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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 1406/10.A·05.12.2010

Ablehnung von PKH und vorläufigem Rechtsschutz in Asylverfahren gegen BAMF-Bescheid

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) gegen einen BAMF-Bescheid vom 5.11.2010. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte beide Anträge ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen folgte das Gericht der Begründung des Bescheids und wandte §77 Abs. 2 AsylVfG analog an. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen BAMF-Bescheid vom 05.11.2010 als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen.

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Die fehlende Vorlage persönlicher oder wirtschaftlicher Nachweise kann für die Entscheidung über PKH erheblich sein; unabhängig davon kann PKH jedoch abgelehnt werden, wenn die Klage substantiell keine Erfolgsaussichten aufweist.

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Die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedarf der Darlegung erheblicher Erfolgsaussichten; folgt das Gericht den Erwägungen der Behörde, kann der Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung bei Ablehnung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b Abs.1 AsylVfG: Die unterliegenden Antragsteller tragen die Kosten; Gerichtskosten können entfallen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, über die diese bislang keine Nachweise vorgelegt hat - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5198/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2010 anzuordnen,

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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.