Anträge auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und vorläufigen Schutz gegen Abschiebung. Die Kammer lehnt die Anträge ab und macht sich die Begründung des BAMF-Bescheids (§77 Abs.2 AsylVfG) zu eigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen voraussichtlich keinen Abschiebungsschutz, da eine Fortsetzung der Behandlung nicht vorgetragen/ belegt ist und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass im Herkunftsstaat keine medizinische Hilfe gesucht oder erhalten worden wäre. Die Frage der derzeitigen Reisefähigkeit wird im Verfahren nicht geklärt.
Ausgang: Anträge auf PKH, Beiordnung und vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung abgewiesen; Kammer schließt sich der Begründung des BAMF-Bescheids an.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer kann sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Begründung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zu eigen machen.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen nur dann überwiegend wahrscheinlich einen Abschiebungsschutz, wenn die Fortsetzung der notwendigen Behandlung substantiiert vorgetragen und belegt wird.
Ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Herkunftsstaat medizinische Hilfe nicht gesucht oder nicht erhalten worden wäre, rechtfertigt dies regelmäßig keinen Abschiebungsschutz.
Die Frage der gegenwärtigen Reisefähigkeit nach Entlassung aus der stationären Behandlung ist nicht zwingend im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu klären.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kammer verweist zunächst zur Begründung auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Die von der Antragstellerin zu 2. im Klage- und Antragsverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen voraussichtlich keinen Abschiebungsschutz, zumal eine Fortsetzung der Behandlung nicht vorgetragen und belegt worden ist. Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, die seit 1998 wieder in ihrer Heimat gelebt hat und lt. Attest der LWL-Klinik an einer rezidivierenden Erkrankung leidet, dort keine medizinische Hilfe gesucht und erhalten hätte. Ob die Antragstellerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 29. Juli derzeit reisefähig ist, ist nicht im hier anhängigen Verfahren zu klären. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kammer verweist zunächst zur Begründung auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Die von der Antragstellerin zu 2. im Klage- und Antragsverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen voraussichtlich keinen Abschiebungsschutz, zumal eine Fortsetzung der Behandlung nicht vorgetragen und belegt worden ist. Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, die seit 1998 wieder in ihrer Heimat gelebt hat und lt. Attest der LWL-Klinik an einer rezidivierenden Erkrankung leidet, dort keine medizinische Hilfe gesucht und erhalten hätte. Ob die Antragstellerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 29. Juli derzeit reisefähig ist, ist nicht im hier anhängigen Verfahren zu klären. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).