Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen; Abschiebungsandrohung erledigt
KI-Zusammenfassung
Der kosovarische Kläger mit Duldungsbescheinigungen begehrte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; der Beklagte lehnte ab und drohte Abschiebung an. In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die Abschiebungsandrohung auf, sodass insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil ein laufendes Asyl-Folgeverfahren (§10 Abs.1 AufenthG) der Erteilung entgegensteht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen; Abschiebungsandrohung in der Verhandlung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine in einem Verwaltungsakt enthaltene Abschiebungsandrohung vor Entscheidung des Gerichts vom Verwaltungsträger zurückgenommen, fehlt dem Kläger insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung.
Ein laufendes Asyl-Folgeverfahren steht der Erteilung eines sonstigen Aufenthaltstitels entgegen; §10 Abs.1 AufenthG schließt in diesem Fall regelmäßig einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §25 Abs.5 AufenthG setzt das Vorliegen der dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen voraus; bloße Integrations- oder Erleichterungsgründe genügen ohne Erfüllung der Voraussetzungen nicht.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann gemäß §167 VwGO i.V.m. den einschlägigen ZPO-Vorschriften vorläufig vollstreckbar angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger romanischer Volkszugehörigkeit, reiste am 30. Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und suchte hier erfolglos um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. In dem entsprechenden Bescheid das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. September 2002 wurde auch die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Inzwischen ist ein Asyl-Folgeantrag bei dem Bundesamt anhängig.
Mit öffentlich zugestellter Verfügung vom 20. Juni 2002 wies die Stadt O. den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Von dem Beklagten erhält der Kläger, der öffentliche Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, Duldungsbescheinigungen. Für ihn ist ein Betreuer bestellt.
Die Anträge des Klägers vom 23. Februar und 12. Oktober 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2008 ab und drohte ihm die Abschiebung u.a. in den Kosovo an, sollte er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Abschiebungshindernisses ausgereist sein. Der Kläger erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die erstrebte Aufenthaltserlaubnis weder in Ansehung von § 23 Abs. 1 AufenthG iVm mit der im Landes Nordrhein-Westfalen einschlägigen Erlasslage noch nach Maßgabe von § 104a AufenthG.
Am 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich):
Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte gleichen Rubrums 8 L 1445/08 VG Gelsenkirchen sowie des hierzu gereichten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit der Kläger damit die Aufhebung der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung verfolgt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Maßnahme aufgehoben hat.
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO) zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zusteht. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Asyl-Folge-Verfahrens steht bereits § 10 Abs. 1 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, was sich bereits aus den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 17. Februar 2009 (17 E 47/09) ergibt. Auf die zutreffenden Gründe dieses Beschlusses, die zugleich zugrunde legen, dass dem Kläger unbeschadet von § 10 Abs. 1 AufenthG auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ansehung von § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen. Dass § 23 Abs. 1 AufenthG iVm der Anordnung des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 und § 104a AufenthG den Wunsch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu stützen vermögen, ist in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten zutreffend ausgeführt; das Klagevorbringen zieht diese Gründe nicht in Zweifel.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.