Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Italien abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zuungunsten des Antragstellers ausfiel und die Abschiebung offensichtlich rechtmäßig war. Systemische Mängel in Italien begründen nur bei besonders schutzbedürftigen Gruppen ein Selbsteintrittsgebot.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebung nach Italien als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sie fällt zugunsten der Behörde aus, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.
Gemäß AsylVfG/Art.12 ff. Dublin-III-VO ist ein Drittstaat zuständig, wenn der Asylbewerber sich dort vor der Einreise aufgehalten hat; dies begründet grundsätzlich die Abschiebung in diesen Staat.
Eine Selbsteintrittspflicht des aufnehmenden Staates nach Art.17 Dublin-III-VO besteht nur bei Vorliegen schwerer, systemischer Mängel des Asylverfahrens, die zu einer Verletzung von Art.3 EMRK führen.
Systemische Mängel des Asylverfahrens in einem Drittstaat erreichen nicht ohne Weiteres die Schwelle einer Art.3-EMRK-Verletzung; insb. alleinstehende, gesunde Männer ohne besondere Schutzbedürftigkeit sind regelmäßig nicht betroffen.
Kostenentscheidungen in vorläufigen Verwaltungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden, auch wenn Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Zitiert von (19)
3 zustimmend · 16 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7a K 3463/15.A09.12.2015Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7a L 2055/15.A15.11.2015Neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7a L 2096/15.A21.10.2015Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7a L 2056/15.A13.10.2015Neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7a L 2290/15.A22.09.2015Zustimmendjuris
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 834/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid des C. G. N. V. G1. vom 9. Februar 2015 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Italien als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Gemäß § 34 a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das C1. , wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG); § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 12, 13 der Verordnung (EG) Nr. 604//2013 ‑ Dublin III-Verordnung ‑. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil der Antragsteller sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Italien aufgehalten hatte (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Antragsgegnerin ist auch nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien verpflichtet.
Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung
vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,
wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑
Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands ‑,
davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.
Der Antragsteller ist als alleinstehender, junger Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen ‑ über die allgemeinen Standards hinausgehenden ‑ Schutzes bedarf, zuzurechnen. Er ist nach seinen Angaben auf die Unterstützung seiner Familie nicht angewiesen, hat seine Heimat auf dem Luftwege verlassen, sich zunächst in M. und danach in Italien (dort vier Monate) aufgehalten. Dass er in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, insbesondere ohne Deckung seines Grundbedarfs gewesen wäre, hat er nicht ansatzweise geltend gemacht. Vielmehr hat er vorgetragen, sein Ziel sei von Beginn an die Bundesrepublik gewesen. Darin liegt kein Grund, von den Zuständigkeitsregeln der EU für die Durchführung der Asylverfahren abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.