gemäß § 48 Abs.2 BBergG nur in Betracht kommen, wenn und soweit der zugelassene Abbau entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16.03.1989 (4 C 36/85 - BVerwGE 81, S. 329 ff), die nach wie vor Geltung beanspruchen, für die Nutzung seines Oberflächeneigentums schwere - über die bergschadensrechtliche Regulierung gemäß den §§ 144 ff BBergG hinausgehende - Bergschäden bereits im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hat, insbesondere aufgrund einer vorhandenen oder zu erwartenden Unstetigkeitszone, im Fall einer Schieflage von mehr als 30 mm/m oder im Einzelfall durch andere besondere bergbauliche Beanspruchungen. Dabei ist der Grund dafür, dass dem Oberflächeneigentümer durch das Bundesberggesetz nur in diesem beschränkten Umfang über den in den §§ 114 ff BBergG geregelten Schadensausgleich hinaus ein Abwehrrecht eingeräumt wird, darin zu sehen, dass dem untertägigen Bergbau besonders wichtiger, dem Grundeigentum entzogener Bodenschätze wegen des öffentlichen Interesses an der Rohstoffsicherung und der besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus, insbesondere seiner Bindung an die jeweilige Lagerstätte, grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist, andererseits indes aufgrund der verfassungsrechtlichen Substanzgarantie des Eigentums im Fall schwerwiegender Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum die Möglichkeiten ihrer Verhinderung, Begrenzung durch Auflagen oder Beschränkungen des Bergbaus bis hin zur teilweisen oder völligen Untersagung ausgeschöpft werden müssen.
Gemessen an diesen Grundsätzen müssen im vorliegenden Eilverfahren die privaten Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der weiteren Bergbautätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens 8 K 6379/08 gegenüber den vorstehend umrissenen öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen zurücktreten. Entscheidend muss insoweit sein, dass es an einem tragfähigen Anhalt für die Annahme fehlt, dass die Gefahr von Schäden in dem vorbeschriebenen Umfang und Gewicht für das Haus M1. Straße unmittelbar bevorsteht.
Zwar ist davon auszugehen, dass durch den Abbau gemäß dem Sonderbetriebsplan weitere Zerrungen und Pressungen sowie Längenänderungen an dem 1987 entkernten und mit einer nach Ansicht der Gutachter des Antragstellers funktionsuntüchtigen, nach den gutachtlichen Stellungnahmen der Beigeladenen aufgrund von Baumängeln nur beschränkt funktionstüchtigen Bergschadensicherung neu errichteten Fachwerkhaus M1. Straße zu erwarten sind. Dass indes allein diese Auswirkungen, die sich nach der gutachtlichen Stellungnahme des vom Antragsteller beauftragten Markscheiders bis auf die irreversible Senkung auf Dauer kompensieren, für sich genommen - selbst die Funktionsuntüchtigkeit der Bergschadensicherung sowie die Lage des Grundstücks in der Hauptzerrungszone und eine geringere "Systemreserve" (so T. ) unterstellt - in naher Zukunft zu Schäden von den vorbezeichneten Umfang und Gewicht führen, ist weder in den vom Antragsteller eingereichten gutachtlichen Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Beurteilung zu erkennen.
In Sonderheit wird in den vom Antragsteller in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahmen nicht zugrunde gelegt, dass allein die bei Befahrung festgestellten und in den gutachtlichen Stellungnahmen benannten vorhandenen Schäden an dem "M3. G. " - selbst ihre Verursachung durch bergbauliche Abbautätigkeit nebst der vom Kläger behaupteten Schimmelbildung unterstellt - bei andauerndem Bergbau gemäß den Abbauplänen in naher Zukunft Schäden von dem nach § 48 Abs. 2 BBergG erforderlichen Umfang und Gewicht erwarten lassen.
Gleiches muss im Ergebnis gelten, soweit eine Schieflage des vorgenannten Hauses in Rede steht, deren Zunahme mit 1,2 mm/m prognostiziert ist. Denn selbst wenn dieser Wert nach den vom Antragsteller vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen zu verdoppeln und nach diesem davon auszugehen sein sollte, dass wegen des zu kurzen Messzeitraumes weitere Messungen "empfehlenswert" wären, fehlt es an einem tragfähigen Anhalt für die Annahme, dass eine Gefahr der Erreichung bzw. Überschreitung des allgemein anerkannten Grenzwertes von 30 mm/m, der die Feststellung von Schäden in dem vorgenannten Sinn des § 48 Abs. 2 BBergG begründen könnte, unmittelbar bevorsteht.
Schließlich ist eine Gefährdung in dem erforderlichen Sinn für die nächste Zeit auch nicht durch die vom Antragsteller eingereichten Stellungnahmen nachvollziehbar dargetan, soweit sie Ausführungen zu einer Erdstufe durch den "M4. T1. " sowie einer Unstetigkeitszone enthalten, wie sie unstreitig in dem Bereich "J. I1. "/F. Straße vorhanden ist. Zwar mag der Verlauf der vorhandenen Erdstufe entsprechend den gutachtlichen Stellungnahmen von D. und E. , die unter bergbaulichem Einfluss stehe und entweder reaktiviert worden sei oder sich neu gebildet habe, in die Richtung des Grundstücks des Antragstellers weisen und Unstetigkeiten, die zu nicht vorhersehbaren Bauwerksreaktionen mit großen Schäden führten, nach D. für das Grundstück des Antragstellers wegen seiner Lage in der Hauptzerrungszone mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Diese Aussage steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die Annahmen von E. bewahrheiten. Dieser hatte indes in seiner Stellungnahme vom 19.02.2008 für seine Vermutung, dass die Diagonalstörung des M4. T2. , die synklinal sowie antiklinal in Erscheinung trete sowie ihre Abrissspuren zeige, unter bergbaulicher Einwirkung stehe, die durch die Unstetigkeit im Bereich des M5. dokumentiert werde, eine Untermauerung durch entsprechende Berechnungen, insbesondere zur bergbaulichen Beeinflussung durch einen anerkannten Markscheider verlangt. Demgegenüber ist in der markscheiderischen Stellungnahmen von D. vom 29.03.2009 hinsichtlich der von E. angenommenen Störungslinie unmittelbar unter dem Objekt lediglich einschränkend festgestellt, dass "bei weiterem Abbau mit starken Schäden an dem Objekt zu rechnen" sei "sollte sich dieser Umstand bewahrheiten". Nach alledem fehlt es auch insoweit an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass durch eine sich unter dem Grundstück des Antragstellers in Zukunft - gegebenenfalls in Verbindung mit der in der weiteren Umgebung ebenfalls vorhandenen Erdstufe - bildende Unstetigkeit bereits jetzt die Gefahr von Schäden von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 2 BBergG erforderlichen Umfang und Gewicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die aufgrund ihrer Unbeherrschbarkeit durch geeignete wirksame Gegenmaßnahmen den Aufschub des bergbaulichen Abbaus gemäß dem Sonderbetriebsplan bis zur Entscheidung in dem Klageverfahren notwendig machen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sich diese mit einem eigenen Antrag am Verfahren beteiligt und damit dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52, 53 GKG.