Anträge auf Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, weil die Klage bei summarischer Prüfung offensichtlich unbegründet ist. Der Antragsteller hat sein Verfolgungsschicksal nicht substantiiert vorgetragen. Es wird auf die Begründung des Bescheids und das Abschiebungsverbot nach § 60a AufenthG hingewiesen.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; aufschiebende Wirkung nicht gewährt (offensichtliche Unbegründetheit).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes (z.B. Anordnung der aufschiebenden Wirkung) genügt eine summarische Prüfung; zeigt diese, dass die angegriffene Entscheidung offensichtlich unbegründet ist, ist der Antrag zurückzuweisen.
Unzureichende Substantiierung des behaupteten Verfolgungsschicksals im Asylverfahren kann zur offensichtlichen Unbegründetheit der Klage und damit zur Ablehnung von vorläufigem Rechtsschutz führen.
Das Verwaltungsgericht kann, gegebenenfalls analog § 77 Abs. 2 AsylVfG, von einer erneuten ausführlichen Darstellung der Gründe absehen, wenn die Nachprüfung keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Behördeentscheidung ergibt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; bei erfolglosem Antrag trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten, Gerichtskosten können entfallen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, über die dieser bislang keine Nachweise vorgelegt hat - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5865/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. November 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Der Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Dabei ergibt sich die festgestellte offensichtliche Unbegründetheit - unabhängig von den Angaben der Verwandten des Antragstellers in deren Asylverfahren - bereits daraus, dass der Antragsteller sein angebliches Verfolgungsschicksal nicht ansatzweise substantiiert hat. Die Kammer folgt - unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkung - zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten aus Serbien und dem Kosovo hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.