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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 403/14.A·19.03.2014

Abschiebung nach Ghana: Aufschiebende Wirkung wegen PTBS und fehlender psychiatrischer Versorgung

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl- und AufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt im Abänderungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Abschiebungsbescheid nach Ghana. Zentrale Frage ist, ob erhebliche gesundheitliche Risiken und fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen. Das Gericht gewährt PKH und ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil ein psychiatrisches Gutachten PTBS diagnostiziert und Lageberichte nur eine rudimentäre psychiatrische Versorgung in Ghana erkennen lassen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsbescheid nach Ghana stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist gegeben, wenn bei Rückkehr erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen und eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat nicht zugänglich ist.

2

Ein psychiatrisches Fachgutachten, das die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt und erhebliche Bedenken gegen die Behandelbarkeit im Herkunftsstaat darlegt, kann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.

3

Zur Beurteilung der Verfügbarkeit medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat können verlässliche Lageberichte (z.B. des Auswärtigen Amts) und fachärztliche Stellungnahmen herangezogen werden.

4

Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots kann das Verwaltungsgericht im Abänderungsverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen; das Gericht kann im Verfahren Prozesskostenhilfe gewähren und die Gerichtskosten entfällt nach den einschlägigen Vorschriften.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung§ 83b AsylVfG

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H.       aus H1.             gewährt.

Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. Oktober 2013 (Az. 7a L 1286/13.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 7 K 4597/13.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 angeordnet.

Rubrum

1

Beim Antragsteller bestehen nach der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. med. N.      , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. März 2014, erhebliche gesundheitliche Risiken, die möglicherweise ein (zeitlich begrenztes) Abschiebungsverbot für Ghana gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz begründen. Beim Antragsteller sind nach der vorgelegten Stellungnahme die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. An der Behandelbarkeit dieser psychischen Erkrankung in Ghana bestehen im Hinblick auf die aktuelle Auskunftslage erhebliche Bedenken. Sowohl der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2014 als auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Ghana: Psychiatrische Versorgung“ vom 4. April 2013 lassen erkennen, dass es auf diesem Gebiet eine allenfalls rudimentäre Versorgung gibt, zu der nur ein eingeschränkter Zugang für Behandlungsbedürftige besteht.

3

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –).