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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·8 L 1304/18·12.07.2018

Eilrechtsschutz: Vorläufiges Abschiebungsverbot zur Sicherung des Art.19 Abs.4 GG

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht untersagt der Behörde vorläufig, den Antragsteller bis zur Entscheidung im Eilverfahren abzuschieben. Ziel ist, die Wirksamkeit der gerichtlichen Überprüfung nach Art. 19 Abs. 4 GG zu sichern und irreversible Nachteile zu verhindern. Die Anordnung folgt, weil die Behörde keine Zusicherung gab und Hinweise auf eine unmittelbare Abschiebung vorliegen. Über Kosten wird mit der Hauptsacheentscheidung entschieden.

Ausgang: Antrag auf vorläufiges Abschiebungsverbot bis zur Entscheidung im Eilverfahren stattgegeben; Abschiebung untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Eilverfahren ein vorläufiges Verbot der Abschiebung anordnen, um die Wirksamkeit eines rechtsstaatlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu sichern.

2

Eine Abschiebungsanordnung ist zu untersagen, wenn die Vollziehung der Maßnahme eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung in ihrer Wirkung vereiteln würde (irreparabler Nachteil).

3

Fehlt eine behördliche Zusicherung, den Betroffenen bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht abzuschieben, rechtfertigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (z. B. Berichte über eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung) die Anordnung des vorläufigen Abschiebungsverbots.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann im vorläufigen Rechtsschutz der Entscheidung über den Gesamtantrag vorbehalten bleiben.

Relevante Normen
§ Art. 19 Abs. 4 GG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung der

Kammer im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren untersagt,

den Antragsteller abzuschieben.

Hierdurch soll der Kammer Gelegenheit gegeben werden,

eine den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende

Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und auf

diese Weise sicherstellen, dass der Antragsteller keine

Nachteile erleidet, die durch eine nach Abschiebung getroffene Entscheidung über den Antrag nicht beseitigt werden könnten.

Die Notwendigkeit für eine Entscheidung dieser Art folgt aus

dem Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz telefonischer

Aufforderung nicht bereit ist zuzusichern, den Antragsteller

bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abzuschieben, und keine Aussagen zu dem Verfahren treffen kann. Nach den der Kammer zur Kenntnis gelangten Presseberichten wird der Antragsteller ohne Kenntnis des Gerichts am heutigen Vormittag nach Tunesien abgeschoben.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Entscheidung über den Antrag vorbehalten.