BImSchG-Änderungsgenehmigung Hühnerfarm: Einvernehmensversagung rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Wiedererrichtung/Erweiterung einer Legehennenanlage nach einem Brand. Die Genehmigung wurde wegen verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB abgelehnt. Das VG hielt die Einvernehmensversagung für rechtswidrig, weil das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB zulässig sei und zudem § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB eingreife (alsbaldiger Ersatzbau eines zulässigerweise errichteten Gebäudes). Der Ablehnungsbescheid wurde aufgehoben und die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.
Ausgang: Ablehnung aufgehoben und Behörde zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ist trotz grundsätzlich gebundener Genehmigungsentscheidung zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde wegen einer angenommenen Bindung an die Einvernehmensversagung eine vollständige Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorgenommen hat.
Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ist rechtswidrig, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 35 BauGB entspricht und öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen.
Ein Vorhaben zur Wiedererrichtung nach Zerstörung kann die Sperrwirkung der in § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 BauGB genannten Belange verlieren, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB (zulässiger Bestand, alsbaldiger Antrag, gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle mit zulässigen geringfügigen Abweichungen) erfüllt sind.
Ein Vorhaben fällt nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB, wenn es mangels überwiegend eigener Futtergrundlage keine landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. Nr. 1 darstellt und bei geplanter Stall-/Volierenhaltung nicht auf den Außenbereich i.S.d. Nr. 4 angewiesen ist.
Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen nicht tragfähig mit Belangen begründen, die nicht ihrem Kompetenzbereich zugeordnet sind, wenn für diese Belange andere Fachbehörden zuständig sind und die relevanten Anforderungen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren durch Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG gesichert werden können.
Tenor
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Protokollerklärung vom heutigen Tage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Tatbestand
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks T. weg 3 in T. (Gemeinde T. -U. , Flur 5, Flurstück 26). Auf dem Grundstück wurde von dem Eigentümer May eine Hühnerfarm in drei Gebäuden betrieben, die mit Bauschein des Amtes Bork vom 27.6.63 genehmigt wurde. Mit Bauschein vom 9.8.65 wurde der Neubau von drei Käfigställen genehmigt und die Anlage zum Halten von Legehennen mit mehr als 20.000 Stück unter dem 15.12.71 gemäß § 16 Abs. 4 GewO beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Münster angezeigt. In einem Nutzungsänderungsantrag des Grundstückseigentümers vom 31.7.87, der nicht weiter verfolgt wurde, wird zugrundegelegt, daß es sich um eine Geflügelfarm mit 110.000 Hennenplätzen handelt.
Im Jahre 1995, als der Betrieb bereits durch die Klägerin als Erbbauberechtigte geführt wurde, brannten fünf von den sechs vorhandenen Ställen ab - übrig blieb ein Stall mit 30.000 Legehennenplätzen.
Unter dem 3.12.96 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 16 BImSchG die Genehmigung zur Haltung von 90.400 Hennen bei Unterbringung in dem noch vorhandenen - zu sanierenden - Gebäude und einem weiteren Gebäude identischer Bauart auf dem fraglichen Grundstück und führte zur Begründung an, die Auswirkungen der Gesamtanlage durch die vorgesehenen Maßnahmen seien gegenüber dem genehmigten und auch zum Teil vormals vorhandenen Bestand erheblich vermindert und insgesamt zulässig.
Das - sowohl im früheren als auch im derzeit geltenden Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte - Grundstück ist im Außenbereich der Gemeinde T. 400 m südlich des Bereichs gelegen, der im Flächennutzungsplan als Campingplatz dargestellt und im wesentlichen errichtet ist, sowie ca. 500 m südöstlich des Ternscher Sees mit den östlich und westlich dargestellten Wochenendhausgebieten, die sich entwickelt haben. Südlich des betreffenden Grundstücks befindet sich in einem mittleren Abstand von etwa 100 m eine Splitterbebauung an der Olfener Straße, nördlich und östlich einzelne landwirtschaftliche Betriebe. Das Grundstück ist über einen Interessentenweg erschlossen, zu denen auch der Grundstückseigentümer gehört. Des weiteren wird es von dem seit 1991 bestehenden Landschaftsplan Nr. 3 des Landratsamtes V. erfaßt, der den Bereich U. See ebenso wie den Standort des Betriebes der Klägerin dem Entwicklungsziel Ordnung der Erholungsnutzung" zuordnet. Im Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk B. , Teilabschnitt E. -V. -I. von 1984 ist der Bereich des U. Sees als Erholungsbereich und im Textteil als regionaler Freizeit- und Erholungsschwerpunkt dargestellt.
In dem von der Beklagten durchgeführten Verfahren der Beteiligung der Behörden versagte die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die geplante Masttierhaltung stehe nicht in Einklang mit den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landschaftsplanung sowie ihren Zielvorstellungen und beeinträchtige Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Denn die Absicht der Reaktivierung des Standortes der ehemaligen Hühnerfarm, die seit geraumer Zeit vollständig aufgegeben sei, laufe den Hauptzielsetzungen der - aus den Gebietsentwicklungs- und Landschaftsplan abgeleiteten - gemeindlichen Planung entgegen. Bedingt durch den Nutzungsdruck träten im Bereich des U. Sees - des einzigen freizugänglichen Badesees im gesamten Kreis V. - ohnehin verschiedene Konflikte auf, da dieser an sonnigen Wochenenden durch eine Vielzahl von Erholungssuchenden zu erheblichen Belastungen des Landschaftsraumes führe und zudem eine schleichende Entwicklung der Wochenendhausgebiete eingetreten sei. Dies führe zu Immissionskonflikten zwischen der Erholungs- und Aufenthaltsfunktion einerseits sowie andererseits durch die Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Betriebe. Darüber hinaus sei zu befürchten, daß von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, da das vorgelegte Gutachten des Dipl. Ing. L. aus den im einzelnen genannten Gründen nicht aussagekräftig sei und im übrigen nicht den Bestimmungen der GIRL entspreche. Auch seien aus abfallwirtschaftlicher Sicht die genannten Bedenken anzumelden. Das gleiche gelte im Ergebnis hinsichtlich der Entwässerung für den Sozialbereich, da aufgrund der Nähe der öffentlichen Kläranlage und des Potentials an eventuell infektiös belasteten Abwässern der Anschluß des Schmutzwassers an die Kläranlage zu verlangen sei. Schließlich sei die Erschließung nicht gesichert.
Der Landrat V. lehnte unter dem 5.9.97 die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ab, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen aus sachlichen Gründen verweigert habe und er sich um so weniger in der Lage sehe einzugreifen, als ein entsprechendes öffentliches Interesse vorauszusetzen sei.
Mit Bescheid vom 4.6.97 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG ab, da dieser gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG bauplanungsrechtliche Belange als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenständen. Dies sei mit Blick darauf der Fall, daß das für die nach den §§ 29, 35 BauGB zu erteilende, in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen gemäß § 36 BauGB verweigert worden sei. An diese Entscheidung sei sie als Genehmigungsbehörde gebunden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 4.7.97 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 12.1.98, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, nach der zum 1.1.98 in Kraft getretenen Änderung des § 36 Abs. 2 BauGB könne die nach Landesrecht zuständige Behörde - mithin die Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde - das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen ersetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.98 - zugestellt am 27.2.98 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung unter Bezugnahme auf die im Genehmigungsbescheid angeführten Gründe im wesentlichen aus, die Änderung des § 36 BauGB durch das am 1.1.98 in Kraft getretene Bau- und Raumordnungsgesetz rechtfertige keine für die Klägerin günstigere Beurteilung, da die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht rechtswidrig sei. Die vorgenannte Norm eröffne kein neues Verwaltungsverfahren neben dem kommunalaufsichtlichen, in dem das Einvernehmen durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ersetzt werden könnte. Vielmehr sei als nach Landesrecht zuständige Behörde" nach wie vor die Kommunalaufsichtsbehörde zu verstehen, deren Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Maßgeblich müsse insoweit sein, daß die Versagung des Einvernehmens auf tragfähige planungsrechtliche Gründe gestützt worden sei, indem die insoweit berücksichtigungsfähigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes, des Landschaftsplanes Nr. 3 sowie die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Ziffer 5 BauGB in Bezug genommen worden seien.
Am 19.3.98 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im wesentlichen an, weder die Planungsdarstellungen im Flächennutzungsplan noch im Landschaftsschutzplan oder in § 35 Abs. 3 Ziffer 5 BauGB rechtfertigten die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit Blick darauf, daß es sich nicht um ein neues Vorhaben handele, sondern durch dieses lediglich die durch den Brand verloren gegangene Nutzung des Grundstücks, die auch genehmigt und im übrigen materiell legal gewesen sei, durch Errichtung eines Ersatzbaus wiederhergestellt werden solle, dessen Genehmigung auch rechtzeitig - nämlich innerhalb von zwei Jahren - beantragt worden sei. Angesichts dessen sei die Umstellung auf das Trockenkotverfahren ebenso unerheblich wie andere Anpassungen an den Stand der Technik.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1998 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Protokollerklärung vom heutigen Tage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im wesentlichen die bisher genannten Gründe und führt ergänzend aus, der nach Durchführung des Erörterungstermins vorgenommene Abgleich der genehmigten Immissionsbelastung mit der Immissionsprognose bei Errichtung des in Rede stehenden Vorhabens habe ergeben, daß erhebliche nachteilige Wirkungen des Vorhabens aus den im einzelnen genannten Gründen nicht zu besorgen seien.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie führt im wesentlichen aus, in dem jetzt gültigen Flächennutzungsplan sei die Darstellung des vormals geltenden Flächennutzungsplanes beibehalten worden, da keine Notwendigkeit zur Änderung mit Blick darauf gesehen worden sei, daß rechtmäßig errichtete Betriebe Bestandsschutz genössen und eine planungsrechtliche Absicherung wegen des in unmittelbarer Nähe befindlichen Freizeit- und Erholungsschwerpunktes U. See nicht in Betracht gekommen sei, da eine solche den Zielvorstellungen widersprochen hätte Der jetzt gültige Flächennutzungsplan sei aus dem Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung B. in dem entsprechenden Teilabschnitt entwickelt worden. Hiernach stehe vor allem am Nord- und Südufer die intensive Freizeit- und Erholungsnutzung im Vordergrund, während der westliche und östliche Uferbereich weniger intensiv genutzt werden solle. Die räumliche Ordnung dieses Gebietes stehe im Vordergrund, um eine Überlastung der Wasserfläche sowie der angrenzenden Bereiche zu vermeiden, wobei ein Ausbau der Erholungseinrichtungen nach dem Gebietsentwicklungsplan nur in qualitativer Hinsicht erfolgen solle. Entsprechend diesen Zielen seien die Erholungsschwerpunkte durch den Flächennutzungsplan zu stärken. Zudem seien die in dem vormals geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen inzwischen bis auf wenige Teilbereiche bebaut, so daß keine planungsrechtlich vorbereiteten Reserveflächen mehr für die Stadtentwicklung zur Verfügung ständen. In dem neuen Flächennutzungsplan sei entsprechend berücksichtigt worden, daß manche der dem früher geltenden Plan zugrundeliegenden Zielvorstellungen nicht umgesetzt worden seien und daß seit einigen Jahren bedeutsame demografische, wirtschaftliche und verkehrliche Umstrukturierungsvorgänge sowie Veränderungen der ökologischen Rahmenbedingungen zu beobachten gewesen seien, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung hätten. Der Landschaftsplan des Landrates V. als Träger der Landschaftsplanung, zu dem sie lediglich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben habe und der den Raum um den U. See dem Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 zuordne, formuliere die Zielvorstellungen der Verbesserung des Landschaftsbildes durch Einbindung bzw. Gestaltung der wesentlichen Leitstrukturen und die Begrenzung der baulichen Entwicklung bzw. der Campingplatzkapazität auf das derzeitige Maß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 9) Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit des gestellten Bescheidungsantrages gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO steht in Sonderheit nicht entgegen, daß es sich bei der vorstehend in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 6 BImSchG um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der das Gericht grundsätzlich die Spruchreife der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herbeizuführen hat. Vielmehr darf sich das Gericht vorliegend ausnahmsweise auf die Aufhebung der Ablehnung und die Anordnung erneuter Bescheidung der Klägerin beschränken, nachdem die Beklagte als technische Fachbehörde aufgrund ihrer Bindung an die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene eine abschließende Prüfung der - weiteren - Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG nicht vorgenommen hatte.
Vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 113 Rdnr. 39 m.w.N..
Die Klage ist auch begründet, da die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene - und infolge auch die ablehnenden Bescheide - rechtswidrig ist und die Beklagte zu einer Neubescheidung des Antrages der Klägerin auf Änderungsgenehmigung vom 30.12.96 in der Fassung der Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.
Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene ist zu Unrecht erfolgt, weil das Vorhaben der Klägerin - wie nach § 36 BauGB erforderlich -
vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35, Rdnr. 30
den Voraussetzungen des § 35 BauGB entspricht. Dabei ist davon auszugehen, daß die von der Klägerin beantragte Betriebsvergrößerung auf 90.000 bzw. 90.400 Legehennenplätze als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, weil es - mangels überwiegend eigener Futtergrundlage - weder die Voraussetzungen von Nr. 1 der Vorschrift erfüllt noch die der allein weiterhin in Betracht kommenden Nr. 4 der Regelung, da es wegen der geplanten Stall- bzw. Volierenhaltung nicht auf die Verwirklichung im Außenbereich angewiesen ist. Beurteilt nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das Vorhaben der Klägerin keine öffentlichen Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB. Bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung ist zunächst festzustellen, daß die Beigeladene die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht auf einen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr. 1), des Landschaftsplanes (Nr. 2) sowie auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (Nr. 5) stützen kann. Diese Belange können dem Vorhaben der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht entgegengehalten werden. Denn dieses erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BauGB, weil die vor dem Brand vorhandenen sechs Ställe für 110.000 Legehennen aufgrund der erteilten Baugenehmigungen i.V.m. der Anzeige nach § 16 GewO in dem vorauszusetzenden Sinn zulässigerweise errichtet worden sind, die Klägerin alsbald" nach dem Brand im Jahre 1995 - nämlich innerhalb von zwei Jahren - die Sanierung des noch vorhandenen Stalles und die Neuerrichtung eines weiteren anstelle der zerstörten fünf Ställe für den Betrieb mit 90.000 bzw. 90.400 Legehennenplätzen beantragt hat und bei dieser Sachlage auch zugrundezulegen ist, daß die Voraussetzung des gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" erfüllt ist, wobei nach Satz 2 geringfü-gige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem ... zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig" sind. Das Vorhaben der Klägerin ist des weiteren auch - wie nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich - im übrigen außenbereichsverträglich bzw. beeinträchtigt keine weiteren Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB. Soweit die Beklagte die Gefährdung der Wasserwirtschaft (Nr. 6) sowie die Beeinträchtigung von Naturschutz und Landschaftspflege (Nr. 5) in Bezug genommen haben mag, vermag dies die Versagung des Einvernehmens bereits mit Blick darauf nicht zu stützen, daß diese Belange nicht in den gemeindlichen Kompetenzbereich der Beigeladenen fallen, sondern dem Zuständigkeitsbereich anderer Behörden zugeordnet sind. Nichts anderes kann im Ergebnis gelten, soweit unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschliessung oder Versorgung (Nr. 4) in Rede stehen. Zunächst ist das Vorhaben nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nach wie vor über einen Interessentenweg erschlossen, an dem auch der Klägerin als Erbbauberechtigte ein Recht zusteht, so daß auch die grundsätzlich erforderliche verkehrliche Erschließung, die im Außenbereich lediglich ausreichend sein muß, im Sinn des § 35 BauGB gesichert ist. Des weiteren hat die Beigeladene nicht substantiiert vorgetragen, daß - und ggf. aus welchen Gründen - die Ver- und Entsorgung unwirtschaftliche Aufwendungen erfordern würde, da lediglich für den Sozialbereich eine Versickerung vorgesehen ist und im übrigen nach dem Antrag der Klägerin ausreichende Flächen zur Verfügung stehen, auf denen eine ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt werden kann. Schließlich kann - entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen - auch nicht festgestellt werden, daß das Vorhaben der Klägerin schädliche Umweltauswirkungen gemäß § 35 Nr. 3 BauGB hervorruft. Entscheidend muß insoweit sein, daß die Beklagte als zuständige Fachbehörde mit Schriftsatz vom 27.8.2001, auf den insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt hat, der vorgenommene Abgleich der genehmigten Immissionsbelastung mit der Immissionsprognose bei Errichtung des in Rede stehenden Vorhabens habe ergeben, daß erhebliche nachteilige Wirkungen aus den im einzelnen genannten Gründen nicht zu besorgen seien. Denn hiernach ist davon auszugehen, daß das Vorhaben der Klägerin jedenfalls mit den nach § 12 BImSchG zulässigen Nebenbestimmungen ohne Verstoß gegen § 5 BImSchG genehmigt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag nicht gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko ausgesetzt hat, an den Verfahrenskosten beteiligt zu werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen; die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben.