Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung im Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht bewilligt Prozesskostenhilfe und ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Es liegt keine gröbliche Mitwirkungspflichtverletzung vor; bloßes Versäumen eines Termins oder ein Adressübermittlungsirrtum genügt hierfür nicht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Eilverfahren gerechtfertigt, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nur dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach den genannten Vorschriften gröblich verletzt hat.
Eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur vor, wenn das Verhalten des Antragstellers so schwerwiegend ist, dass hieraus auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylverfahrens geschlossen werden kann; das bloße Verpassen eines Anhörungstermins oder ein Irrtum bei Adressmitteilung genügt hierfür regelmäßig nicht.
Bei der Prüfung der Mitwirkungspflicht sind die Gesamtumstände des Verfahrens zu berücksichtigen, insbesondere das Verhalten nahestehender Personen in parallelen Verfahren sowie Mitteilungen der Ausländerbehörde an das Bundesamt.
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus H. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4948/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. November 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
I.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt, da dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und der Eilantrag ‑ wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt ‑ hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
II.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4948/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. November 2015 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts (§ 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑).
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes zu Unrecht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG abgelehnt worden ist.
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt. Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Eilverfahrens nicht erfüllt.
Der Antragsteller dürfte die ihn treffenden Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht gröblich verletzt haben. Eine gröbliche Verletzung im Sinne der Vorschrift liegt regelmäßig nur vor, wenn diese von so großem Gewicht ist, dass das Verhalten des Antragstellers den Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylverfahrens zulässt.
Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 30 Rn. 59, m. w. N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2013, § 30 Rn. 109 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2010 ‑ 7 K 1811/10.F.A. ‑, juris (keine gröbliche Verletzung bei versehentlicher Versäumung des Termins zur Anhörung).
Hiervon ist nach dem Stand des Eilverfahrens nicht auszugehen. Zwar ist der Antragsteller zu dem Anhörungstermin am 3. September 2015 nicht erschienen und hat auch auf die anschließende Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht reagiert. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft dargelegt, dass er im Mai 2014 in eine eigene Wohnung in der C. Straße °°°, °°°° S. eingezogen sei. Dies habe er der Ausländerbehörde mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass diese die neue Anschrift dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) übermitteln würde. Die Ausländerbehörde habe ihm mitgeteilt, dass man sich um alles Weitere kümmern werde. Nach diesem Vortrag hat der Antragsteller zwar gegebenenfalls seine Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG verletzt. Eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 AsylG ist allein hierin jedoch noch nicht zu sehen. Denn soweit der Antragsteller irrtümlich davon ausging, dass die Ausländerbehörde seine neue Anschrift an das Bundesamt weitergeben werde und dieser deshalb in der Folge die Ladung zu der Anhörung und die Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhielt, lässt dies allein nicht den Schluss zu, dass das Asylverfahren missbräuchlich betrieben oder verzögert werde. Hiergegen spricht vorliegend zudem, dass der Bruder und die Schwägerin des Antragstellers, die in dem parallel geführten Asylverfahren (Az.: °°°°°°°-°°°) ein identisches Verfolgungsschicksal geltend gemacht haben, zu den Terminen erschienen sind und zu der behaupteten Verfolgung Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt haben. Mit Bescheid vom 10. November 2015 hat das Bundesamt den Asylanträgen des Bruders und der Schwägerin entsprochen. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich seinen Mitwirkungspflichten entziehen würde. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 die neue, aktuelle Anschrift des Antragstellers mitteilte und dem Bundesamt bei der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet die neue Anschrift bereits bekannt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.