Vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren: Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den BAMF-Bescheid vom 7.10.2010. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als nicht begründet ab und schloss sich zur Begründung dem angefochtenen Bescheid an. Es verwies auf § 77 Abs. 2 AsylVfG (analog) und das bis 31.3.2011 bestehende Abschiebungsverbot (§ 60a AufenthG). Die Kosten hat die Antragsteller zu tragen.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Anordnung aufschiebender Wirkung gegen BAMF-Bescheid als nicht begründet abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylverfahren ist nur zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung substantiiert dargetan sind.
Das Verwaltungsgericht kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Begründung des angefochtenen Bescheides zugrunde legen und Vorschriften des Asylverfahrensrechts (z. B. § 77 Abs. 2 AsylVfG) entsprechend anwenden.
Liegt eine behördliche oder gesetzliche Aussetzung von Abschiebungen für bestimmte Personengruppen vor (z. B. nach § 60a AufenthG), kann dies die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz beeinflussen und den Beteiligten Gelegenheit geben, Rückführungshemmnisse zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und den besonderen Regelungen des AsylVfG (z. B. § 83b AsylVfG).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5134/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten u.a. aus Serbien hingewiesen, so dass die Antragsteller Gelegenheit haben, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.