Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen BAMF-Bescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab. Es schloss sich der Begründung des Bescheids an und verzichtete in analoger Anwendung von §77 Abs.2 AsylVfG auf eigene Ausführungen, da die Antragstellerin keine entgegenstehenden Einwendungen vorbrachte. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF-Bescheid als unbegründet abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist abzulehnen, wenn der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen vorträgt, aus denen sich eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage ergibt.
Das Verwaltungsgericht kann sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides anschließen und in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG auf eine eigene umfassende Darstellung verzichten.
Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, sind Gerichtskosten nicht zwingend zu erheben, wenn die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5743/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG