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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 1490/10.A·27.12.2010

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Asylverfahren wegen angeblicher Roma-Verfolgung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BAMF-Bescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab und folgte der Begründung des Bescheids; selbst unter Annahme der behaupteten Übergriffe liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Es fehle an Anhaltspunkten für eine staatliche Schutzversagung und an der Darlegung, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative entfalle.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Übergriffe durch kriminelle Privatpersonen begründen nicht ohne Weiteres einen asylrelevanten Verfolgungsgrund, sofern kein Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal gegeben ist.

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Eine Schutzversagung des Herkunftsstaates liegt nur vor, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Staat in Komplizenschaft mit den Verfolgern handelt oder systematisch keinen Schutz gewährt.

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Die bloße Behauptung bestochener einzelner Polizeibeamter reicht nicht aus, um den generellen Schutzwillen des Staates zu verneinen; das Vorbringen muss konkrete Hinweise auf staatliche Untätigkeit oder Komplizenschaft enthalten.

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Das Unterlassen, den staatlichen Schutz (z. B. polizeiliche Hilfe) in Anspruch zu nehmen, kann die Annahme erschweren, der Staat gewähre keinen effektiven Schutz; ferner ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative darzulegen.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5484/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2010 anzuordnen,

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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Selbst wenn man das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. hinsichtlich der Bedrohungen und Übergriffe gegenüber ihr und ihrer Familie als wahr unterstellt, liegt keine asylrelevante Verfolgung vor. Die behaupteten fluchtauslösenden Übergriffe gehen danach von kriminellen Privatpersonen aus. Ursache für die Übergriffe war nach Aussage der Antragstellerin zu 1., dass ihr Lebensgefährte bei der Polizei und vor Gericht gegen die kriminelle Gruppierung ausgesagt hat und weiter aussagen sollte. Insofern ist schon nicht plausibel, dass die geschilderten Übergriffe gegenüber den Antragstellern an deren Zugehörigkeit zur Gruppe der ethnischen Minderheit der Roma anknüpfen.

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Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der mazedonische Staat den Antragstellern nicht den ihm möglichen Schutz gewährt. Von einer Schutzversagung des Staates kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein lückenloser Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen fehlt. Vielmehr erfordert dies unter Anlegung eines generell-abstrakten Maßstabes konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat, sondern sich in die Komplizenschaft mit dem oder den verfolgenden Dritten begeben hat und diese gewähren lässt.

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Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 7 UE 1365/05.A, juris.

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Eine Schutzversagung in diesem Sinne ist daher nicht gegeben, wenn Übergriffe zwar im Einzelfall nicht verhindert werden können, der Staat jedoch grundsätzlich die geeigneten Schritte einleitet, um die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern. Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Staates Mazedonien, Verfolgungsschutz zu bieten. Allein das Vorbringen, einzelne Polizeibeamte seien von der kriminellen Gruppierung bestochen worden und würden daher keinen Schutz gewähren, ändert am generellen Bestehen des Schutzwillens des Staates nichts. Die Antragstellerin zu 1. hat selbst dargelegt, dass die kriminellen Machenschaften der Gruppierung gerichtlich verfolgt würden. Auch hat sie gar nicht den Versuch unternommen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die bestochenen Beamten den Antragstellern deshalb nicht helfen, weil diese der Gruppe der Roma angehören. Schließlich ist auch nicht plausibel, dass für die Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestand.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.