Vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren: Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen BAMF-Bescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als nicht begründet ab und folgte zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung dem angefochtenen Bescheid. Es verwies auf § 77 Abs. 2 AsylVfG und das landesrechtliche Abschiebungsverbot (§ 60a AufenthG) als Hinweis für weitere Darlegungen. Die Kosten trägt der Antragsteller (§ 154 VwGO, § 83b AsylVfG).
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen BAMF-Bescheid als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Asylverfahren setzt substantiierte Darlegungen des Antragstellers voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Gericht kann sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids berufen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 AsylVfG auf eine eigenständige ausführliche Darlegung verzichten.
Das Vorliegen eines landesrechtlich erklärten Abschiebungsverbots nach § 60a AufenthG entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht, konkrete Hindernisse der Rückführung substantiiert darzulegen.
Die Kostenentscheidung in vorläufigen Rechtschutzverfahren richtet sich nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5135/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten u.a. aus Serbien hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.