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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 449/15.A·15.03.2015

Abgelehnt: PKH und vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Italien (Dublin III)

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-III-/EU-VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die Abschiebung offensichtlich rechtmäßig erscheint. Systemische Mängel in Italien rechtfertigen ohne konkrete individuelle Gefährdung keinen Selbsteintritt.

Ausgang: Antrag auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien als unbegründet abgewiesen; Abschiebung erscheint offensichtlich rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §80 Abs.5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; fällt diese zugunsten der Aufrechterhaltung einer offensichtlich rechtmäßigen Abschiebungsanordnung aus, ist der Antrag abzulehnen.

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Nach §§34a, 26a, 27a AsylVfG i.V.m. Art.12, 13 Dublin-III-VO kann die Abschiebung in einen Mitgliedstaat angeordnet werden, wenn dieser für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder als sicherer Drittstaat gilt.

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Festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in einem Drittstaat begründen nicht ohne Weiteres eine Selbsteintrittspflicht der aufnehmenden Staatsangehörigkeit nach Art.17 Dublin-III-VO; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende individuelle Verletzung von Art.3 EMRK oder die Zugehörigkeit zu besonders schutzbedürftigen Gruppen erforderlich (vgl. EGMR, A.M.E.).

Relevante Normen
§ EMRK Art. 3 EUGrCh Art. 4§ Dublin-III-VO Art. 12, 13, 17,§ AsylVfG § 27a§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt    Dr. T.           aus E.        wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben    werden

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T.           aus E.        ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1122/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid des C.           G.   N.         V.   G1.           vom 24. Februar 2015 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Italien als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Gemäß § 34 a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG); § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 12, 13 der Verordnung (EG) Nr. 604//2013 ‑ Dublin III-Verordnung ‑. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil der Antragsteller sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Italien aufgehalten hatte (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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Die Antragsgegnerin ist auch nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien verpflichtet.

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Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung

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vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,

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wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑

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Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands ‑,

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davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.

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Der Antragsteller ist als alleinstehender, junger Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen ‑ über die allgemeinen Standards hinausgehenden ‑ Schutzes bedarf, zuzurechnen. Er ist nach seinen Angaben auf die Unterstützung seiner Familie nicht angewiesen, hat seine Heimat bereits im Dezember 2013 verlassen, sich zunächst in O.     , dann in M.      und danach in Italien (dort vier Monate) aufgehalten. Dass er selbst in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, insbesondere ohne Deckung seines Grundbedarfs gewesen wäre, hat er nicht ansatzweise geltend gemacht, sondern sich auf  Quellen zur allgemeinen Lage in Italien berufen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.