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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 688/14.A·22.05.2014

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Bescheid des BAMF. Zentral war die einwöchige Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylVfG; das Gericht ging von Zustellung per Postzustellungsurkunde am 24. März 2014 aus. Mangels nachvollziehbarer Gründe für die verspätete Antragstellung und ohne Vorbringen zu Wiedereinsetzung wurde der Antrag als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Ablauf der Frist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG und fehlender Wiedereinsetzungsgründe als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn er nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylVfG eingeht und keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden.

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Die Postzustellungsurkunde begründet grundsätzlich die Vermutung der persönlichen Zustellung und damit den Fristbeginn nach § 34a Abs. 2 AsylVfG, soweit der Betroffene keinen schlüssigen gegenteiligen Vortrag leistet.

3

Die Pflicht des Asylbewerbers, Adressänderungen nach § 10 Abs. 1 AsylVfG mitzuteilen, ist bei der Beurteilung von Zustellungs- und Fristfragen zu berücksichtigen; unterlassene Mitteilungen schwächen den Anspruch auf verspätete Kenntnisnahme.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt das Fehlen eines Verschuldens für die Fristversäumnis und einen substantiierten Vortrag über die Hinderungsgründe voraus; ohne solchen Vortrag ist Wiedereinsetzung zu versagen.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 34a Abs. 2§ AsylVfG § 10 Abs. 1§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34a Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG).

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig. Bei Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ war die Antragsfrist bereits abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 wurde dem Antragsteller laut der Postzustellungsurkunde am 24. März 2014 zugestellt. Die Antragsfrist beträgt nach § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. März 2014 durch die Zustellung bekanntgegeben. Soweit der Antragsteller vorträgt, den Bescheid tatsächlich erst am 25. April 2014 erhalten zu haben, ist dem nicht zu folgen. Zum einen ist in der Postzustellungsurkunde angegeben, das Schriftstück sei dem Antragsteller persönlich übergeben worden. Zum anderen lässt sich der vom Antragsteller genannte Umzugstermin am 24. März 2014 den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Der Mietvertrag nennt als Mietbeginn den 1. April 2014. Weder ihm noch dem Übergabeprotokoll ist ein früherer Einzugstermin zu entnehmen. Der Antragsteller hat sich auch erst zum 1. April 2014 umgemeldet. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller seinen früheren Umzug entsprechend seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde angezeigt hätte. Auf diese Verpflichtung wurde er hingewiesen, nachdem er seinen Asylantrag gestellt hatte (Bl. 5 ff. Beiakte zu 7a K 2061/14.A, Heft 2).

4

Die Antragsfrist endete damit mit dem Ablauf des 31. März 2014. Der Antrag ging jedoch erst am 30. April 2014 bei Gericht ein.

5

Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihn trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, so dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Aufgrund der Postzustellungsurkunde ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den Bescheid bereits am 24. März 2014 persönlich erhalten hat. Gründe, warum er dennoch erst mehr als einen Monat später den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte, sind nicht ersichtlich.