Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach Italien; PKH bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Italien. Das Verwaltungsgericht bewilligte PKH und ordnete die aufschiebende Wirkung an, da die Abschiebung nicht offensichtlich rechtmäßig ist. Insbesondere sind die Durchführbarkeit und gesundheitliche Reisefähigkeit (HIV‑Befund) nicht abschließend geklärt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach Italien sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs. 5 VwGO erfolgt durch Interessenabwägung und ist gerechtfertigt, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht offensichtlich rechtmäßig ist.
Nach §34a Abs. 1 AsylVfG darf das Bundesamt eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nur anordnen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann; hierbei sind zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Vollzugshindernisse sowie nachträglich eintretende Hindernisse zu prüfen.
Unklare oder nicht abgeschlossene medizinische Befunde, die die Reisefähigkeit betreffen, sind als mögliche Vollzugshindernisse zu werten und können die Anordnung der Abschiebung bzw. die Begründetheit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung beeinflussen.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1806/15.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung.
Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1806/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ vom 9. April 2015 anzuordnen,
ist zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Die Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat setzt allerdings voraus, dass die Antragsgegnerin zuvor geprüft hat, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. § 34 a Abs. 1 AsylVfG). Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen.
BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 -.
Das ist hier in Bezug auf die Situation in Italien für den Antragsteller nicht vollumfänglich geschehen. Der Antragsteller leidet an einer HIV-Infektion, deren Stadium laut Bericht des St. Josef-Hospitals C. vom 14. April 2015 derzeit noch unbekannt ist. Es sind weitere Untersuchungen erforderlich. Vor deren Abschluss kann eine Aussage über die Reisefähigkeit nicht getroffen werden. Somit muss derzeit zunächst davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht reisefähig und eine Rückführung nach Italien nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.