Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·8 K 6379/08·06.07.2011

BBergG-Sonderbetriebsplan: Klage gegen Abbauzulassung wegen Klageänderung unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer eines durch Bergbaueinwirkungen vorgeschädigten Gasthauses wandte sich gegen die Zulassung eines Sonderbetriebsplans nach BBergG und begehrte teils Versagung, teils nachträgliche Sicherungsmaßnahmen bzw. Aussetzung des Abbaus. Das VG wies die Klage insgesamt ab. Das ursprüngliche Anfechtungsbegehren sei durch Klageänderung/„verdeckte Antragsrücknahme“ nicht fortgeführt worden, sodass Bestandskraft eingetreten sei; Versagung/Neubescheidung scheiterten zudem an fehlender Klagebefugnis. Die Anträge auf Aussetzung bzw. ergänzende Schutzauflagen seien mangels statthafter Klageart bzw. fehlender Vorbefassung der Behörde unzulässig.

Ausgang: Klage gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans mangels Zulässigkeit bzw. Bestandskraft ohne Erfolg abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein ursprünglich angekündigtes Anfechtungsbegehren im laufenden Verfahren durch ein anderes Klageziel ersetzt, kann dies als Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO zu behandeln sein und zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts führen, wenn das ursprüngliche Begehren nicht fortgeführt wird.

2

Ein Anspruch eines Drittbetroffenen auf behördliche Versagung einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung besteht nicht, wenn das einschlägige Fachrecht einen solchen Anspruch nicht vorsieht; insoweit fehlt es an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

3

Ist die bergbehördliche Zulassungsentscheidung als gebundene Entscheidung ausgestaltet, kann ein Dritter keine ermessensfehlerfreie Neubescheidung verlangen; ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

4

Ein Begehren auf „Aussetzung“ zugelassener Maßnahmen außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn es keiner statthaften Klageart nach der VwGO zugeordnet werden kann.

5

Ein Verpflichtungsbegehren ist unzulässig, wenn der Kläger die Behörde zuvor mit dem konkreten Begehren nicht befasst und ihr keine Gelegenheit zur Entscheidung gegeben hat; § 75 VwGO ersetzt die Vorbefassung nicht ohne entsprechenden Antrag an die Behörde.

Relevante Normen
§ 114 ff BBergG§ 71 BBergG§ 5 AGVwGO§ Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande NW§ 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG§ 103 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses (M.         Str. 8) und eines als Gaststätte genutzten Fachwerkhauses (M.         Str. 12) in I.       , Ortsteil M1.            . Das Gasthaus ist ein ehemaliges Bauernhaus und wurde 1987 umgebaut. Das Gebäude besteht aus zwei Teilen, dem alte Fachwerkhaus und einem in Massivbauweise errichteten Erweiterungsanbau.

3

Seit 1984 wird in diesem Gebiet Steinkohle durch das Bergwerk „B.       W.        / C.          “ abgebaut. Aus diesem Grund wurden durch die Beigeladene im Rahmen der Umbauarbeiten in das Fundament des Fachwerkhauses eine sogenannte „Zerrplatte“ aus Beton eingezogen, um das Gebäude gegen bergbaubedingte Einwirkungen zu schützen.

4

In der Folgezeit kam es zu Schäden u.a. am Baukörper der Gaststätte.

5

Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ist unstreitig, dass diese zum Teil auf bergbauliche Einwirkungen zurückzuführen sind. Einigkeit besteht nicht hinsichtlich des Umfangs bisheriger und künftig zu erwartender Schäden.

6

Am 27. Dezember 2007 beantragte die Beigeladene die Genehmigung des Sonderbetriebsplans „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ für den weiteren Abbau in den Bauhöhen 511 bis 513 in Flöz A, in dessen Einwirkungsbereich die Grundstücke des Klägers liegen. Am 9. Februar 2008 wurden die Abbaupläne der Beigeladenen in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht mit der Aufforderung, ggfs. Einwendungen bis zum 9. April 2008 vorzubringen.

7

Am 25. März 2008 machte der Kläger wegen der zu erwartenden bergbaubedingten Schäden Einwendungen geltend, die er nachfolgend begründete:

8

Er verwies auf die ganz erheblichen Auswirkungen des Bergbaus auf die Landschaft und Infrastruktur der Umgebung. Zudem sei es u.a. auch an dem von ihm betriebenen Landgasthof zu gravierenden Schäden gekommen. Zur Begründung verwies er auf ein Gutachten des Dipl.-Ing. A. N.        vom 6. November 2007. (Dieser nahm Bezug auf ein zuvor von der Beigeladenen eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Brabender, der zu dem Ergebnis kam, es seien keine wesentlichen Schäden zu erwarten.) Diese Bewertung sei nach Auffassung des Gutachters N.        unzutreffend. Es gebe nicht nur eine Horizontalverschiebung auf dem Grundstück, sondern auch unregelmäßige Senkungen und Schiefstellungen, die die Wände und Fundamente, insbesondere die Fachwerkskonstruktion ganz erheblich geschädigt hätten. Erforderlich sei eine umfassende Sanierung, insbesondere der Einbau einer durchgehenden Zerrplatte im Fundament des Gebäudes. Derzeit bestehe Einsturzgefahr. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Blatt 309 f der Beiakte/Heft 1 verwiesen.Ursache für diese Schäden ist nach Auffassung des Klägers eine durch das Grundstück verlaufende, bislang nicht verzeichnete Unstetigkeitszone. Angesichts der zu erwartenden ganz erheblichen Schäden für sein Eigentum durch einen weiteren Abbau müsse das Interesse der Beigeladenen an einem Abbau und das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen zurücktreten. Bei der Gewichtung der Interessenlage sei auch zu berücksichtigten, dass sich das gesamtwirtschaftliche Interesse am Abbau verändert habe, denn der Kohleabbau solle in naher Zukunft eingestellt werden.

9

Die Beigeladene, der die Einwände der Anlieger zugleitet wurden, nahm mit Schreiben vom 25. Juni 2008 Stellung. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der sog. „Moers-Kapellen-Entscheidung“ (Urteil vom 16. März 1989, Az 4 C 36/85), wonach die Einwände nur mit Blick auf die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schweren Schäden des Oberflächeneigentums zu prüfen seien. Im Einwirkungsgebiet des Abbaus seien zwar Unstetigkeitszonen gegeben, die das Oberflächeneigentum schädigen könnten. Auch habe sich im Ortsteil M1.            im Bereich „C1.----------straße / Im I1.      “ eine neue Zerrungszone ausgebildet. Sie zeige auf einer Länge von 300 m Bodenrisse bis zu ca. 2 cm Breite ohne Höhenversatz. Ob bei dem Abbau weitere Unstetigkeitszonen entstünden, sei nicht sicher prognostizierbar. Es könne aber ausgeschlossen werden, dass die bestehenden oder eventuell entstehenden Unstetigkeitszonen die aufstehende Bebauung so schwer in Mitleidenschaft ziehe, dass Gefahr für Leib und Leben bestehe. Die Einwirkungen auf den Gasthof des Klägers seien auf alten Abbau zurückzuführen und im Rahmen des aktuellen Abbauplans nicht relevant. Er sei auch nicht durch die o.g. neu aufgetretene Zerrungszone betroffen.

10

Im Rahmen eines Ortstermins nahmen Vertreter des Beklagten sowohl die Schäden am Hausgrundstück als auch die neu entstandene Unstetigkeitszone in Augenschein.

11

Mit Bescheid vom 13. November 2008 erteilte die Bezirksregierung Arnsberg der Beigeladenen die Genehmigung für den Sonderbetriebsplan und ordnete zeitlich nachfolgend die sofortige Vollziehung an.Der Genehmigungsbescheid wurde auch dem Kläger am 15. November 2008 zugestellt. In einem Begleitschreiben wies die Behörde darauf hin, dass die Beigeladene schon im Rahmen eines Haupt- und Rahmenbetriebsplans nachgewiesen habe, dass gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten seien. Nach Prüfung seien auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen festgestellt worden, die es rechtfertigten, den Abbau zu beschränken oder zu untersagen. Eine Fachprüfung habe ergeben, dass Schäden von einigem Gewicht am Eigentum des Klägers nicht zu erwarten seien. Bergschäden im Übrigen unterlägen einem Ausgleich nach §§ 114 ff des Bundesberggesetzes (BBergG).

12

Der Kläger hat am 12. Dezember 2008 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben.

13

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die oben dargestellten Argumente.

14

Im Verfahrensverlauf legten sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zahlreiche Gutachten/Stellungnahmen zur Stützung ihrer Verhandlungsposition vor.

15

Der Kläger hat (schriftsätzlich) ursprünglich beantragt,

16

den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2008 aufzuheben und die Genehmigung zu versagen,

17

hilfsweise,

18

den Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 hat er beantragt,

20

1. die Zulassung des Abbaus der Bauhöhen 511-513 in Flöz B auszusetzen, bis der Einwirkungsbereich der Unstetigkeit F.          -C2.           -Straße/Im I1.      ausreichend aufgeklärt ist und die Beklagte ausreichende Maßnahmen zur Abwehr schwerer Bergschäden für die Anwesen des Klägers in der M.         Straße festgesetzt hat,

21

2. hilfsweise,

22

die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung des Sonderbetriebsplans vom 13. 11. 2008 nach § 71 BBergG um geeignete Festsetzungen zum Schutz des Eigentums des Klägers gegen plötzliche, bergbaubedingte Veränderungen des Untergrunds im Bereich M.         Straße in M1.            zu ergänzen.

23

In der mündlichen Verhandlung hat er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten zunächst auf Nachfrage erklärt:

24

Zur Entscheidung durch das Gericht gestellt sind die zuletzt schriftsätzlich gestellten Anträge. Der ursprünglich gestellte Antrag, der auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. November 2008 und auf Versagung der Genehmigung gerichtet gewesen ist, einschließlich des hilfsweise auf Neubescheidung zielenden Antrags, ist nicht mehr Gegenstand des Begehrens des Klägers.

25

Der Kläger beantragt nun,

26

1. Der Bescheid der Beklagten über die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ für den Abbau der Bauhöhen 511, 512 und 513 in Flöz B vom 13. November 2008 wird aufgehoben. Die von der RAG Deutsche Steinkohle AG, Shamrockring 1 in 44623 Herne beantragte Zulassung des Abbaus der vorbezeichneten Bauhöhen wird versagt.

27

2. Hilfsweise wird beantragt, die Zulassung des Sonderbetriebesplans „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ für den Abbau der Bauhöhen 511, 512, und 513 in Flöz B vom 13.11.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Zulassungsantrag der RAG Deutsche Steinkohle AG vom 30.11.2007 – BG M2 SO – neu zu bescheiden.

28

3. Hilfsweise wird beantragt: Die Zulassung des Abbaus der Bauhöhen 511 bis 513 in Flöz B des Bergbaus B.       -W.        wird ausgesetzt, bis der Einwirkungsbereich der Unstetigkeit der F.          -C2.           -Straße/Straße Im I1.      ausreichend aufgeklärt ist und die Beklagte ausreichende Maßnahmen zur Abwehr schwerer Bergschäden für die Anwesen des Klägers in der M.         Straße festgesetzt hat.

29

4. Hilfsweise wird beantragt: Die Beklagte wird verpflichtet, die Abbauzulassung des Sonderbetriebsplan vom 13.11.2008 nach § 71 Bundesberggesetz um geeignete Festsetzungen zum Schutz des Eigentums des Klägers gegen plötzliche bergbaubedingte Veränderungen des Untergrunds im Bereich M.         Straße in M1.            zu ergänzen.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, es seien zwar Einwirkungen durch den Abbau im (näher bezeichneten) Umfang zu erwarten, eine Zunahme von Schäden an den Objekten des Klägers bis hin zum Totalschaden, wie er dies befürchte, sei jedoch nicht absehbar.

33

Die Beigeladene beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Auch sie verweist mit ausführlicher Begründung darauf, dass hinreichend schwere Schäden am Oberflächeneigentum des Klägers nicht zu erwarten seien.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens (8 L 1517/08) sowie die Beiakten (7 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Wegen des Wegfalls von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzesen im Lande NW vom 26.1.2010 GV.NRW. S. 30) ist auf der Beklagtenseite kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden Rechtsträgerprinzip ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend geändert worden. Klagegegner ist nunmehr das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg.

39

Die Klage bleibt hinsichtlich aller vier Klageanträge ohne Erfolg.

40

1. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. zumindest auch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 13. November 2008 begehrt, mag dahinstehen, ob es aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Bescheides schon an einem rechtsschutzwürdigen Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung (und damit an der Zulässigkeit der Klage) fehlt, denn jedenfalls ist das Gericht aus diesem Grunde nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Sache zu entscheiden.

41

Das jetzt mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel ist identisch mit dem in der Klageschrift angekündigten Antrag. Dieses Begehren hat der Kläger aber im Laufe des Klageverfahrens fallengelassen, denn im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2010 heißt es „Den bisherigen Antrag ... formulieren wir ... wie folgt neu:“. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Vertreter des Klägers auf Nachfrage zunächst, dass die schriftsätzlich zuletzt gefassten Anträge maßgeblich sein sollen. Damit hat der Kläger aber das im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG, das dem Schutz der Oberflächeneigentümer Rechnung tragen soll, verlassen. Mit seinem veränderten Klagebegehren wendet er sich nicht mehr gegen den Zulassungsbescheid des Beklagten sondern begehrt unabhängig von diesem nachträgliche Sicherungsmaßnahmen im näher bezeichneten Umfang. An der einmal eingetreten Bestandskraft des Bescheides ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung dann wieder zum ursprünglichen Aufhebungsbegehren zurückgekehrt ist. Maßgeblich sind zwar die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge, vgl. § 103 Abs. 3 VwGO. Die in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen Anträge geltend als angekündigt. Daraus folgt aber nicht, dass diese unerheblich sind. Vielmehr bestimmt der Kläger entsprechend der Dispositionsmaxime insoweit den Klagegenstand. Eine nachträgliche Veränderung des angekündigten Antrag ist damit nicht ausgeschlossen, muss sich hinsichtlich der Zulässigkeit, sofern sie nicht noch als nachträgliche Konkretisierung angesehen werden kann, an den Voraussetzungen des § 91 VwGO messen lassen. Der Wechsel des Klägers von der ursprünglich (auch) verfolgten Anfechtungsklage in Bezug auf den Zulassungsbescheid zum Klagebegehren auf Anordnung nachträglicher Sicherungsmaßnahmen ist eine solche Klageänderung. Das ursprüngliche Aufhebungsbegehren wurde nicht fortgeführt, so dass die damit gegebene sog. verdeckte Antragsrücknahme zur Bestandskraft des Bescheides des Beklagten führt.

42

Soweit der Kläger mit seinem Haupantrag auch die Verpflichtung des Beklagten zur Versagung der Zulassung begehrt, ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit an der Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger kann eine von ihm als rechtswidrig erachtete Entscheidung anfechten, das Gericht kann diese aufheben. Einen Anspruch des Klägers auf eine Versagungsentscheidung der Behörde ist dem einschlägigen Fachrecht nicht zu entnehmen.

43

2. Für den hilfsweise gestellten Antrag zu 2. gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Dem Anfechtungsbegehren steht die Bestandskraft des Bescheides vom 13. November 2008 entgegen. In Bezug auf das Verpflichtungsbegehren zur Neubescheidung ist die Klage unzulässig mangels Klagebefugnis. Der Kläger kann keinen möglicherweise bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung geltend machen, denn die Zulassungsentscheidung der Bergbehörde ist eine gebundene Entscheidung, da sie in Anwendung zwingenden Rechts ergeht.

44

3. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. ist schon unzulässig, weil sich das Begehren auf Aussetzung der Abbauarbeiten, das nach dem ausdrücklichen Willen des Klägers nicht einem Eilverfahren zuzuordnen ist, keiner der nach der VwGO statthaften Klagearten zuordnen lässt. Legt man den Antrag zu Gunsten des Klägers dahingehend aus, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Aussetzung des Abbaus bis zur ausreichenden Aufklärung und ausreichenden Sicherungsmaßnahmen begehrt wird, ist dieses Klagebegehren, ebenso wie der unter 4. gestellte Hilfsantrag, mangels Vorbefassung des Beklagten unzulässig. Der Kläger hat dieses Begehren zuvor nicht an den Beklagten herangetragen und ihm damit auch keine Möglichkeit zur Bescheidung seines Begehren gegeben. Sein diesbezüglicher Schriftsatz wurde im Rahmen des Klageverfahrens zwar dem Beklagten bekannt gegeben. Dem Vorbringen ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass der Kläger eine vorherige Entscheidung desBeklagten über die zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Anträge begehrte, so dass diese Zulässigkeitsvoraussetzung auch mit Blick auf § 75 VwGO als nicht überwindbar erscheint. Es sind auch keine Umstände gegeben, die die Vorbefassung der Behörde ausnahmsweise entbehrlich erscheinen lassen, insbesondere hat sie sich der Sache nach auf die veränderten Anträge nicht eingelassen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese mit ihrem Antrag auf Klageabweisung ein eigenes Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

48

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

49

1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

50

2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

51

3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

52

4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

53

5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

54

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen.

55

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.