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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 892/11.A·14.09.2011

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Mitteilung zur Abschiebungsvollziehbarkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Mitteilung, die Abschiebungsandrohung sei vollziehbar. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe voraussichtlich kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG begründen. Vorübergehende Infektionen stellen allenfalls Reisehindernisse dar; psychiatrische Befunde waren nicht hinreichend aufgeklärt. Die medizinische Versorgung in Serbien wurde als grundsätzlich erreichbar erachtet.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Mitteilung der Abschiebungsvollziehbarkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG reicht eine vorübergehende, behandlungsbedürftige Erkrankung nicht aus, wenn diese bis zur geplanten Ausreise voraussichtlich kuriert werden kann.

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Eine weiterhin bestehende Infektion kann allenfalls als Reisehindernis zu berücksichtigen sein; die Beurteilung hierüber obliegt grundsätzlich der Ausländerbehörde.

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Gesundheitsbeeinträchtigungen, die maßgeblich durch das Verhalten der Betroffenen (z.B. unterlassene Nikotinabstinenz) verursacht oder beeinflusst werden, begründen nicht ohne Weiteres ein Abschiebungshindernis.

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Ungeklärte oder nur vage erhobene Hinweise auf psychische Erkrankungen begründen ohne weitere medizinische Feststellungen kein Abschiebungshindernis.

5

Das Vorhandensein einer grundsätzlich zugänglichen medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat spricht gegen das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses und kann durch Lageberichte und zuverlässige Quellen belegt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs 7 Satz 2§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7a K 3494/11.A - zu untersagen, der Ausländerbehörde der Stadt C. mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 11. November 2010 vollziehbar sei,

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ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die einzig zu Gunsten der Antragstellerin in Betracht kommenden gesundheitlichen Gründe rechtfertigen voraussichtlich nicht die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Wie sich aus der zuletzt eingereichten Bescheinigung über die Entlassung der Antragstellerin aus stationärer Behandlung im Universitätsklinikum C. vom 7. September 2011 ergibt, war der Atemwegsinfekt bis zum 9. September 2011 behandlungsbedürftig. Eine etwaig weiterhin bestehende Infektion wäre allenfalls als Reisehindernis von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen.

5

Im Übrigen sind die Atemwegsbeschwerden mit akuter Luftnot auch von einer durch die Antragstellerin einzuhaltenden strikten Nikotinabstinenz abhängig, was in ihrer eigenen Sphäre liegt.

6

Der im Entlassungsbericht der Klinik ebenfalls geäußerte Verdacht auf eine psychiatrische Grunderkrankung war wegen sprachlicher Barrieren nicht weiter aufklärbar.

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Es spricht nichts Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin, die nach Aktenlage vor Abschluss ihres früheren Asylverfahrens (7a K 5911/10.A) noch während des bis März des Jahres laufenden Abschiebestopps freiwillig nach Serbien ausgereist ist, dort keine medizinische Hilfe erlangen könnte. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage sind psychische Erkrankungen vielmehr in Serbien behandelbar; sie stehen namentlich grundsätzlich auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma zur Verfügung, soweit diese registriert sind und zum Kreis der Bedürftigen gehören.

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vgl. Auswärtiges Amt, - AA -, Lagebericht vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010), zu 1.6; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 24. Februar 2010 an das VG Düsseldorf zur medizinischen Versorgung in Serbien und im Kosovo; vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8.

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Dass die Antragstellerin, die mit gültigem Reisepass aus Serbien in das Schengengebiet wiedereingereist ist, - dies ergibt sich aus den von der Ausländerbehörde im damaligen Asylverfahren zu 7a K 5904/10.A (Bl. 67 ff GA) überreichten Unterlagen des Grenzschutzes - zu dem in Serbien nicht registrierten Personenkreis gehört, dem der Zugang zur Gesundheitsfürsorge überwiegend verwehrt ist, ist nicht erkennbar.