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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 378/11.A·20.04.2011

Aufschiebende Wirkung wegen Gesundheitshindernis (§60 Abs.7 AufenthG) für Antragstellerin Nr.8

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung für die Antragstellerin zu 8. an. Grundlage sind Anhaltspunkte aus einem ärztlichen Bericht über eine Herzerkrankung, die gesundheitliche Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG nahelegen. Für die übrigen Antragsteller (1–7) wird der Antrag abgelehnt, weil entsprechende Nachweise fehlen. Die endgültige Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung für Antragstellerin 8 angeordnet, übrige Anträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann bei glaubhaften, aus medizinischen Befunden ersichtlichen Anhaltspunkten für individuelle Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG anzuordnen sein.

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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren genügt eine summarische Prüfung der vorgelegten Gesundheitsangaben; die materielle Entscheidung über das Fortbestehen von Abschiebungshindernissen obliegt dem Hauptsacheverfahren.

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Behauptete gesundheitliche Abschiebungshindernisse sind substantiiert zu belegen; bleiben ärztliche Atteste trotz Aufforderung aus, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

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Kostenentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren richten sich nach § 154 VwGO und den spezialgesetzlichen Vorschriften des AsylVfG (vgl. § 83b Abs. 1 AsylVfG).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1456/11.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2011 (Gz.: 5462124-150) wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 8. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 8. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu. 1. bis 7. zu je 7/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 1456/11.A gegen die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2011 anzuordnen,

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ist zulässig und begründet, soweit er sich auf die Antragstellerin zu 8. bezieht. Nach Aktenlage und insbesondere mit Blick auf den ärztlichen Bericht vom 5. April 2011 über die Herzerkrankung der Antragstellerin zu 8. sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass aus Gesundheitsgründen individuelle Abschiebungshindernisse i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in ihrer Person gegeben sind. Ob diese Gründe, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur zu einer summarischen Einschätzung führen können, letztlich einer Abschiebung der Antragstellerin zu 8. in ihr Heimatland entgegenstehen, bedarf einer genauen Klärung im Hauptsacheverfahren.

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Mit Blick auf die Antragsteller zu 1. bis 7. ist der Antrag nicht begründet. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide vom 22. März 2011 verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG analog). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Soweit mit Blick auf den Antragsteller zu 7. geltend gemacht wird, er sei ebenfalls erkrankt, wurde dies nicht belegt, sondern lediglich behauptet. Entsprechende Atteste wurden - trotz Aufforderung und Fristsetzung - nicht vorgelegt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.