Antrag auf PKH und aufschiebende Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Eilantrag auf aufschiebende Wirkung als unbegründet zurück. Das Gericht folgte den Ausführungen des BAMF und sah weder Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz noch ein Abschiebungsverbot begründet; medizinische Nachweise fehlten.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung erfordert substantiiertes Vortragen, das eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Asyl- oder Schutzanspruchs begründet.
Allgemeine wirtschaftliche Notlagen oder gesellschaftliche Gewalt begründen ohne konkreten Bezug zur Person keine individuelle Verfolgung im Sinne des Asylrechts.
Vor dem Hintergrund gesundheitlicher Risiken kann ein Abschiebungsverbot nur gestützt auf hinreichende ärztliche Nachweise angenommen werden; bloße Angaben genügen nicht.
Ein einmaliges Opfer einer Straftat (z. B. sexuelle Gewalttat), das keine an die Person anknüpfenden Merkmale erkennen lässt, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus E. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7a K 1780/16.A wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter II. ergibt.
II.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1780/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Das Gericht nimmt insoweit zunächst entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheids des Bundesamts vom 10. März 2016 (Seite 2 ‑ 3), denen es folgt, und die durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt werden. Der Antragsteller hat wirtschaftliche Gründe (Armut seiner Familie) und gesellschaftliche Gründe (Misshandlungen und Missbrauch von Kindern) für das Verlassen seines Heimatlandes vorgetragen, die ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht belegen können. Auch sein Vortrag, im Alter von 13 Jahren vergewaltigt worden zu sein, kann eine Verfolgung durch relevante staatliche oder gesellschaftliche Gruppen nicht belegen. Vielmehr liegt nahe, dass es sich ‑ das Vorbringen des Antragstellers als zutreffend unterstellt ‑ um eine kriminelle Tat gehandelt hat, die nicht an besondere Merkmale des Antragstellers anknüpft.
Bei dieser Sachlage drängt sich die Abweisung des Asylantrags des Antragstellers geradezu auf und liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vor.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. § 4 AsylG) liegen nicht vor.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2016 Bezug genommen.
Grundsätzlich kann eine Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot darstellen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt und diese erhebliche Verschlimmerung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 ‑ 9 C 48.96 ‑, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 ‑ 1 C 18.05 ‑, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 ‑ 10 B 13.11 u.a. ‑, juris.
Die vom Antragsteller geltend gemachte psychische Störung erfüllt diese Anforderungen nicht. Dabei hält die Kammer es durchaus für möglich, dass der Antragsteller infolge einer im Jugendalter erlittenen Verwaltung eine psychische Störung herausgebildet haben kann. Eine solche ist allerdings nicht im Ansatz belegt, eine ärztliche Bescheinigung hat der nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2015 eingereiste Antragsteller nicht vorgelegt. Eine ärztliche Bescheinigung wäre aber mindestens zu fordern, um Grad, Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsmöglichkeiten in einem ersten Schritt einigermaßen sicher abschätzen zu können. Vor dem Hintergrund der Schilderungen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass eine psychische Störung ‑ sollte sie bestehen ‑ nicht einen solchen Schweregrad erreicht, dass sie unbehandelt in Marokko zu den beschriebenen gravierenden Folgen unmittelbar nach der Rückkehr des Antragstellers führen würde. Denn dieser hat als mögliches auslösendes Ereignis eine im Alter von 13 Jahren erlittene Vergewaltigung benannt, anschließend aber etwa neun Jahre in Marokko gelebt und für diesen Zeitraum im oben beschriebenen Sinne gravierende gesundheitliche Einschränkungen nicht dargelegt.