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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 1384/10.A·22.12.2010

Vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren: Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen BAMF-Bescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als nicht begründet ab und folgte zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung dem angefochtenen Bescheid. Es verwies auf § 77 Abs. 2 AsylVfG und das landesrechtliche Abschiebungsverbot (§ 60a AufenthG) als Hinweis für weitere Darlegungen. Die Kosten trägt der Antragsteller (§ 154 VwGO, § 83b AsylVfG).

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen BAMF-Bescheid als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Asylverfahren setzt substantiierte Darlegungen des Antragstellers voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Ein Gericht kann sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids berufen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 AsylVfG auf eine eigenständige ausführliche Darlegung verzichten.

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Das Vorliegen eines landesrechtlich erklärten Abschiebungsverbots nach § 60a AufenthG entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht, konkrete Hindernisse der Rückführung substantiiert darzulegen.

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Die Kostenentscheidung in vorläufigen Rechtschutzverfahren richtet sich nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 60a AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5135/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 anzuordnen,

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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten u.a. aus Serbien hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.