Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen HIV-Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung vom 13.2.2015. Das VG Gelsenkirchen hat dem Antrag stattgegeben, weil bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass eine Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bedeuten könnte. Entscheidend sind die Verfügbarkeit und Kontinuität der erforderlichen antiretroviralen Versorgung in Ghana.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird stattgegeben; Aussetzungsinteresse überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist von einer Abschiebung in einen Staat abzusehen, wenn dort für den betroffenen Ausländer eine erhebliche, konkret und individualisierbar betroffene Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht.
Gefahren, die die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe nur allgemein betreffen, sind grundsätzlich nicht nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen; nur bei landesweiter extrem zugespitzter Gefahr entfällt diese Sperrwirkung.
Im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung: Sind hinreichende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden.
Bei ernsthaften Vorerkrankungen (z. B. HIV) sind Verfügbarkeit, Kontinuität und Erschwinglichkeit der erforderlichen Behandlung sowie die konkrete Möglichkeit der Beschaffung notwendiger Medikamente entscheidungserhebliche Gesichtspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses.
Die bloße Erwähnung nationaler Programme oder allgemeiner Lageberichte (z. B. des Auswärtigen Amtes) schließt nicht die individuelle Prüfung aus, ob spezifische Therapien (z. B. Zweitlinien-Therapien) und begleitende Behandlung durchgehend zugänglich und bezahlbar sind.
Leitsatz
Asylgewährung
Abschiebungshindernis
HIV-Erkrankung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1327/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Antrag des Antragstellers.
die aufschiebende Wirkung der der Klage 7a 1327/15.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2015 anzuordnen,
hat Erfolg.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2015, 5a K 3397/14.A – juris.
Nach dem Stand des Eilverfahrens bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung bei einer Abschiebung nach Ghana einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Der Antragsteller leidet nach der vorgelegten Bescheinigung der Medizinischen Kliniken Nord, Klinikum E. gGmbH vom 11. März 2015 unter einer HIV-Infektion – CDC-Status A1, die 2011 erstdiagnostiziert wurde. Ferner sind AIDS-definierende Erkrankungen aufgetreten (Toxoplasmose, CMV). Der Antragsteller bedarf nach der ärztlichen Bescheinigung einer ununterbrochenen Versorgung mit antiretroviralen Zweitlinien-Medikamenten. Vor diesem Hintergrund ist im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob die lebensbedrohende Grunderkrankung in Ghana ausreichend behandelbar ist, ob insbesondere die notwendigen Kombinationspräparate für den Antragsteller erhältlich sind und dieser in der Lage sein wird, sich diese zu beschaffen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Januar 2014 garantiert das nationale HIV-Programm zwar kostenfreie Medikamente (antiretrovirale Therapie) für die Betroffenen. Dem Lagebericht ist dagegen nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob hierzu auch die Zweitlinien-Therapie gehört, die erforderlichen Kombinationspräparate in Ghana ununterbrochen zur Verfügung stehen und kostenlos abgegeben werden. Nach den Angaben des UNAIDS-Plans „Treatment 2015“ gehört Ghana zu den Ländern, bei denen der Zugang und Versorgungsgrad mit antiretroviralen Therapien als niedrig (Therapie-Abdeckung unter 50 %) eingestuft wird (UNAIDS-Plan, Treatment 2015, S. 39, abrufbar unter www.unaids.org /sites/default/files/en/media/unaids/contentassets/documents/unaidspublication/2013/JC2484_treatment-2015_en.pdf). Darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar, ob die notwendige kontinuierliche Begleitbehandlung (z. B. engmaschige Virenkontrolle) für den Antragsteller erreichbar ist
vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9).
und dieser insbesondere in der Lage sein wird, die erforderlichen Arzt- und Laborkosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes verhält sich hierzu nicht. Der Antragsteller ist erheblich vorerkrankt, hat zwei minderjährige Kinder und eine nigerianische Ehefrau, die ebenfalls HIV-erkrankt ist (9a K 1421/14.A und 7a K 665/14.A). Dass der Antragsteller den Lebensunterhalt für die vierköpfige Familie und die notwendigen Behandlungskosten, die dauerhaft anfallen werden, durch Erwerbstätigkeit in seiner Heimat aufbringen kann, dürfte unwahrscheinlich sein. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich bereits seit 2002 – mit einer kurzen Unterbrechung 2006 – außerhalb seiner Heimat aufhält (7a K 664/14.A) und bei einer Rückkehr nach Ghana nicht ohne Weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu familiärer Unterstützung haben dürfte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.