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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 1383/10.A·22.12.2010

Vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren: Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den BAMF-Bescheid vom 7.10.2010. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als nicht begründet ab und schloss sich zur Begründung dem angefochtenen Bescheid an. Es verwies auf § 77 Abs. 2 AsylVfG (analog) und das bis 31.3.2011 bestehende Abschiebungsverbot (§ 60a AufenthG). Die Kosten hat die Antragsteller zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Anordnung aufschiebender Wirkung gegen BAMF-Bescheid als nicht begründet abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylverfahren ist nur zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung substantiiert dargetan sind.

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Das Verwaltungsgericht kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Begründung des angefochtenen Bescheides zugrunde legen und Vorschriften des Asylverfahrensrechts (z. B. § 77 Abs. 2 AsylVfG) entsprechend anwenden.

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Liegt eine behördliche oder gesetzliche Aussetzung von Abschiebungen für bestimmte Personengruppen vor (z. B. nach § 60a AufenthG), kann dies die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz beeinflussen und den Beteiligten Gelegenheit geben, Rückführungshemmnisse zu präzisieren.

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Die Kostenentscheidung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und den besonderen Regelungen des AsylVfG (z. B. § 83b AsylVfG).

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 60a AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5134/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 anzuordnen,

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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten u.a. aus Serbien hingewiesen, so dass die Antragsteller Gelegenheit haben, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.