Antrag auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen beantragten Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte beide Anträge ab, weil die Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Begründung des Bescheids und zog für die Entscheidungsdarstellung analog § 77 Abs. 2 AsylVfG heran; fehlerhafte Vermerke zur Erkrankung wurden als unbeachtlich angesehen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Bewilligung unabhängig von den persönlichen Verhältnissen abzulehnen.
Die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung) verlangt eine substantielle Erfolgsaussicht der angegriffenen Klage; folgt das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts, ist der Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht kann in asylrechtlichen Verfahren zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Bescheids verweisen und in analoger Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weitergehenden Darstellung der Gründe absehen.
Offensichtlich unzutreffende oder nicht substantiiert vorgetragene Feststellungen im Bescheid (z.B. Angaben zur Erkrankung) bleiben unbeachtlich, sofern sie im Verfahren nicht entscheidungserheblich geltend gemacht werden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus F. ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerinnen - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5535/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Soweit im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen wird, es sei eine Nervenerkrankung der Antragstellerin zu 2. geltend gemacht worden und der Bescheid Ausführungen hierzu enthält, ist dies offensichtlich unzutreffend und unbeachtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin zu 1. im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt vom 10. November 2010 zur Erkrankung ihrer Tochter beziehen sich auf eine dritte Tochter der Antragstellerin zu 1., die im vorliegenden Verfahren nicht Antragstellerin ist. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten unter anderem aus Serbien hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.