Ablehnung von PKH und vorläufigem Rechtsschutz im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage. Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO bietet. Verfassungsrechtliche Einwände gegen §1600 BGB genügten nicht; das Gericht verwies zudem auf das Abschiebungsverbot des §60a AufenthG.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beiordnung und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Asylverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist die PKH unabhängig von den persönlichen Verhältnissen abzulehnen.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten richtet sich nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO; mangels tragfähiger Erfolgsaussichten ist Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im asylrechtlichen Kontext erfordert substantiiert dargelegte Erfolgsaussichten; eine analoge Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG entbindet nicht von der Darlegungslast.
Verfassungsrechtliche Angriffe auf materielle Vorschriften (z. B. § 1600 Abs.1 Ziff.5 BGB) rechtfertigen vorläufigen Rechtsschutz nur, wenn konkrete, gegenwärtige Anhaltspunkte für deren Verfassungswidrigkeit dargetan werden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus E. ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 213/11.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Januar 2011 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Soweit der Antragsteller geltend macht, die Vorschrift des § 1600 Abs.1 Ziffer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sowie die Vorschriften über die Fristen, binnen derer eine Vaterschaft angefochten werden kann, seien verfassungswidrig, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Derzeit besteht kein Grund, die genannten Vorschriften nicht anzuwenden, so dass derzeit auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Asylverfahrens bestehen.
Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten aus Serbien und dem Kosovo hingewiesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.